Der Grundsatz der Kommunalaufsicht besagt: Die Aufsicht ist so auszuführen, dass die Rechte der Gemeinde geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden kann (§ 108 Kommunalverfassung).
Die Gemeinden unterliegen in weisungsfreien (freiwilligen und pflichtigen) Selbstverwaltungsaufgaben nur der Rechtsaufsicht (Art. 97 Abs. 1 S. 2 LV Bbg) und (§ 109 Kommunalverfassung). Die Kommunalaufsicht hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt.
Die Erledigung der Auftragsangelegenheiten wird durch die Fachaufsicht des Staates geprüft. Sie bezieht sich auch auf die Zweckmäßigkeit des kommunalen Handelns, nicht nur auf die Rechtmäßigkeit. Die Sonderaufsicht über die Erfüllung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (vom Land übertragene Aufgaben) steht wegen des gesetzlich beschränkten Weisungsrechts in der Mitte zwischen Fachaufsicht und Rechtsaufsicht.