Barrieren beseitigen!

Was ist eigentlich eine „Behinderung“? In der Vergangenheit wurde Behinderung meistens medizinisch definiert und als Problem der Betroffenen verstanden. Mit der 2006 verabschiedeten UN-Behindertenrechtskonvention (PDF, 40 S.) wird versucht, eine neue Sichtweise von Behinderung zu etablieren. Die Monitoring-Stelle zur UN Behindertenrechtskonvention (PDF, 2 S.) beim Deutschen Institut für Menschenrechte hat dazu eine Publikation (PDF, 8 S.) vorgelegt, in der die wesentlichen Punkte erläutert werden.

Der Begriff Behinderung ist in der UN-Behindertenrechtskonvention dynamisch und offen angelegt. Bereits in der Präambel wird die „Erkenntnis“ formuliert, „dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt“. Beispielsweise können durch technologische Entwicklungen neue, bislang unbekannte Barrieren entstehen.

Meldestellenlogo mit Link zur Online-Meldung von digitalen Barrieren

Man denke an das Internet: Es eröffnet zahlreichen Menschen vielfältige neue Möglichkeiten. Aber: Wenn Webangebote nicht barrierefrei zugänglich sind, führt dies zu gesellschaftlichen Ausgrenzungen.

Die Bezeichnung Barriere hat für das neue Verständnis von Behinderung in der UN-Behindertenrechtskonvention zentrale Bedeutung. In Artikel 1 heißt es (u.a.):

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

Zwar sind hier individuelle „Beeinträchtigungen“ behinderter Menschen aufgeführt. Als weiteres Kriterium werden aber die Barrieren genannt. Die Monitoring-Stelle formuliert prägnant (S. 1):

„Nicht die Menschen mit Beeinträchtigungen sind behindert, sie werden – durch Barrieren in der Umwelt – behindert“.

Behinderte haben nach der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht auf „angemessene Vorkehrungen“, mit denen individuelle Barrieren überwunden werden können. Hier ist vieles vorstellbar: individuelle Pausenregelungen, die Anpassung von Arbeitsabläufen, die Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers, bauliche Veränderungen etc. Dem Instrument wird ein hoher Stellenwert eingeräumt: Nach Artikel 2 wird die Versagung angemessener Vorkehrungen als Diskriminierung gewertet.

Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Es gibt aber noch erhebliche Defizite in der Umsetzung. In einer weiteren Veröffentlichung (PDF, 8 S.) kritisiert die Monitoring-Stelle, dass das Konzept der angemessenen Vorkehrungen im deutschen Recht bislang nur unzureichend verankert sei. Sie empfiehlt (S. 3), die angemessenen Vorkehrungen als individuelles Recht anzuerkennen, denn dies würde „die Rechtsstellung des behinderten Menschen am meisten stärken“:

„Die betroffene Person könnte sich auf das Recht auf angemessene Vorkehrungen berufen. Im Falle eines Konflikts könnte sie vor Gericht gehen und gegebenenfalls ihr Recht durchsetzen. Die Darlegungs- und Beweislast sollte die Seite tragen, die die Vorkehrung verweigert oder eine übermäßige Belastung zu erkennen meint.“

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