(Stadtverordnete) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder einer Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung haben in allen Gemeindeangelegenheiten umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte (§ 29 Kommunalverfassung). Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsene Pflichten zu erfüllen u. a. an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilzunehmen (§ 31 Kommunalverfassung). An Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden. Die Gemeindevertreter beschließen in der Gemeindevertreterversammlung über Angelegenheiten der Gemeinde, besonders den Haushaltsplan. Sie stellen die Arbeitsrichtlinien für die Verwaltung auf und kontrollieren sie.