Was bedeutet das Wahlergebnis für die Bundespolitik?
Auch wenn die Wählerinnen und die Wähler mit ihren Stimmen unmittelbar „nur“ die personelle Zusammensetzung des Bundestages und das Stärkeverhältnis der Parteien zueinander bestimmen, so beeinflusst das Wahlergebnis doch mittelbar eine Reihe von Personal- und Richtungsentscheidungen, von denen die wichtigste sicherlich die Wahl des Bundeskanzlers ist. Die erste Entscheidung gilt jedoch der Organisation des Bundestages selbst. Spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl tritt der neu gewählte Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammen und wählt den Bundestagspräsidenten als Vorsitzenden – in der Regel ein Abgeordneter der stärksten Partei – und die weiteren Mitglieder des Bundestagspräsidiums.
Zwischen dem Wahltag und der Konstituierung des Bundestages ist bereits eine andere Entscheidung gefallen. Wenn die Wählerschaft nicht eine Partei mit einer absoluten Mehrheit der Mandate ausgestattet hat, finden Koalitionsverhandlungen zwischen Parteien statt, um eine Mehrheit im Bundestag zu finden und gemeinsam die Bundesregierung zu stellen. Dabei bestimmt das Wahlergebnis vor dem Hintergrund der im Wahlkampf geäußerten Koalitionsaussagen die Verhandlungssituation.
So kam es 2002 erneut zur Bildung einer Koalition zwischen SPD und Grünen, die durch eine „Koalitionsvereinbarung“ besiegelt und von den Parteitagen der beteiligten Parteien gebilligt wurde. Der Koalitionsvertrag enthielt Aussagen zur personellen Zusammensetzung der Bundesregierung und zur inhaltlichen Ausgestaltung der Regierungspolitik.
Auswirkungen der Wahlentscheidung (PDF-Datei)
Nach dem Abschluss der Koalitionsverhandlungen ist der Weg frei für die Wahl des Bundeskanzlers. Diese Wahlfunktion des Bundestages hat in einem parlamentarischen Regierungssystem zentrale Bedeutung: Die Bundesregierung mit dem Kanzler an der Spitze geht aus dem Parlament hervor. Dabei stehen sich jedoch nicht das Parlament als Ganzes und die Regierung gegenüber, sondern die Trennlinie verläuft zwischen der Regierung und den Abgeordneten der Mehrheitsparteien im Bundestag auf der einen Seite und den Bundestagsabgeordneten der Oppositionsparteien auf der anderen Seite.
Die Wahl des Bundeskanzlers wird durch den Wahlausgang und die Koalitionsbildung vorgeprägt. Auch wenn der Bundespräsident über das Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundestag verfügt, wird er sich am Wählerwillen und den Erfolgsaussichten des Vorgeschlagenen orientieren. Der vorgeschlagene Bundeskanzler hat sich in der Regel als Spitzenkandidat auf einer Landesliste und/ oder in einem Wahlkreis selbst dem Urteil der Wähler gestellt, muss aber nicht zwingend aus der Mitte des Bundestages kommen.
Nach Art. 63 GG wird der Bundeskanzler vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Dabei ist der Vorgeschlagene gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages erhält. Erhält er nicht die notwendige Mehrheit, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder eine andere Person zum Bundeskanzler wählen. Geht auch aus dieser Wahl kein Bundeskanzler hervor, so wird in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht der Gewählte nur die einfache Mehrheit, kann ihn der Bundespräsident entweder trotzdem ernennen oder den Bundestag auflösen. Mit diesem Verfahren soll in jedem Fall die Wahl eines Bundeskanzlers sichergestellt werden, wobei allerdings bisher alle Kanzler bereits im ersten Wahlgang gewählt worden sind. 2002 waren dazu mindestens 302 Stimmen der 603 Mitglieder (598 Mandate und 5 Überhangmandate) des Bundestages erforderlich. Gerhard Schröder erhielt 305 Stimmen, wobei die rot-grüne Regierungskoalition insgesamt über 306 Sitze verfügte.
Weitere Wahlfunktionen
Im Unterschied zur Wahl des Bundeskanzlers ist der Bundestag an der Auswahl der Minister formal nicht beteiligt. Ihre Ernennung und Entlassung erfolgt allein auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Tatsächlich muss der Kanzler bei der Besetzung der Ministerien die Interessen und Vorstellungen der Mehrheitsparteien im Bundestag berücksichtigen. Zudem gehören die Minister in den meisten Fällen dem Bundestag an. Hinsichtlich anderer Verfassungsorgane erfüllt der Bundestag dagegen formal und unmittelbar Wahlfunktionen, die seiner Rolle als einziges von der Bevölkerung gewähltes Organ auf Bundesebene entsprechen. Die Bundestagsabgeordneten bilden zusammen mit der gleichen Anzahl von gewählten Vertretern der Landtage die Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt. Auch die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts wird durch den Wahlausschuss des Bundestages gewählt; die andere Hälfte vom Bundesrat.
Gesetzgebungsfunktion
Zu den Hauptaufgaben des Bundestages gehört die Gesetzgebung, die damit zumindest indirekt durch das Votum der Wähler bei Bundestagswahlen beeinflusst wird. Auch hier zeigt sich die für parlamentarische Systeme typische Gewaltenverschränkung zwischen Parlament (Legislative) – genauer Parlamentsmehrheit – und Regierung (Exekutive). Denn 50 Prozent der Gesetzesinitiativen, die beim Bundestag eingebracht werden, stammen von der Regierung und werden im Parlament mit den Stimmen der Mehrheitsparteien durchgesetzt. Demzufolge liegt der Anteil der erfolgreichen Regierungsvorlagen bei 70 Prozent der verabschiedeten Gesetze. Dagegen werden nur 35 Prozent der Gesetzesanträge vom Bundestag eingebracht – überwiegend von der Opposition. Ihr Anteil an den verabschiedeten Gesetzen beträgt nur 20 Prozent. Auch wenn die Gesetzesinitiative vor allem bei der Bundesregierung liegt, folgt daraus keineswegs die Einflusslosigkeit des Bundestages. Vielmehr werden die meisten Gesetzesvorschläge im parlamentarischen Beratungsprozess verändert. Schließlich kommt kein Gesetz ohne Beschluss des Bundestages zustande.
Allerdings übt der Bundestag seine Gesetzgebungsfunktion im Zusammenspiel mit dem Bundesrat aus. Im Rahmen der vertikalen Gewaltenteilung sind die Länder über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt. Bei einfachen Gesetzen kann der Bundesrat zwar Einspruch gegen ein Gesetz einlegen, dieser kann aber vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder überstimmt werden. Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen, welche die Interessen der Länder besonders berühren (über die Hälfte aller Gesetze) verfügt der Bundesrat über ein Vetorecht.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten wegen eines Gesetzes, können Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen. Er besteht aus 16 Mitgliedern des Bundestages und 16 Vertretern des Bundesrates und hat die Aufgabe, einen Kompromissvorschlag auszuarbeiten.
Kontrollfunktion
Mit der Bundestagswahl nimmt der Wähler nicht nur Einfluss auf die Bildung der Regierung, sondern auch auf deren Kontrolle. In einem parlamentarischen System übernehmen vor allem die Oppositionsparteien im Bundestag diese Kontrollaufgabe. Dazu steht ihnen eine Reihe von Mitteln zur Verfügung, die von kleinen und großen Anfragen im Bundestag bis zur Einrichtung von Untersuchungsausschüssen reichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen ausspricht und ihn abwählt (vgl. Kapitel 1).
Das geht jedoch nur im Rahmen eines Konstruktiven Misstrauensvotums, d.h. gleichzeitig muss der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählen. Umgekehrt kann allerdings auch der Bundeskanzler den Antrag im Bundestag stellen, ihm das Vertrauen auszusprechen (vgl. Kapitel 1 und 3). Die Wirkung der Opposition bleibt jedoch begrenzt, so lange sie sich im Bundestag in ihrer Minderheitsposition befindet. Unter diesen Bedingungen kann die Opposition einerseits einen Konfrontationskurs einschlagen, indem die Regierung kritisiert und Alternativen aufgezeigt werden, um die Öffentlichkeit zu beeinflussen. Zum anderen kann sie versuchen, durch kooperatives Verhalten Einfluss auf die Regierungsarbeit auszuüben, um zumindest einen Teil ihrer Vorstellungen auch umsetzen zu können.
Repräsentationsfunktion
Zu den Aufgaben des Bundestages gehört weiterhin die Repräsentation der Bevölkerung und die Vertretung ihrer Interessen. Wie auch andere Parlamente stellt der Bundestag dabei kein Spiegelbild der Gesellschaft dar. Die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten verfügt über einen Hochschulabschluss. Angehörige des öffentlichen Dienstes sind mit fast 40 Prozent der Mandate stark überrepräsentiert. Daneben bilden Angestellte von Parteien, Fraktionen und Verbänden sowie Rechtsanwälte und Notare die größten Berufsgruppen. Frauen sind dagegen nach wie vor mit einem Anteil von einem Drittel unterrepräsentiert.
Doch die soziale Zusammensetzung allein sagt noch nichts darüber aus, wie der Bundestag seine Repräsentationsfunktion wahrnimmt. Dazu gehört zum einen die Vermittlung von politischen Informationen an die Öffentlichkeit, um die Willensbildung und Beteiligung der Bürger zu fördern. Zum anderen soll der Bundestag Interessen aus der Bevölkerung aufgreifen, bündeln und an die Regierung herantragen. Missverständnisse und Probleme bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind zum Teil auch darauf zurückzuführen, dass die tatsächliche Arbeit des Bundestages häufig nicht mit dem Bild von der Parlamentsarbeit in der Bürgerschaft übereinstimmt.
Organisation des Bundestages
Die zentralen Lenkungsorgane für die Arbeit des Bundestages sind das Präsidium, das sich aus dem Bundestagspräsidenten (bisher Wolfgang Thierse, SPD), vier Stellvertretern von SPD, CDU/CSU, Grünen und FDP und den Schriftführern zusammensetzt, und der Ältestenrat, dem neben den Präsidiumsmitgliedern 23 Abgeordnete sowie ein Vertreter der Bundesregierung angehören. Zur Unterstützung seiner Arbeit verfügt der Bundestag über eine eigene Bundestagsverwaltung.
Die Abgeordneten sind nach Art. 38 GG „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. Um die Unabhängigkeit der Abgeordneten sicherzustellen, können sie für ihre Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden und dürfen wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. Zudem verfügen die Abgeordneten über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der materiellen Unabhängigkeit dient die steuerpflichtige Abgeordnetenentschädigung („Diäten“), die zurzeit 7009,00 Euro monatlich beträgt. Hinzu kommt eine Kostenpauschale in Höhe von 3.589,00 Euro monatlich, von der z.B. eine Zweitwohnung in Berlin und ein Büro im Wahlkreis unterhalten wird. Schließlich hat jeder Abgeordnete das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
Für die Arbeit des Bundestages spielt das Plenum nicht die Rolle, die ihm in der Öffentlichkeit oft zugemessen wird. Es ist vor allem nicht der Ort, an dem Regierung und Opposition versuchen, die jeweils andere Seite von der eigenen Position zu überzeugen. Vielmehr werden die schon zuvor diskutierten und vorbereiteten Entscheidungen noch einmal formal getroffen und in der Debatte für die Öffentlichkeit begründet. Im Unterschied zu dem oft nur teilweise besetzten Plenarsaal verbringen die Abgeordneten – abgesehen von der ebenfalls zeitaufwändigen Tätigkeit im Wahlkreis – einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit in den Ausschüssen des Bundestages. Hier wird die Detailarbeit an den Gesetzesvorlagen geleistet, fließen Interessen, Sachverstand sowie Expertenwissen ein und werden die Entscheidungen im Plenum vorbereitet.
Zurzeit gibt es 21 ständige Ausschüsse, die entweder allgemeine Aufgaben wie die Wahlprüfung oder die Bearbeitung der Petitionen von Bürgern erfüllen oder sich inhaltlich an den Politikbereichen der Ministerien orientieren. Hinzu kommen noch Unter- und Sonderausschüsse, Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen. Insgesamt stellt der Bundestag eine Mischung aus einem Rede- und einem Arbeitsparlament dar.
Ein weiteres wichtiges Strukturprinzip des Bundestages ist die Zugehörigkeit der Abgeordneten zu Fraktionen. Diese sind Vereinigungen von mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die in keinem Bundesland miteinander konkurrieren (CDU und CSU). Wird die Fraktionsmindeststärke nicht erreicht, so ist der Zusammenschluss zu einer Gruppe möglich. Die PDS verfehlte allerdings 2002 sowohl den Fraktions- als auch den Gruppenstatus und ist im 15. Bundestag nur mit zwei einzelnen Abgeordneten vertreten. Die Fraktionen und Gruppen bilden die eigentlichen (partei-)politischen Handlungseinheiten und spielen eine zentrale Rolle bei den Abstimmungen im Bundestag.
Für den Abgeordneten kann sich daraus in bestimmten Fällen ein Spannungsverhältnis ergeben zwischen der in Art. 38 garantierten Unabhängigkeit und Gewissensfreiheit einerseits und der Loyalität gegenüber „seiner“ Partei und der in einem parlamentarischen System notwendigen Fraktionsdisziplin andererseits.
Bundestagswahlratgeber
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