Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren und -entscheid sind die direktdemokratischen Instrumente auf kommunaler Ebene. Sie gelten als ein Weg, der oft beklagten Politikmüdigkeit der Bürger entgegen zu wirken.

Bürgerbeteiligung
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Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag einer Bürgerinitiative an die Gemeindevertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Es muss schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden. Im Antrag muss die Frage stehen, die entschieden werden soll sowie eine Begründung, warum der Bürgerentscheid nötig ist.

Im Juni 2018 beschloss der Landtag in Potsdam die Änderung der Kommunalverfassung. Diese ist die gesetzliche Grundlage für Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene. Damit wurden einige Hürden gesenkt, die nach der Meinung von Kritikern in Brandenburg Bürgerbegehren so schwierig machen. So muss nun die Behörde berechnen, welche Kosten für das in Frage stehende Projekt entstehen, zum Beispiel für die Einrichtung einer Busverbindung oder den Bau eines Spielplatzes. Vorher musste das der Antragsteller selbst machen. Auch geändert wurde ein anderer wichtiger Punkt. Nun entscheidet nicht mehr die Gemeinde, ob ein Bürgerbegehren zulässig ist, sondern eine unabhängige Instanz - die übergeordnete Kommunalaufsicht auf Kreisebene. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antrag nicht aus politischen Gründen als unzulässig erklärt wird.  Der Antrag muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein (§ 15 Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf).

Bürgerentscheid

Ein Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene ist die nächste Stufe nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren. Er findet nur dann statt, wenn das Bürgerbegehren von Inhalt und Thema her auch zulässig ist. In Form eines »Negativkatalogs« schließen alle Gemeindeordnungen eine Vielzahl von Themen vom Bürgerbegehren aus. Die meisten Themen sind in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen vom Bürgerbegehren ausgeschlossen, die wenigsten in Bayern, Hessen und Sachsen.
 

Laut § 15 (3) BbgKVerf sind folgende Angelegenheiten für einen Bürgerentscheid ausgeschlossen:

  1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,
  5. Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,
  7. Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,
  8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,
  9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen,
  10. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.


Direkte Demokratie braucht weniger Hindernisse

Nach einer Zählung des Vereins "Mehr Demokratie" Landesverband Berlin-Brandenburg gab es seit 1993 in Brandenburger Gemeinden rund 136 Bürgerbegehren. Statistisch fand somit alle 64 Jahre in einer Brandenburger Kommune ein Bürgerbegehren statt. Der Verein gehört zu den langjährigen Verfechtern für die Senkung von gesetzlichen Hürden und Vorschriften im Land Brandenburg. Seine Kritik: Im Vergleich zu anderen Ländern schneide Brandenburg eher schlecht ab. So findet in einem Berliner Bezirk alle drei Jahre ein Bürgerbegehren statt. Auch andere Flächenländer bieten deutlich bessere Mitbestimmungschancen: In einer nordrhein-westfälischen Gemeinde findet durchschnittlich alle 13 Jahre ein Bürgerbegehren statt, in Bayern alle 19 Jahre.

Verantwortlich für die schlechten Mitbestimmungschancen in Brandenburg seien die restriktiven Verfahrensregelungen. So werden Bürgerbegehren zu Bebauungsplänen gar nicht erst zugelassen. Es bleibt also zu erwarten, dass es auch in Zukunft Initiativen geben wird, um die Möglichkeiten für eine direktdemokratische Beteiligung der Brandenburger auf kommunaler Ebene zu erweitern.

BLPB, Dezember 2014 (zuletzt bearbeitet im Juni 2018)

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Kommentare

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In der Region Mühlberg wütet seit Jahrzehnten die Kiesindustrie. Immer mehr Flächen der Landwirtschaft werden zugunsten des Kiesabbaus geopfert. Die so entstehenden Kiesseen können nicht genutzt werden (Betreten verboten). Der sog, bergfreie Rohstoff wird von der BVVG (Nachfolger der Treuhand) verkauft, die Eigentümer müssen ihr Land dafür hergeben. Die alten Bergrechte wurden schon zu DDR Zeiten vergeben und haben weiterhin Bestand. Brandenburg will kein Bürgerbegehren in Planfeststellungsverfahren, somit müssen wir Bürger ertragen, wie immer mehr Kies abgebaut werden darf. Welche Möglichkeiten haben wir dennoch dem ganzen Einhalt zu gebieten, um uns für den Erhalt der bis jetzt nur noch wenig übrig gebliebenen Natur einzusetzen? Vielleicht sollte man mal ein Bürgerbegehren für mehr Demokratierechte in Brandenburg starten! Freundliche Grüße

Liebe Cornelia Mattauch,

Ihre Gedanken auf der Suche nach gangbaren Wegen teilen sehr viele Menschen. Zum Beispiel setzt sich der Landesverband Berlin/Brandenburg vom "Mehr Demokratie e.V." für eine starke kommunale Bürgebeteiligung ein. Der Verein verfügt über jahrelange Expertise, die vielleicht auch für Sie interessant sein könnte. Manchmal erscheint es einem so unfassbar mühsam, für seine Anliegen Mehrheiten zu finden, dass es wieder zuversichtlich stimmen kann, wenn man sich mit anderen austauscht.
Herzliche Grüße aus Ihrer Landeszentrale.

Gibt es vielleicht auch eine Anlaufstelle die ggf. den Antrag vor Einreichung prüfen kann das dieser Korrekt gestellt ist. Nicht das er dann wegen Formfehler abgelehnt wird.

Bei initiierenden Bürgerbegehren kann die Vertrauensperson des initiierenden Bürgerbegehrens vor Beginn der eigentlichen Unterschriftensammlung bei der Kommunalaufsichtsbehörde (in kreisfreien Städten das Ministerium des Innern und für Kommunales und in kreisangehörigen Städten oder Gemeinden die Landrätin oder der Landrat) einen Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stellen. Das Verfahren der Zulässigkeitsprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ist in § 15 Absatz 2 BbgKVerf geregelt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu treffen.

Initiierende Bürgerbegehren sind Bürgerbegehren, die eine neue Thematik behandeln, mit der sich die Gemeindevertretung noch nicht befasst hat, zu der also noch keine Beschlusslage besteht. Im Gegensatz dazu richten sich kassatorische Bürgerbegehren gegen bzw. beziehen sich auf gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung. Für kassatorische Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit nicht vorgesehen.

Verantwortlich für die schlechten Mitbestimmungschancen in Brandenburg seien die restriktiven Verfahrensregelungen. So werden Bürgerbegehren zu Bebauungsplänen gar nicht erst zugelassen. Ist das so korrekt oder meinen Sie die individuellen Baupläne des jeweiligen Bauherrn?

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