Volker Epping über die staatliche Finanzierung der NPD

Prof. Volker Epping schrieb 2008 für die niedersächsische Regierung ein Gutachten, wie die staatliche Finanzierung der NPD verhindert werden kann - auch wenn die Partei nicht verboten wird. Mit der Landeszentrale spricht er über rechtliche Wege und warum die Politik zögert.

Prof. Volker Epping, Staatsrechtler, Leibniz-Universität Hannover

Landeszentrale: Die NPD wird zu rund 40 Prozent aus Steuermitteln finanziert. Dies steht ihr laut Grundgesetz und laut Parteiengesetz zu. Wie wollen Sie das verhindern? 

Parteiengesetz im Wortlaut
Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

Epping: Dass die Parteien aus Steuermitteln finanziert werden, verlangt das Grundgesetz nicht. Die staatliche Parteienfinanzierung findet ihre Grundlage lediglich im Parteiengesetz. Das Grundgesetz verlangt aber Chancengleichheit. Das heißt, dass alle Parteien an der staatlichen Finanzierung teilhaben, die nicht verboten sind.

Landeszentrale: Warum dann nicht die NPD verbieten?

Epping: Ein Parteiverbotsverfahren ist mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftet. Dies betrifft zum einen die Frage, ob es gelingt, nach Abschalten der Informanten in der NPD das "aggressiv kämpferische Verhalten“ zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu belegen, das für ein Verbot notwendig wäre.

Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Verbot von Splitterparteien – als eine solche wird man die NPD bezeichnen müssen – durchgängig als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gewertet. Da sich der Staat ein erneutes Scheitern eines Parteiverbotsverfahrens nicht leisten kann, auch nicht vor dem EGMR, ist vor übereilter ‚Symbolpolitik‘ mit Blick auf die Einleitung eines Parteiverbotsverfahren nachdrücklich zu warnen.

Landeszentrale: Warum streicht man die staatliche Parteienfinanzierung nicht einfach generell?

Epping: Das wäre denkbar. Sie ist verfassungsrechtlich nicht gefordert. Damit würde aber auch die zentrale Finanzierungsbasis aller, auch der etablierten Parteien wegfallen. Deshalb dürfte dieser Weg politisch nicht durchsetzbar sein. 

Landeszentrale: Sie haben als einen gangbaren Weg die Änderung der Verfassung vorgeschlagen, um extremistische Parteien von staatlichen Geldern auszuschließen. Widerspricht dies nicht dem Gebot der Chancengleichheit, die das Grundgesetz vorschreibt? 

Epping: Der Ausschluss extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung widerspricht zwar dem verfassungsrechtlich festzumachenden Gebot der Chancengleichheit aller Parteien. Dieses Gebot gehört aber nicht zu den durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie absolut geschützten Grundsätzen im Grundgesetz.

Landeszentrale: Das bedeutet? 

Epping: Das heißt, hier kann man rechtlich ansetzen. Die Chancengleichheit ist lediglich eine Konkretisierung des absolut geschützten Grundsatzes der Demokratie beziehungsweise des Grundsatzes der Parteienfreiheit. Liegen besonders zwingende Gründe vor, kann die Chancengleichheit aller Parteien durchbrochen werden. Ein solcher zwingender Grund ist die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie.

Landeszentrale: Wer entscheidet, ob eine Partei extremistisch ist oder nicht?

Epping: „Extremistisch“ ist eher umgangssprachlich. Zutreffender ist es, davon zu sprechen, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Das heißt, ob sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Diese Feststellung trifft nach gegenwärtigem Recht allein das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens.

Landeszentrale: Also doch ein Verbot? Wie passt das mit Ihrem Vorschlag zur Verfassungsänderung zusammen?

Epping: Nach meinem Vorschlag sollte der Bundestagspräsident als die Behörde, die ohnehin schon über die Parteienfinanzierung entscheidet, auch über die Frage entscheiden, ob eine Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Sollte er dies bejahen, wäre die Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.

Landeszentrale: Der Bundestagspräsident als höchstrichterliche Instanz?

Epping: Nein. Das ist nicht das Ziel. Mein Vorschlag zielt vielmehr darauf ab, unterhalb der schärfsten und allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Rechtsfolge – dem Parteiverbot – den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung durch die Behörde zu etablieren, die bislang auch schon über die Parteienfinanzierung entscheidet. Soll nämlich die von mir angeregte Verfassungsänderung praktisch wirksam werden, muss die Eingriffsschwelle hierfür niedriger angesetzt werden. Eine aggressiv-kämpferische Grundhaltung, wie sie für ein Parteiverbot erforderlich ist, wäre dann gerade nicht erforderlich.

Wie schon gesagt: der Bundestagspräsident müsste nach meinem Vorschlag lediglich die Feststellung treffen, ob eine Partei konkrete Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt. Stellt er solche Bestrebungen positiv fest, wird diese Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Die betroffene Partei, so mein Vorschlag, könnte gegen die Entscheidung des Bundestagspräsidenten direkt beim Bundesverwaltungsgericht klagen. Gegen eine negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte sie dann noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Damit würde zugleich dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes umfänglich Rechnung getragen.

Landeszentrale: Wie hat die Politik auf Ihren Vorschlag reagiert? 

Epping: Die Politik verfolgt - sieht man von Niedersachsen ab - weiterhin allein den Weg des Parteiverbotsverfahrens. Eine andere Option wird derzeit nicht in Betracht gezogen. Dies mag sich ändern, wenn man zu dem Befund gelangen sollte, dass ein erneutes Parteiverbotsverfahren zu risikoreich sei. Warten wir die nahe Zukunft ab. Ende des Jahres soll ja die Entscheidung fallen, ob ein neues Parteiverbotsverfahren angegangen werden soll.

Landeszentrale: Verbot und Verfassungsänderung, welchen Wert  haben sie im Kampf gegen den Rechtsextremismus?

Dem Deutschen Volke

Bundesinnenminister Friedrich: Stopp der NPD-Finanzierung schwierig (Focus, 5.01.12)

Epping: Ein Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht würde die staatliche Parteienfinanzierung der NPD beenden. Die Frage ist nur, ob dieser Weg erfolgreich sein wird. Sicherlich leichter wäre es, Parteien, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfen, über eine Verfassungsänderung die staatliche Finanzierung zu entziehen. Mit dem einen wie dem anderen Weg wird sich zwar die Gesinnung nicht beseitigen lassen, dafür aber die Handlungs- und Wirkungsmöglichkeiten extremistischer Parteien.

Mit einem Verbot der NPD würde im Übrigen nur eine extremistische Partei aus dem Parteienspektrum gestrichen werden. Die anderen extremistischen Parteien, die ebenfalls an der staatlichen Parteienfinanzierung teilhaben, würden durch das Verbot der NPD aber nicht in ihrer Existenz bedroht, auch nicht mit Blick auf die staatliche Parteienfinanzierung. Schaut man sich insoweit den Bericht des Bundestages über die Festsetzung der staatlichen Parteienfinanzierung im Jahr 2011 an, wird man überrascht sein zu sehen, dass zum Beispiel die Partei der Republikaner einen größeren „Happen“ an der staatlichen Parteienfinanzierung hatte als die NPD.

Landeszentrale: Vielen Dank für das Gespräch.

September 2012
 

Anm. der Redaktion: Am 22. Juni 2017 beschloss der Bundestag den Ausschluss der staatlichen Teilfinanzierung und steuerlichen Begünstigung von verfassungsfeindlichen Parteien. Dafür wurde das Grundgesetz (GG) Art. 21 geändert. Nach dem neu eingefügten Artikel 21 Abs. 4 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über den Ausschluss. Neben dem Grundgesetz hat der Bundestag die Änderung des Parteiengesetzes, des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, des Einkommenssteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes beschlossen. Mit diesen Änderungen erhalten verfassungsfeindliche Parteien keine staatlichen Gelder oder steuerlichen Vergünstigungen mehr. Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei von der Finanzierung gilt zunächst für sechs Jahre und kann danach verlängert werden.

Am 19. Juli 2019 reichten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Antrag ein, die NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.

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