Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Kommunalverwaltung. Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises. Der Landrat wird ab 2010 von den Bürgern für die Dauer von 8 Jahren direkt gewählt (§ 126 Kommunalverfassung). Der Landrat ist allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet seines Landkreises (§ 132 Kommunalverfassung).Er führt die Kommunal-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter.