Kommunalwahlen in Brandenburg

9. Juni 2024

Zu den Kommunalwahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger die Mitglieder für ihre Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sowie ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Die nächsten Kommunalwahlen in Brandenburg finden am 9. Juni 2024 statt.

Brandenburg-Adler an Wahlurne
© Mirco Tomicek

Kommunalwahlen finden in Brandenburg alle 5 Jahre statt. Sie sind ein landesweites Großereignis, denn es gibt insgesamt 413 Gemeinden, in denen Ortsbeiräte, Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistage sowie ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher gewählt werden.

Die letzten Wahlen fanden am 26. Mai 2019 statt. Knapp 21.000 Kandidatinnen und Kandidaten hatten sich für die rund 6.100 Sitze in den kommunalen Vertretungen beworben. Rund 60 Prozent der wahlberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger haben ihr Wahlrecht genutzt.

Ich kandidiere. Flyer zur Kommunalwahl
© BLPB

Lesetipp


Ich kandidiere!
Informationen und Tipps

Kommunalwahlen in Brandenburg am 9. Juni 2024

Sie wollen mitbestimmen, was bei Ihnen vor Ort läuft und die Dinge selbst in die Hand nehmen? Unsere Infos helfen bei der Umsetzung des Plans.

 

 


 

Warum ist das wichtig?

Weil Kommunalpolitik praktisch vor der eigenen Haustür stattfindet. Was dort entschieden wird, betrifft die Menschen vor Ort ganz konkret: Wo wird das neue Jugendzentrum gebaut? Wann hat die Stadtbibliothek geöffnet? Muss das alte Hallenbad geschlossen werden oder lohnt sich eine Sanierung?

Die Kommunen – das ist der Oberbegriff für unsere Städte, Gemeinden und Landkreise – kümmern sich um Vieles. Auch die Organisation von Müllabfuhr und Wasserversorgung zählen zu ihren Aufgaben.

In den Kommunalwahlen entscheiden die Wähler, wer ihre Interessen am besten repräsentiert und für sie eintritt. Und zwar dort, wo sie wohnen. Denn nicht nur in Brüssel, Berlin oder Potsdam, sondern auch in Luckenwalde, Perleberg und Seelow werden für den Bürger wichtige Entscheidungen getroffen. Demokratische Mitbestimmung beginnt also vor Ort, in der unmittelbaren Umgebung.

Brandenburg-Adler über einem Nest mit angekreuzten Eiern. Zeichnung: Tomicek

Ergebnisse der Kommunalwahlen vom 26. Mai 2019


Stimmenanteile sowie Gewinne; Verluste und Sitze im Land Brandenburg

Wahlergebnisse nach Kreisfreien Städten / Landkreisen

Die Wahlbeteiligung betrug 58,6 Prozent (2014: 46,2 Prozent).

Wer - wann - wie?

Bei den Kommunalwahlen wählen die Bürger die Mitglieder für die Vertretungen in ihren jeweiligen Städten, Landkreisen und Gemeinden. Das sind im Einzelnen:

  • Die Ortsbeiräte. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Ortsvorsteher und vertreten gemeinsam die Interessen von Ortsteilen gegenüber der Gemeinde, zu der sie gehören. In Ortsteilen ohne Ortsbeiräte wählen die Bürger den Ortsvorsteher direkt.
     
  • Die Gemeindevertretungen. Als höchstes kommunales Organ sind sie zuständig für die Angelegenheiten der Gemeinden und Städte. In den Städten heißt die Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung.
     
  • Die Kreistage. Sie sind die kommunale Vertretung der 14 Landkreise. In jedem Landkreis gibt es einen Kreistag.
     
  • Ehrenamtliche Bürgermeister. In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die Bürger der Gemeinde wählen ihren Bürgermeister direkt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Im Land Brandenburg gibt es 269 amtsangehörige Gemeinden.

Grundsätzliche Vorschriften zur Wahl sind im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz festgelegt. In Brandenburg stehen alle fünf Jahre landesweite Kommunalwahlen an. Die Größe der Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl des jeweiligen Gemeinde oder des Kreises ab. Grundsätzlich arbeiten Kommunalvertretungen ähnlich wie Parlamente – zum Beispiel der Landtag. Es gibt Fraktionen, Ausschüsse und regelmäßige öffentliche Ratssitzungen, bei denen Entscheidungen getroffen werden. Aber: Die Gemeinde- oder Stadträte arbeiten ehrenamtlich und die Abgeordneten können keine Gesetze erlassen.

Gut zu wissen! Die Wahlen für die hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte finden überwiegend zu anderen Terminen statt. Grund dafür ist, dass deren Amtszeit acht Jahre beträgt.

Auf die Liste, fertig, los!

Die Kandidierenden für die Kommunalvertretungen werden vor der Wahl von verschiedenen Parteien und freien Wählergruppen aufgestellt. Man kann auch als Einzelbewerber antreten.

Wer in eine Kommunalvertretung gewählt werden möchte, muss EU-Bürger und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in Brandenburg haben.

Bei den Kommunalwahlen in Brandenburg werden die Wählerstimmen nach dem Prinzip der Verhältniswahl in Sitze umgerechnet. Dabei entscheiden sich die Wähler neben den Einzelbewerbern vor allem zwischen verschiedenen Listen, die von den Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Darauf stehen die Kandidierenden, die für sie in die Kommunalvertretung einziehen wollen.

Lesetipp

Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

Kommunalwahlen in Brandenburg 2024. Fragen und Antworten

Am 9. Juni 2024 werden die Weichen für die Kommunalpolitik in Brandenburg für die nächsten fünf Jahre gestellt. Wer darf wählen, was passiert im Wahllokal, wie geht es nach den Wahlen weiter und warum ist meine Stimme wichtig? Unsere neue Broschüre beantwortet diese und viele weitere Fragen zu den Kommunalwahlen.

Mit 16 Jahren wählen 

In Brandenburg gilt zu Kommunal- und Landtagswahlen das Wahlalter 16. Das heißt, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, darf seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt sind alle Einwohner der jeweiligen Kommune, die deutsche Staatsbürger oder Bürger in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind. Die Webseite "Mach’s ab 16 in Brandenburg!" informiert ausführlich darüber.

Kumulieren und panaschieren

Das klingt kompliziert. Ist es aber nicht. Es geht ums Anhäufen und Mischen und funktioniert so:

Jeder Wähler hat drei Stimmen. Diese kann er einem einzigen Bewerber oder einer einzigen Liste geben. Das nennt man kumulieren, was so viel heißt wie "anhäufen" oder "ansammeln".

Es ist aber auch erlaubt, für mehrere Kandidaten einer Liste zu stimmen – oder seine Stimmen auf Listen und Bewerber verschiedener Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Man spricht dann von panaschieren, was in diesem Fall "mischen" bedeutet.

Bei mehr als drei Kreuzen ist allerdings der ganze Stimmzettel ungültig. Bei der Stimmabgabe muss sich der Wähler nicht an die Reihenfolge halten, in der die Kandidaten auf den Listen stehen.

Das brandenburgische Kommunalwahlrecht gibt den Bürgern somit die  Möglichkeit, die aufgestellten Listen zu verändern. Es lohnt sich also, im Vorfeld der Wahlentscheidung möglichst viele Kandidaten kennenzulernen.
 

Faktencheck 

angekreuzt

Wahlberechtigt: circa 2,1 Millionen
Wahlalter: ab 16 Jahre
Sitze in Kommunalvertretungen: abhängig von der Einwohnerzahl
Wahlperiode: 5 Jahre
Wahlkreise: abhängig von Einwohnerzahl der Gemeinde


Am Wahltag werden alle gültigen Stimmen in allen Wahlkreisen der jeweiligen Gemeinde zusammengezählt. Anschließend wird errechnet, wie viele Sitze den Parteien oder Wählergruppen nach ihrem Stimmenanteil zustehen. Die so errechneten Sitze erhalten die Kandidaten, die innerhalb ihrer Liste die meisten Stimmen bekommen haben.

Eine Fünf-Prozent-Hürde gibt es bei Kommunalwahlen in Brandenburg nicht. Seit 2014 werden die Kommunalwahlen gemeinsam mit den Europawahlen durchgeführt.

Teilhabe

2018 hat der Landtag in Brandenburg die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt und das Brandenburgische Wahlrecht geändert. Auch geistig Behinderte in Vollbetreuung dürfen zur Landtagswahl und den Kommunalwahlen abstimmen, wenn sie das möchten.

BLPB, Mai 2019 (unter Nutzung von Wissen kompakt: Wahlen, Landtag Brandenburg, Juni 2013)

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Kommentare

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Guten Tag,
Ich wollte fragen ob es Nachteile hat sich als Einzelwahlvorschlag aufstellen zu lassen und nicht Mitglied einer Fraktion (Liste) zu sein.

VG

Die Möglichkeiten einer Kandidatur haben wir hier zusammengefasst. Als Einzelbewerber/-in müssen Sie den Wahlvorschlag selbst einreichen, Unterstützungsunterschriften sammeln und auch den Wahlkampf selbst organisieren.

Oft ist es auch wirksamer, sich  Partner für die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordnete zu suchen. Die Fraktionen oder Gruppen in den Gemeinde- und Kreistagsvertretungen versuchen meistens, zu einer gemeinsamen Meinung zu gelangen, bevor sie abstimmen. 

Viele Grüße

Ihre Landeszentrale

In Brandenburg gibt es bei den Wahlen für den Ortsbeirat und die Gemeindevertretung, das Listenprinzip. Aus dem Anteil, den eine Partei von den insgesamt abgegebenen Stimmen erhalten hat, ergibt sich Anzahl der Plätze im Ortsbeirat oder der Gemeindevertretung. Diese Plätze werden dann gemäß den Nominierungen auf der Liste besteht, es sei denn, x verzichtet und dann rückt y nach usw.
Aber kann ein Ortsbeirats- Gemeinderatsmitglied einfach die Partei wechseln, nachdem er/sie mit Hilfe aller Stimmen, die für seine Partei abgegeben wurden überhaupt erst seinen Platz bekommen hat? Die Wahlen sind doch primär Listen- und nicht Personengebunden. Ich empfinde das als äußerst fragwürdig und nicht gerecht gegenüber dem Wähler.

Vor allem wenn eine Partei A ursprünglich zwei Sitze hatte und die andere B nur einen. Jetzt wechselt ein Politiker von Partei A einfach zu Partei B und verhilft ihr zu einer Mehrheit?! Das geht!?

Hallo Michael Sauer, vielen Dank für Ihre Frage, die einen Grundsatz unseres demokratischen Systems betrifft: die Freiheit des Mandats. Wir haben für eine detaillierte Auskunft beim zuständigen Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) nachgefragt:

Jeder Bürger hat das durch die Landesverfassung (LV) geschützte Recht, sich in einer Partei oder politischen Vereinigung zu organisieren und zu engagieren (Artikel 20 Abs. 1 LV). Dazu gehört auch das Recht, aus einer entsprechenden Organisation nach den jeweiligen internen Satzungsbestimmungen wieder auszutreten. Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Austritts ein politisches Mandat ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle. Dies gilt für Mandate auf kommunaler Ebene, aber auch für Mandate im Landtag, Bundestag oder Europäischen Parlament.
Solche Fälle treten tatsächlich öfter auf. Hier zum Beispiel ein Bericht der "Deutschen Welle" dazu.

Der Wähler wählt bei einer kommunalen Wahl gegebenenfalls die Personen auf der Liste einer Partei oder sonstigen Wahlvorschlagsträgers. Das ist geregelt im brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWAhlG), § 84 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 - personalisierte Verhältniswahl).

Diese Personen müssen nicht Mitglied dieser Partei sein – sie dürfen lediglich nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die an der jeweiligen Wahl teilnimmt. Gerade bei den Gemeindevertretungs- und  Ortsbeiratswahlen wählen die Wahlberechtigten rechtlich und inhaltlich unabhängige Personen für die Dauer der fünfjährigen Wahlperiode. Dabei hat der Wähler keinen Anspruch darauf, dass der Listenkandidat oder die -kandidatin während der Wahlperiode Mitglied der Partei bleibt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass sich der Mandatsträger, selbst wenn er oder sie Mitglied der Partei ist, an die politischen Inhalte seiner Partei bei seinem politischen Handeln hält. Hier greift der Grundsatz des freien Mandats (Artikel 56 Abs. 1 LV)

Genau so wenig kann der Wähler „seinem“ Mandatsträger während der Wahlperiode bindende Vorgaben zur inhaltlichen/politischen Positionierung vorgeben (Artikel 56 Abs. 1 LV und entsprechende Anwendung für kommunale Vertretungen in § 46 Abs. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung/BbgKVerf).

Entsprechend der o.g. Ausführungen ist bei den gesetzlich abschließend geregelten Verlusttatbeständen für ein kommunales Mandat ein Austritt/Wechsel der politischen Organisation nicht aufgezählt (§ 84 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 BbgKWahlG).

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Landeszentrale

Ich möchte eine Chronik über die letzten Legislaturperioden erstellen.
Entsprechen die Zeiten dem des Landtages?
1990-1994-1999-2004-2009-2014-2019-2024

Wie verhält es sich, wenn ausschließlich 3 Einzelwahlvorschläge zur Wahl stehen, das Stimmenverhältnis aber so unterschiedlich ist, dass einer von den Einzelbewerbern rechnerisch 2 Sitze erhalten würde. Dann müsste doch § 5 Satz 2 BbgKWahlG zutreffen und jeder der 3 Einzelbewerber erhält einen Sitz, egal wie viel Stimmen der letzte hat?

Wie verhält es sich, wenn ein Einzelkandidat so viele Stimmen bekommt, dass es bei der Sitzverteilung 2 Sitze erhält? Zählt dann seine Stimme doppelt?

Nein, seine Stimme zählt nicht doppelt, die nicht zu besetzenden Sitze bleiben dann für die Dauer der Wahlperiode leer. Geregelt ist das alles im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz.

In Paragraph 48 Abs. 6 heißt es: "Ergibt die Berechnung [...] mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend."

Viele Grüße

Ihre Landeszentrale

Hallo,
vielen Dank für diese informative Internetseite. Ich freue mich dass Sie Ihren Bildungsauftrag hierbei gut erfüllen und die Wahlen verständlich erläutern.
Beste Grüße

Wo und Bis wann muss ich mich anmelden wenn ich für den Ortsbeirat kandidieren möchte. Wieviel Unterstützer brauche ich?

Hallo Mathias, da sind Sie zu den Kommunalwahlen in diesem Jahr leider zu spät. Der Termin für die erforderlichen Unterlagen beim Wahlleiter war am 21. März. Hier haben wir grundlegende Fragen zum Thema “Selbst kandidieren” zur Kommunalwahl zusammengestellt. Mit freundlichen Grüßen Ihre Landeszentrale

Damit Sie bestens vorbereitet sind, planen wir eine Broschüre mit den wichtigsten Fragen zur Wahl. Doch welche sind das? Schreiben Sie uns in die Kommentare, was Sie zur Kommunalwahl wissen wollen. 

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Diese Frage erreichte uns auf youtube.

Bei der Wahl des Ortsbeirates (3 Personen) wie wird entschieden, wer dort reinkommt, wenn 2 Einzelbewerber und 2 Wählergruppen mit je 4 Mann daran teilnehmen?

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz. § 85 legt fest, dass die Wahlberechtigten des Ortsteils den Ortsbeirat wählen. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen, die er entweder einem Kandidierenden geben oder auf verschiedene Bewerber verteilen kann. Das Ergebnis der Wahl wird dann nach einem bestimmten Algorithmus berechnet. Die Grundlage für die Berechnung findet sich in § 48 Absatz 2.

Ein Beispiel:
In einem Ortsbeirat sind 3 Sitze zu besetzen. 2 Einzelbewerber sowie 2 Wählergruppen mit jeweils 4 Bewerbern treten zur Wahl an. Die Verteilung der Sitze ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung: Die Gesamtzahl der Sitze (3) wird mit der Zahl der Stimmen multipliziert, die ein Wahlvorschlagsträger (hier die jeweilige Wählergruppe und Einzelbewerber) erhalten hat und durch die Stimmenanzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag* erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebene Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Ergibt die Berechnung beispielsweise mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind (zum Beispiel im Falle eines Einzelbewerbers), so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

Anmerkung: In Orten bis zu 500 Einwohnern kann der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt werden. In diesem Fall wird das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung geregelt. Diese kann in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

* Alle Kandidierenden müssen als Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht werden. Man kann allein als Einzelkandidat antreten oder sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Egal, wie viele Namen auf einem Wahlvorschlagszettel stehen, jeder Zettel wird als ein Wahlvorschlag gewertet. Steht der Name eines Einzelbewerbers auf der Liste, zählt er als ein Wahlvorschlag. Stehen vier Kandidierende auf einer Liste, werden sie ebenfalls als ein einziger Wahlvorschlag behandelt. Das ist dann wichtig, wenn Unterstützungsunterschriften nötig sind. Diese müssen dann nicht für die einzelnen Kandidierenden auf der Liste gesammelt werden, sondern für die Liste (den Wahlvorschlag) insgesamt.
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wollte fragen, ob es möglich ist, für die Wahl zur Gemeindevertretung und für die Wahl zum Ortsbeirat auf unterschiedlichen "Listen" zu stehen.

Der Hintergrund ist, dass meine Mitstreiter sich nur für unseren Ortsbeirat aufstellen lassen wollen und kein Interesse daran haben auf die "große öffentliche" Liste eines Wählerbündnisses aus der Gemeinde zu kommen - welche ich aber für die Wahl zur GV benötige.

Wir würden dann für die Wahl zum OB eine "kleine" Wählergruppe bilden.

Meine zweite Frage, bezieht sich auf genau dieses Vorhaben. Gründe ich eine Wählergruppe im Grunde durch eine Sitzung wo wir unsere Mitstreiter zusammentrommeln, die Listenplätze festlegen und den "Vorsitzenden" ernennen + das ganze geben wir dann mit Namen etc. in den Formularserver ein ?

So ganz habe ich das aus Ihrer Verlinkung unter einer andere Frage nicht entnehmen können.

Viele Grüße und größten Dank für die Antwort im voraus.

MM

Guten Tag lieber Maximilian Müller, Ihre Fragen betreffen das Wahlrecht und den Bewerbungsprozess. Die Kompetenz in diesen Bereichen liegt bei der Kommunalabteilung im Ministerium des Innern kommunalabteilung@mik.brandenburg.de , Tel.: 0331 866 2300. Sie können sich auch an Ihre Kreiswahlleitungen Kommunalwahlen | Wahlen Brandenburg wenden oder die Wahlleitung in Ihrer Gemeinde. Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

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