Ortsbeiräte in Brandenburg

In Ortsteilen können Ortsbeiräte gewählt werden. Die Mitglieder sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern im Ortsteil und der Gemeinde. Sie haben nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden. 

Die Illustration zeigt ein Dorf. Auf dem Orteingangsschild steht "Brandenburg".
© Tomicek

Ortsbeiräte (und Ortsvorsteher) sind die gewählten Interessenvertretungen von Ortsteilen. Ein Ortsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder in den Ortsbeiräten sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnern des Ortsteils und der Gemeindevertretung.

Sie haben zwar nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden.

Veranstaltungstipp

Mitspracherechte

So hat der Ortsbeirat ein verfassungsrechtlich garantiertes Anhörungsrecht. Laut Kommunalverfassung § 46 muss er vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses - dem wichtigsten Gemeindeausschuss -  in folgenden Angelegenheiten angehört werden, wenn sie seinen Ortsteil betreffen.

  • Investitionen
  • Nutzung von Flächen, Festlegung von baurechtlichen Satzungen
  • Umgang mit öffentlichen Einrichtungen
  • Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze
  • Änderung der Grenzen des Ortsteils
  • Erstellung des Haushaltsplans

Weitere Anhörungsrechte können festgelegt werden. Der Ortsbeirat kann zudem zu allen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Über die Entscheidung der Gemeindevertretung im jeweiligen Fall muss der Ortsbeirat informiert werden.

Mit der Gemeinde, zu der der Ortsteil gehört, kann außerdem vertraglich oder in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass der Ortsbeirat über bestimmte Angelegenheiten entscheidet. Anders als beim Anhörungsrecht nach § 46 der Kommunalverfassung, ist es in diesen Fällen jedoch so: Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, entscheidet die Gemeindevertretung.

In folgenden Situationen kann dies passieren:

  • Ortsteilwahlen wurden abgesagt oder sind gescheitert;
  • trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Ortsbeirat nicht beschlussfähig und die Entscheidung der Gemeindevertretung kann nicht weiter herausgezögert werden, ohne dass der Gemeinde ein Schaden entstehen würde;
  • die festgelegte Zahl der Ortsbeiratsmitglieder ist unterschritten, weil ein Ortsbeiratsmitglied zurückgetreten ist und eine Nachwahl noch nicht stattgefunden hat;
  • auch vorübergehende tatsächliche Verhinderungen wie längere Krankheit oder Urlaub von Ortsbeiratsmitgliedern werden von der Regelung umfasst.
  • Auch Fälle, bei denen alle Ortsbeiratsmitglieder einem Mitwirkungsverbot unterliegen (sog. Befangenheit) werden von dieser Vorschrift umfasst. Dies wäre auch ein Beispiel für eine rechtliche Verhinderung.
  • Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung die Beschlüsse des Ortsbeirats ändern oder aufheben.

Dies gilt für folgende Angelegenheiten im betreffenden Ortsteil:

  • Bestimmung der Reihenfolge für den Ausbau und die Instandhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
  • Pflege und Gestaltung des Ortsbildes sowie öffentlicher Park- und Grünanlagen, Friedhöfe, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen
  • Nutzung und Ausstattung öffentlicher Einrichtungen
  • Ausgaben des Ortsteilbudgets zur Förderung von Vereinen, Entwicklung des Tourismus und Veranstaltungen zur Heimatpflege

Der Bürgermeister der Gemeinde, der Amtsdirektor und die Gemeindevertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates das aktive Teilnahmerecht. Das heißt, sie dürfen sich zu Wort melden, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen.

Straßenbau
© Tomicek

Gemeinden in Brandenburg

Wichtigster Ort für bürgerschaftliche Mitwirkung: Sie regeln Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung. 

 

Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen

Für alle Ortsvorsteher ist Paragraf 47 der Kommunalverfassung wichtig. Ortsvorsteher vertreten ihren Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Sie haben in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht in allen Angelegenheiten, die ihren Ortsteil betreffen. Das heißt, sie dürfen das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen.

In der Hauptsatzung der Gemeinde kann auch geregelt werden, dass der Ortsvorsteher das Recht erhält, im Ortsteil die Verwaltung zu kontrollieren. In Ortsteilen, die sich entschieden haben, keinen Ortsbeirat zu wählen, übernimmt der Ortsvorsteher - mit einigen Einschränkungen - auch Aufgaben, die ein Beirat sonst hätte.

Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld

Ortsbeiratsmitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Teilnahme an Sitzungen. Ortsvorsteher/-innen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Einwohnerzahl des Ortsteils und wird in einer Entschädigungssatzung geregelt, die sich die Städte und Gemeinden geben. (Beispiel Rathenow oder Gemeinde Wustermark)

Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung
Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls 

 

Wie wird entschieden, wer in den Ortsbeirat kommt?

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz. § 85 legt fest, dass die Wahlberechtigten des Ortsteils den Ortsbeirat wählen. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen, die er entweder einem Kandidierenden geben oder auf verschiedene Bewerber verteilen kann. Das Ergebnis der Wahl wird dann nach einem bestimmten Algorithmus berechnet. Die Grundlage für die Berechnung findet sich in § 48 Absatz 2.

Ein Beispiel:
In einem Ortsbeirat sind 3 Sitze zu besetzen. 2 Einzelbewerber sowie 2 Wählergruppen mit jeweils 4 Bewerbern treten zur Wahl an. Die Verteilung der Sitze ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung: Die Gesamtzahl der Sitze (3) wird mit der Zahl der Stimmen multipliziert, die ein Wahlvorschlagsträger (hier die jeweilige Wählergruppe und Einzelbewerber) erhalten hat und durch die Stimmenanzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebene Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Ergibt die Berechnung beispielsweise mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind (zum Beispiel im Falle eines Einzelbewerbers), so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

Anmerkung: In Orten bis zu 500 Einwohnern kann der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt werden. In diesem Fall wird das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung geregelt. Diese kann in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

Brandenburg-Adler an Wahlurne
© Mirco Tomicek
Kommunalwahlen

Die nächsten Wahlen finden im Frühjahr 2024 statt. Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Wahlportal für Brandenburg.

BLPB, Dezember 2018 (zuletzt bearbeitet März 2023)
 

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Kommentare

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Muss der Ortsbeirat die Bedenken der Dorfbewohner vertreten,wenn diese nicht ihrer Eigenen entspricht.(Bauvorhaben)

Guten Tag V. Molle,
die Mitglieder des Ortsbeirats sind - wie die Mitglieder der Gemeindevertretung - nicht an Aufträge gebunden. Für sie gilt auch Paragraf 30, Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung.

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

Aufgaben und Pflichten des Ortsbeirats finden Sie ebenfalls in der Kommunalverfassung in Paragraph 46. Einzelheiten und weitergehende Pflichten sind zudem in der Hauptsatzung niedergelegt.

Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

Im beschlossenen Haushaltssicherungskonzept stand die Erhöhung des Hebesatzes für den nächsten Haushalt. Jedoch wurde nicht festgelegt wie hoch dieser sein soll.
Die Änderung der Hebesatzung mit neuen Hebesätzen der Realsteuern beschloss die SVV ohne Beteiligung der Ortsbeiräte. Ist dies rechtlich einwandfrei? Freundliche Grüße

Ihren konkreten Fall können wir nicht bewerten. Zu welchen Anliegen der Ortsbeirat vor dem Beschluss der Gemeindevertretung aber beteiligt werden muss und wie (Anhörung, Vorschläge unterbreiten, Entscheidungsbefugnis), ist in Paragraf 46 der Kommunalverfassung festgelegt.

Schauen Sie bitte zudem in die Bestimmungen in der Hauptsatzung Ihrer Gemeinde nach. Bestimmte Entscheidungsbefugnisse können dort zusätzlich festgelegt sein.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Landeszentrale

Zu dem Thema:

“Ortsbeiräte

Ortsbeiräte (und Ortsvorsteher) sind die gewählten Interessenvertretungen von Ortsteilen. Ein Ortsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder in den Ortsbeiräten sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnern des Ortsteils und der Gemeindevertretung. Sie haben zwar nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden.”

Inwieweit ist eine Beschlussfähigkeit gegeben, wenn ein Ortsbeiratsmitglied von 3 sein Mandat niederlegt? Ist eine Neuwahl eines weiteren Ortsbeiratsmitgliedes zwingend notwendig? Wer ist für die Neuwahl zuständig in einem Amtsbereich, welches durch einen Amtsdirektor geführt wird?

Guten Tag Thea Trapp,

laut Kommunalverfassung besteht ein Ortsbeirat aus mindestens 3 Mitgliedern. Das heißt, weniger dürfen es nicht sein, dann ist es kein Ortsbeirat mehr. Mit Ihren konkreten Fragen zur Wahl vor Ort können Sie sich an die zuständige Wahlleitung Ihres Kreises wenden. Auf der Seite des Landeswahlleiters finden Sie die Kontakte der Kreiswahlleitungen und kreisfreien Städte.

Viele Grüße Ihre Landeszentrale

Hallo – wie wird abgestimmt und welche Mehrheit braucht es, um einen Beschluss zu fassen?

Hallo Melanie Kühnlein,

die brandenburgische Kommunalverfassung regelt in §39 die von Ihnen gestellten Fragen.
Die Grundsätze zusammengefasst:

  • Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder gesetzlich vorgeschriebene Wahlen zustande.
  • Abstimmungen: Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag ist namentlich abzustimmen. Wie viele Mitglieder der Gemeindevertretung den Antrag stellen, ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
  • Wahl: Gewählt wird geheim, außer es ist gesetzlich anders geregelt. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
  • Beschlussfassung: Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

Die konkrete Ausgestaltung in Ihrer Gemeindevertretung steht in deren Geschäftsordnung.

Beste Grüße, Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen und Herren, uns beschäftigt die Erreichbarkeit von unseren Stadtverordneten. In der Einwohnerfragestunde haben wir einen Sachverhalt dargestellt, wollten diesen zum Nachlesen verschriftlichen und vor der nächsten Sitzung den Verordneten zukommen lassen. Dies fand auch die Zustimmung des Gremiums. Es stellte sich aber im Nachgang heraus, dass es keine Möglichkeit gibt, die Abgeordneten über eine (öffentliche) Emailadresse zu erreichen. Müssen oder sollten Kommunal Vertreter außerhalb der öffentlichen Sitzungen erreichbar, kontaktierbar sein? Für einen Hinweis zu dieser Frage wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
St. Wittke

Sehr geehrte Frau Wittke,

wir haben uns für Ihre Frage die Expertise aus dem Ministerium des Innern und für Kommunales zur Unterstützung geholt. Die gesetzliche Lage stellt sich wie folgt dar:

Die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter sind in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) geregelt. So haben diese gemäß § 31 Abs. 3 BbgKVerf dem oder der Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.

Die Angaben können gemäß § 31 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf bekannt gemacht werden. Dies dient - vor dem Hintergrund möglicher Interessenkonflikte - unter anderem der Transparenz bezüglich beruflicher oder sonstiger Tätigkeiten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Kontaktdaten einzelner Personen in der Gemeindevertretung hat der Gesetzgeber dagegen nicht festgelegt. Gemeindevertreterinnen und -vertreter sind daher nicht verpflichtet, Daten wie die private Anschrift oder die E-Mail-Adresse für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

Eine Veröffentlichung der Kontaktdaten kann daher allenfalls freiwillig mit der Einwilligung des betroffenen Mitglieds der Gemeindevertretung und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Eine solche Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Alternativ bietet es sich an, Anliegen über die Kontaktadresse der Gemeinde an die Gemeindevertretungen heranzutragen. Auf der Homepage einer Gemeinde sind jeweils die Anschrift und die E-Mail-Adresse der Gemeinde hinterlegt.

Darüber hinaus: Eine gute Erfahrung, die wir in der Landeszentrale immer wieder machen, ist das persönliche Gespräch. Vielleicht reden Sie mit Ihren Stadtverordneten direkt und überlegen gemeinsam, was für alle Beteiligten vor Ort ein gangbarer Weg ist?

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Landeszentrale

wie ist der Satz : "der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, entscheidet die Gemeindevertretung."
zu verstehen? tatsächlich denke ich mir es steht niemand zur Verfügung; aber was bedeutet rechtlich?
Mit freundlichen Grüßen
Freda v. Heyden-Hendricks

Danke für die Frage, die sicher auch andere interessiert, die sich kommunalpolitisch engagieren. Wir haben daher im Ministerium des Innern und für Kommunales nachgefragt. Folgende Beispielsfälle für eine rechtliche Verhinderung sind demzufolge denkbar: Ortsteilwahlen wurden abgesagt oder sind gescheitert; trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Ortsbeirat nicht beschlussfähig und die Entscheidung der Gemeindevertretung kann nicht weiter herausgezögert werden, ohne dass der Gemeinde ein Schaden entstehen würde; die festgelegte Zahl der Ortsbeiratsmitglieder ist unterschritten, weil ein Ortsbeiratsmitglied zurückgetreten ist und eine Nachwahl noch nicht stattgefunden hat; auch vorübergehende tatsächliche Verhinderungen wie längere Krankheit oder Urlaub von Ortsbeiratsmitgliedern werden von der Regelung umfasst. Auch Fälle, bei denen alle Ortsbeiratsmitglieder einem Mitwirkungsverbot unterliegen (sog. Befangenheit) werden von dieser Vorschrift umfasst. Dies wäre auch ein Beispiel für eine rechtliche Verhinderung.
Viele Grüße Ihre Landeszentrale

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