Geschichte
Anfänge
Im 12. und 13. Jahrhundert erfolgte die endgültige deutsche Besiedlung der Gebiete zwischen Elbe und Oder. Siedlungswillige Bürger und Bauern im Westen des Reiches wurden von Siedlungsunternehmern im Auftrage weltlicher und geistlicher Herrschaften angeworben, die viele Städte und Dörfer gründeten. Die Siedler kamen aus den Niederlanden, dem Rheinland oder Westfalen, behielten ihre persönliche Freiheit und waren für eine bestimmte Zeit von Abgaben und Zöllen befreit.
Die Bürgerschaft in den neu gegründeten Städten organisierte sich in Gilden oder Zünften nach den unterschiedlichen Erwerbszweigen. Nach und nach bildete sich eine soziale Hierarchie heraus, so dass das genossenschaftliche Engagement der Stadtführung zugunsten des Machtanspruchs einiger weniger Familien zurücktrat.
Wichtiges Privileg der Städte war ihre Rechtsetzungsautonomie. Von älteren Städten westlich der Elbe, z. B. Lübeck oder Magdeburg, wurden die städtischen Verfassungen übernommen und an die eigenen Bedürfnisse angepasst. Im Laufe der Zeit entstanden so ganze „Stadtrechtsfamilien“, was für die Ausbildung eines europäischen Kommunalrechts von großer Bedeutung war.
Städte und Gemeinden im alten Preußen
Seit dem Machtantritt der Hohenzollern erstarkte die Landesherrschaft und die Städte verloren aufgrund der damit verbundenen Staatsbildungsprozesse an Autonomie. Einzelner Widerstand wurde durch die Landesherren gebrochen. Mit der Auflösung der geistlichen Besitzungen infolge der Reformation kam es im ländlichen Raum zu einer landesherrlichen Besitzanhäufung. Es entstanden die großen Domänenämter, so dass der Einfluss der Kurfürsten auch auf die Dörfer durchgesetzt werden konnte.
Im Jahr 1794 erließ Friedrich Wilhelm II. das "Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten" (ALG), welches aus rechtspolitischer Sicht ein Fortschritt war.
Nach den Niederlagen gegen Napoleon und dem damit verbundenen Zusammenbruch Preußens im Jahr 1806 wurde dieses Gesetzeswerk maßgeblich durch die preußischen Minister Heinrich Friedrich Karl von und zum Stein und Karl August von Hardenberg reformiert. Im Zuge der Preußischen Reformen, die auch "Stein-Hardenbergsche Reformen" genannt werden, wurde u.a. die Leibeigenschaft aufgehoben und die Selbstverwaltung der Städte eingeführt.
Stein und Hardenberg
Die am 19. November 1808 erlassene Stein-Hardenbergsche Städteordnung wurde stark von der Entwicklung der französischen Revolution beeinflusst. Die Städte erhielten nunmehr das Recht, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu erledigen. Die Städteordnung beseitigte den Steuerrat, das bisherige Organ der Überwachung der Selbstverwaltung. In ihr wurden außerdem folgende Dinge verankert:
- Ausdehnung des Bürgerrechts auf alle Einwohner
- Wahlrecht (nur für Männer und durch einen Einkommenszensus – 150 Taler – beschränkt)
- Oberstes kommunales Organ: Stadtverordnetenversammlung mit dem Magistrat als Vollzugsorgan
- Die Ordnungsverwaltung (= Polizeiwesen) blieb staatliche Aufgabe, konnte jedoch durch den Staat dem Magistrat übertragen werden.
Erstmals erfolgte eine normative Trennung von Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten.
Wegen territorialer und politischer Veränderungen wurde die Stein-Hardenbergsche Städteordnung am 17. März 1831 revidiert. Die Angelegenheiten der Selbstverwaltung wurden folgendermaßen eingeschränkt:
- die Stellung des Magistrats wurde gestärkt.
- die kommunale Selbstverwaltung wurde zusätzlichen Genehmigungsvorbehalten unterworfen.
- der Wahlzensus wurde erhöht.
Im Ergebnis der Revolution von 1848 wurde die kreisständische Verfassung durch die stärker von den Selbstverwaltungsideen des liberalen Bürgertums geprägte Kreisordnung von 1850 abgelöst, die jedoch nur bis 1853 Bestand hatte. Die 1853 eingeführte Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen Preußens führte erneut zu einer verschärften staatlichen Aufsicht über die Kommunen und war durch das Dreiklassenwahlrecht geprägt. Sie galt bis 1918.
1872 wurde die Kreisordnung – ebenfalls für die sechs östlichen Provinzen - erlassen, die Anfang 1874 in Kraft trat und einen Fortschritt im Bereich der Selbstverwaltung bedeutete. So wurde die klassische Dreiteilung der Kreisorgane eingeführt. Es handelt sich dabei um folgende Institutionen:
Die Kreisordnung von 1874 bewirkte eine Weiterentwicklung der Kreise zu echten Selbstverwaltungskörperschaften.
Wenig Demokratie und viel Diktatur
Die Weimarer Reichsverfassung garantierte in Artikel 127 den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Die wichtigste Entwicklung in dieser Zeit war jedoch die Verabschiedung des Groß-Berlin-Gesetzes im Jahre 1920, das die Verwaltungsstruktur Berlins neu ordnete und dessen Folgen bis heute aktuell sind. Dabei wurden die sechs Stadtkreise Lichtenberg, Schöneberg, Wilmersdorf, Charlottenburg, Neukölln und Spandau sowie aus den umliegenden Kreisen Niederbarnim, Osthavelland und Teltow, die Stadtgemeinde Cöpenick und weitere 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirke in den neuen Stadtkreis Berlin eingegliedert. Dieser schied aus der Provinz Brandenburg aus und bildete fortan einen eigenen Verwaltungsbezirk.
Während der nationalsozialistischen Diktatur wurde die kommunale Selbstverwaltung beseitigt. Das Führerprinzip beendete die Tradition der Selbstverwaltung. Nach der Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wurden Bürgermeister, Beigeordnete und Stadtverordnete von Staat und Partei ernannt.
Anders als in den westlichen Bundesländern gab es in der DDR keine kommunale Selbstverwaltung mit eigenständigen, verfassungsrechtlich abgesicherten Kompetenzen. Die erste DDR-Verfassung von 1949 kannte den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung noch, doch bereits 1952 wurden die Länder abgeschafft und durch Bezirke ersetzt. Es wurde das Prinzip der doppelten Unterstellung eingeführt, d. h. die jeweiligen Räte der Städte und Gemeinden einer Verwaltungsebene waren nicht nur der eigenen Volksvertretung, sondern auch dem nächst höheren Rat rechenschaftspflichtig. Das heutige Land Brandenburg war – mit einigen Abweichungen an den Grenzen zu den heutigen Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Sachsen – in die drei Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus geteilt.
Nach der Wiedereinführung der Länder 1990 bestand Brandenburg aus 38 Kreisen, sechs kreisfreien Städten und 1793 kreisangehörigen Gemeinden. Der Einigungsvertrag bestimmte, dass die Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 solange in Kraft bleiben sollte, bis die Landtage der neuen Bundesländer sie durch eigene ersetzen würden. Am 20. August 1992 trat die Verfassung für das Land Brandenburg in Kraft: Der Artikel 97 garantiert in Verbindung mit Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die kommunale Selbstverwaltung.
Schon im Dezember waren erste Teile der Kommunalverfassung beschlossen worden. Mit der Kreisgebietsreform von 1993 entstanden die heute bestehenden 14 Kreise und 4 kreisfreien Städte. Ebenfalls Ende 1993 trat die Kommunalverfassung für Brandenburg, bestehend aus Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Amtsordnung, in Kraft. Am 18.12.2007 hat der Landtag eine neue Kommunalverfassung für das Land Brandenburg beschlossen und die drei Ordnungen zusammengeführt.

