Bis zu zwei Jahre Haft sah das DDR-Strafgesetzbuch für „asoziales Verhalten“ vor. Genau definiert war der Tatbestand des § 249 nicht. So konnten Unangepasste diszipliniert, aber auch sozial Auffällige und eigentlich eher therapiebedürftige Menschen weggesperrt werden. Auch Ausreiseantragsteller wurden kriminalisiert und manch Kleinkrimineller trotz eines geringfügigen Delikts zusätzlich nach diesem Paragraphen zu einer „richtigen“ Haftstrafe verurteilt.
Der § 249 des DDR-StGB war gerade wegen des unklaren Tatbestands und seiner vielfältigen Sanktionsmöglichkeiten hervorragend als Drohpotential geeignet. Die Norm war ein Instrument sozialer Entmündigung, das Gegenstück zur Verheißung der sozialen Rundumfürsorge.
Dr. Sven Korzilius wird über Entwicklung, Anwendung und die Folgen der Strafbarkeit „asozialen Verhaltens“ in der DDR sprechen und mit weiteren Autoren der Zeitschrift diskutieren.
Gäste:
- Dr. Sven Korzilius, Berliner Rechtsanwalt und Historiker
- Dr. Ingeborg Blaschke, habilitierte 1986 an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR zur Anwendung des § 249 StGB der DDR
- Bernhard Freutel wurde 1982 nach § 249 StGB zu sechs Monaten Haft verurteilt
Moderation:
- Johannes Beleites, Jurist, Redakteur von „Horch und Guck“, Zeitschrift zur kritischen Aufarbeitung der SED-Diktatur
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