Wie wird das Wahlergebnis ermittelt?
Nachdem am Wahltag pünktlich um 18 Uhr die Wahllokale geschlossen worden sind, beginnt die Auszählung der Stimmzettel in den Wahlbezirken durch die Wahlvorstände. Unter den Augen der Öffentlichkeit wird nach einem genau festgelegten Verfahren die Zahl der Wähler, der ungültigen Stimmen und der gültigen Erst- und Zweitstimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge bzw. Landeslisten ermittelt. Dabei müssen die örtlichen Wahlvorstände in Zweifelsfällen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln entscheiden.
Ungültig sind u.a. die Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten, den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder einen Zusatz oder Vorbehalt aufweisen. Die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl werden gesammelt und an den jeweiligen Kreiswahlleiter übermittelt, der das vorläufige Wahlkreisergebnis zusammenstellt. Anschließend werden die Ergebnisse an die Landeswahlleiter und von diesen an den Bundeswahlleiter weitergemeldet. Erst wenn alle Meldungen eingegangen sind, kann das vorläufige Endergebnis ermittelt und bekannt gegeben werden.

Umfragen, Prognosen, Hochrechnungen
Ebenfalls um 18 Uhr – also noch vor Beginn der Stimmenauszählung – verkünden die Medien bereits eine Prognose, die mehr oder weniger exakt das Wahlergebnis voraussagt. Bereits in den Monaten und Wochen vor dem Wahltermin werden durch Meinungsforschungsinstitute Umfragen im Auftrag von Parteien und Medien durchgeführt. Sie beruhen auf telefonischen oder persönlichen Befragungen von 800 bis 2.000 repräsentativ ausgewählten Wahlberechtigten.
Vielfach wird bei diesen Stimmungsbildern außer Acht gelassen, dass es sich dabei um Momentaufnahmen und um die Ermittlung von Wahlabsichten handelt. Die Umfrageinstitute passen diese Rohdaten nach methodisch nicht immer nachvollziehbaren „Rezepten“ an und versuchen so, das Ergebnis bei einer tatsächlichen Bundestagswahl vorherzusagen. Die Quellen für eine Fehleinschätzung liegen dabei in der Auswahl der Befragten (Repräsentativität) und deren Antwortverhalten (Wahl extremistischer Parteien, Nichtwahl, Unentschlossenheit). Zudem sind aus statistischen Gründen Abweichungen von plus/minus drei Prozentpunkten hinsichtlich des Stimmenanteils einer Partei möglich.
Im Unterschied zu diesen Umfragen stützt sich die 18-Uhr-Prognose auf die Befragung von 6.000 bis 7.000 Personen am Wahltag. Dabei werden nur tatsächliche Wähler beim Verlassen von repräsentativ ausgewählten Wahllokalen nach ihrer gerade getroffenen Entscheidung gefragt, so dass eine geringere Fehlerwahrscheinlichkeit besteht. Nach dieser Prognose werden am Wahlabend fortlaufend Hochrechnungen zum Wahlergebnis veröffentlicht. Hierbei fließen erstmals tatsächliche Wahlergebnisse einzelner Wahlbezirke ein. Die Zuverlässigkeit der Hochrechnung hängt davon ab, ob die einbezogenen Wahlbezirke ein möglichst genaues Abbild der Stimmenverteilung im Wahlgebiet insgesamt darstellen. Grundlage für ihre Auswahl sind die Ergebnisse der vorangegangenen Bundestagswahl. Trotz des Einsatzes dieser Instrumente kann insbesondere bei einem Kopfan- Kopf-Rennen zwischen Parteien oder bei Stimmenanteilen dicht an der Fünf-Prozent-Hürde der Wahlausgang noch bis zur Verkündung des Endergebnisses spannend bleiben.

Neben dem Wahlergebnis nach gültigen Stimmen steht am Wahlabend auch die Verteilung der Sitze im Mittelpunkt des Interesses. Letztere gibt Auskunft über die Stärke der Parteien im Bundestag und damit über die zukünftigen Machtverhältnisse. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Wahlergebnis nicht schon automatisch die Mandatsverteilung feststeht. Denn die Umrechnung von Stimmen in Mandate wird durch das Wahlsystem bestimmt, zu dem auch Sperr- und Grundmandatsklauseln, Stimmenverrechnungsverfahren sowie Regelungen zu Überhangmandaten gehören.
Das Bundestagswahlsystem ist durch eine Kombination von vorgeschalteter relativer Mehrheitswahl in Wahlkreisen und ausgleichender Verhältniswahl nach Landeslisten gekennzeichnet. Dem entspricht auch die Unterscheidung von Erst- und Zweitstimme (vgl. Kapitel 8).
Trotzdem handelt es sich nicht – wie vielfach angenommen – um ein Mischwahlsystem, sondern um ein personalisiertes Verhältniswahlsystem, da sich die Gesamtzahl der Mandate einer Partei nach dem Verhältnis ihrer Zweitstimmen zu denen der anderen Parteien bemisst. Die Verhältniswahl stellt damit sicher, dass die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag möglichst genau die Verteilung der Wählerstimmen widerspiegeln. Folglich ist auch die für den Verhältnisausgleich relevante Zweitstimme die wichtigere Stimme.
Die Verteilung der Sitze erfolgt getrennt nach Direktmandaten und Listenmandaten. Zunächst werden von den grundsätzlich 598 Bundestagsmandaten 299 Direktmandate an die Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die in einem Wahlkreis die einfache Mehrheit der gültigen Erststimmen erreicht haben. Sollte in einem Wahlkreis Stimmengleichheit zwischen den beiden Kandidaten mit dem besten Wahlergebnis vorliegen, wird das Los gezogen.
Komplizierter ist die Verteilung der Listenmandate, wobei mehrere Schritte zu unterscheiden sind. Zudem ist zu beachten, dass nicht alle Parteien an diesem Verfahren beteiligt sind. Bei dem Verhältnisausgleich werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten (Sperrklausel) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben (Grundmandatsklausel). Bei der Bundestagswahl 2002 blieben beispielsweise 23 Parteien mit zusammen rund 7 Prozent der Zweitstimmen ausgeschlossen, darunter mit allein 4 Prozent der gültigen Stimmen die PDS, die mit nur zwei Direktmandaten nicht von der Grundmandatsklausel profitieren konnte.
Ziel dieser Regelungen ist es, eine Aufsplitterung des Parteiensystems und den Einzug extremistischer Parteien in den Bundestag zu erschweren. Dass damit der Grundsatz des gleichen Erfolgswertes jeder Stimme eingeschränkt wird, ist mit der Verfassung und den dort verankerten Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar (vgl. Kapitel 5). Von diesen Klauseln sind nur Parteien nationaler Minderheiten ausgenommen. Auch behält jeder direkt gewählte Abgeordnete einer Splitterpartei ebenso wie jeder im Wahlkreis erfolgreiche Einzelbewerber sein Mandat.
Erster Schritt
Im ersten Schritt wird ermittelt, wie viele Sitze insgesamt auf jede am Verhältnisausgleich beteiligte Partei entfallen. Grundlage sind nur die Zweitstimmen von Landeslisten, wobei die Landeslisten derselben Partei in der Regel als verbunden gelten. Nicht mitgezählt werden die Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber oder einem Kandidaten einer Partei ohne Landesliste gegeben haben. Die Stimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten werden zur Gesamtzahl der Zweitstimmen summiert. Schließlich wird die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze berechnet, indem die Direktmandate von Einzelbewerbern, Parteien ohne Landesliste und Parteien mit einem Anteil von weniger als 5 Prozent bzw. weniger als drei Direktmandaten abgezogen werden.
Die Verteilung der Mandate erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Hilfe eines Verfahrens, das von dem Engländer Thomas Hare und dem Deutschen Horst Niemeyer entwickelt wurde. Bei der Stimmenverrechnung nach Hare/Niemeyer wird die Zahl der insgesamt zu vergebenden Bundestagssitze mit der Zahl der Zweitstimmen jeder einzelnen Partei multipliziert und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller Parteien dividiert. Zunächst erhält jede Partei so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die dann noch zu vergebenden Mandate werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile („Reste“ hinter dem Komma) zugeteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los über die Zuteilung des Mandats.
Zweiter und dritter Schritt
Im zweiten Schritt wird nach demselben Verfahren eine Aufteilung der Sitze auf die einzelnen Landeslisten einer Partei vorgenommen. Von der so ermittelten Mandatszahl einer Landesliste wird im dritten Schritt die Zahl der in den Wahlkreisen des entsprechenden Bundeslandes direkt gewonnen Sitze abgerechnet. Die übrigen Sitze werden mit den Kandidaten aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (vgl. Kapitel 6).
Erhält eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate als ihr nach der Verrechnung der Zweitstimmen zustehen, so verbleiben ihr diese Sitze als Überhangmandate. Die Zahl der Abgeordneten des Bundestages erhöht sich entsprechend. Eine weitere Aufstockung durch Ausgleichsmandate für andere Parteien findet nicht statt.
Bei der Bundestagswahl 1994 erhielt die CDU zwölf und die SPD vier, 1998 bekam nur die SPD 13 Überhangmandate. Die Ursachen für diese relativ hohen Zahlen liegen in der Wahlkreiseinteilung, der Höhe der Wahlbeteiligung, dem Stimmensplitting und der nach Bundesländern gesonderten Zuweisung der Listenmandate. Eine Klage wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVG) zurückgewiesen. Allerdings entschied das BVG auch, dass Überhangmandate beim vorzeitigen Ausscheiden eines Abgeordneten der jeweiligen Partei angerechnet werden müssen. Nach der Wahl 2002 hat die SPD dadurch zwei ihrer vier Überhangmandate wieder verloren (Reduzierung der Gesamtzahl der Bundestagsabgeordneten von 603 auf 601).
Die mit der Verkleinerung des Bundestages verbundene Wahlkreisneueinteilung (vgl. Kapitel 8) führte zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Wahlberechtigten auf die Wahlkreise insbesondere in den neuen Bundesländern und damit letztlich zu einer Reduzierung der Überhangmandate. Bei der Bundestagswahl 2002 gab es insgesamt nur noch fünf Überhangmandate (vier SPD, eines CDU).
Bundestagswahlratgeber
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