Fragen und Antworten zu Kommunalwahlen

Wählen gehen ist eigentlich ganz einfach: Favoriten ankreuzen und fertig. Und doch gibt es Fragen rund um die Wahl, die sind ganz schön knifflig - nicht nur für Erstwähler.

Adler an der Wahlurne
© Mirco Tomicek
Wer und was wird gewählt?
 

Was wird gewählt?

  • 14 Kreistage
  • 4 Stadtverordnetenversammlungen in den kreisfreien Städten Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus und Brandenburg an der Havel
  • l413 Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen Gemeinden und Städten
  • die ehrenamtlichen Bürgermeister/-innen in amtsangehörigen Gemeinden und Städten
  • in Ortsteilen Ortsvorsteher/-innen oder Ortsbeiräte.

Wer kann gewählt werden?

Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die:

  • mindestens 18 Jahre alt sind
  • und seit mindestens drei Monaten ihren festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der jeweiligen Gemeinde haben, können gewählt werden.

Nicht wählbar sind dagegen Personen, die:

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder
  • infolge eines Gerichtsurteils in Deutschland bzw. des Herkunftslands die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Gut zu wissen! Das Wahlalter wurde im Laufe der Zeit immer wieder geändert. Im 19. Jahrhundert lag es bei 25 Jahren. 1919 wurde es auf 20 Jahre gesenkt. Das Grundgesetz legte anfänglich ein Mindestwahlalter von 21 Jahren fest, erst 1970 wurde es auf 18 Jahre herabgesetzt. In Brandenburg wurde das Wahlalter zuletzt 2011 geändert. Seit 2012 gilt für Landtags- und Kommunalwahlen das Mindestwahlalter von 16 Jahren. Um selbst für ein Amt zu kandidieren, muss man 18 Jahre alt sein (passives Wahlrecht).
Wer darf wählen?
 

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • nicht nach § 9 des brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

Wer die Staatsbürgerschaft eines Landes in der Europäischen Union hat und das Wahlrecht besitzt, darf bei den Kommunalwahlen ebenfalls wählen. Andere ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger dürfen nicht wählen.

Was heißt kumulieren und panaschieren?
 

Alle Wahlberechtigten haben insgesamt drei Stimmen. Die können alle einem Kandidierenden gegeben werden oder sie werden auf verschiedene Kandidierende aufgeteilt. Es können auch nur eine Stimme oder zwei Stimmen abgegeben werden.

Kumulieren bedeutet ansammeln oder anhäufeln und heißt, dass alle drei Stimmen einem Kandidierenden gegeben werden. Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidierende einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber/-innen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Dieses Mischen heißt panaschieren.

 

Wie funktioniert die Briefwahl?
 

Nach Zulassung der Wahlvorschläge kann die Briefwahl beantragt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Spätestens zwei Tage vor der Wahl bis 18 Uhr muss der Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich gestellt werden. Als Schriftform gelten auch Telegramm, Telefax oder E-Mail. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Behinderte Wahlberechtigte können bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen.

Holen die Wahlberechtigten persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann an Ort und Stelle gewählt werden. Wird der Wahlbrief per Post geschickt, muss dieser spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Der Wahlbrief muss nicht frankiert werden, außer er wurde im Ausland aufgegeben.

Nach Beantragung der Briefwahl kann nicht mehr in einem Wahllokal gewählt werden. Auch können die Unterlagen nicht in einem Wahllokal abgegeben werden. Wer seine Unterlagen nicht erhalten hat, muss nachweisen, dass die Unterlagen ohne eigene Schuld nicht zugestellt wurden, um Ersatz zu bekommen.

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Welche Unterlagen gehören zur Briefwahl? 

  • Wahlschein
  • amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises
  • amtlicher Stimmzettelumschlag, um die Geheimhaltung der Wahl zu garantieren
  • amtlicher vorfrankierter Wahlbriefumschlag, um den Brief abzuschicken
  • ausführliches Merkblatt für die Briefwahl


Gründe für die Zurückweisung von Briefwahlunterlagen

  • Der Wahlbrief ist nicht rechtzeitig eingegangen.
  • Die Wahlunterlagen sind nicht vollständig oder der Wahlschein ist nicht unterschrieben.
  • Die Umschläge sind nicht verschlossen.
  • Es wurden keine amtlichen Umschläge verwendet.
Kann ich im Wahllokal ein Selfie machen oder fotografieren?
 

Nein, zumindest nicht in der Wahlkabine. Das Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben. Auch in den Wahllokalen ist es meist verboten, da andere Personen sonst aus Versehen mit fotografiert werden könnten. Deshalb dürfen auch Journalistinnen und Journalisten im Wahllokal nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung Aufnahmen machen.

Was passiert im Wahllokal?
 

Die Wähler/-innen geben ihre Wahlbenachrichtigungen beim Wahlvorstand ab. Wer die Benachrichtigung nicht findet, weist sich mit einem Personaldokument (Ausweis, Pass oder Führerschein) mit Foto aus. Grundsätzlich wird das Personaldokument nur bei Zweifeln an der Identität der Wahlberechtigung verlangt, es sollte aber immer mitgenommen werden, da es auf Verlangen vorgezeigt werden muss. Nach erfolgter Prüfung erhalten die Wähler/-innen einen Stimmzettel zum Ausfüllen in der Wahlkabine. In jedem Wahllokal sind dafür eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen und mit Stiften in gleicher Farbe vorhanden. Nach Ausfüllen des Stimmzettels wird dieser gefaltet (die beschriebene Seite ist innen) und in einer Wahlurne gesammelt.

Brandenburg-Adler mit Wahlzettel

Die Adler-Illustrationen von Mirko Tomiczek haben die Angebote der Landeszentrale zu den letzten Landtagswahlen begleitet.

Gibt es bei Kommunalwahlen eine Fünf-Prozent-Hürde?
 

Nein, eine Sperrklausel gibt es bei den brandenburgischen Kommunalwahlen nicht.

Was passiert, wenn gewählte Personen  das Amt nicht wahrnehmen können?
 

Lehnen gewählte Bewerber/-innen die Wahl ab, sterben sie oder verlieren aus anderen Gründen ihren Sitz, so geht der Platz auf eine Ersatzperson über. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gilt auch, wenn Einzelbewerber/-innen die Wahl ablehnen, sterben oder ihren Sitz verlieren.

Die gesetzlicheMitgliederzahl der jeweiligen Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Bei einem Ausscheiden von hauptamtlichen Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen, Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen oder Landräten/-Landrätinnen muss neu gewählt werden. Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen wählt die Gemeindevertretung einen Kandidierenden, der die Aufgaben bis zur Ende der Legislaturperiode übernimmt.

Kann ich bei der Wahl mithelfen?
 

Verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung sind die Kommunen selbst, das heißt: die Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte und die unabhängigen Wahlorgane.

Zu den Wahlorganen gehören:

  • der Kreiswahlausschuss und der Kreiswahlleiter/die Kreiswahlleiterin für jeden Landkreis
  • der Wahlausschuss und der Wahlleiter für jede amtsfreie Gemeinde und Stadt; die amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes haben regelmäßig einen gemeinsamen Wahlausschuss und einen gemeinsamen Wahlleiter oder Wahlleiterin
  • der Wahlvorstand und der Wahlvorsteher/die Wahlvorsteherin für jeden Wahlbezirk

Die Wahlorgane werden zusätzlich durch tausende ehrenamtliche Wahlhelfer/-innen unterstützt. Wahlhelfer/-in können alle Wahlberechtigten werden.

 

Brandenburg-Adler mit "Wahl-eiern"
Warum ist die Wahl wichtig?
 

Die Wahl ist die wichtigste Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, auf die Kommunalpolitik Einfluss zu nehmen. Je weniger Menschen wählen, umso größer wird das Gewicht einer einzelnen Stimme. Das bedeutet aber auch, dass relativ wenig Wählerinnen und Wähler über die Zusammensetzung der kommunalen Vertretungen entscheiden würden.

 

MitBestimmen und MitGestalten

Zu den Kommunalwahlen am Kommunalwahlen 9. Juni 2024 wählen die Menschen in Brandenburg die Mitglieder für ihre Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, die Verbandsgemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sowie die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Die überwiegend kleinen Gemeinden und Städte in Brandenburg wären ohne sie und vor allem ohne die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger nicht lebensfähig.

Die Kommunen kümmern sich um viele Angelegenheiten, die die Menschen vor Ort betreffen. Wo wird das neue Jugendzentrum gebaut? Wann hat die Stadtbibliothek geöffnet? Muss das alte Hallenbad geschlossen werden oder lohnt sich eine Sanierung? Auch die Organisation der Müllabfuhr und Wasserversorgung zählt zu ihren Aufgaben. Mit ihrer Stimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler direkt, wer ihre Interessen dort, wo sie selbst leben, vertreten soll.

Viele werden das erste Mal in ihrem Leben die Stimme abgeben. Für sie und alle anderen Interessierten haben wir in dieser Broschüre die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Kommunalwahlen zusammengestellt. Für Ergänzungen und eigene Ideen ist am Ende reichlich Platz – vielleicht ein Beginn fürs Mitbestimmen und Mitgestalten vor Ort.

Lesetipp

Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

Kommunalwahlen in Brandenburg 2024. Fragen und Antworten

Am 9. Juni 2024 werden die Weichen für die Kommunalpolitik in Brandenburg für die nächsten fünf Jahre gestellt. Wer darf wählen, was passiert im Wahllokal, wie geht es nach den Wahlen weiter und warum ist meine Stimme wichtig? Unsere neue Broschüre beantwortet diese und viele weitere Fragen zu den Kommunalwahlen.

 

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BLPB, März 2024
Anmerkungen und Ergänzungsvorschläge sind willkommen.

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Kommentare

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Die Broschüre "Kommunal Wahlen in Brandenburg" hat leider keinen aktuellen Anhang. Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) wurde
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6).

Wird es eine postalische Wahlbenachrichtigung geben? Wenn ja wann?

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