Ortsbeiräte in Brandenburg

In Ortsteilen können Ortsbeiräte gewählt werden. Die Mitglieder sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern im Ortsteil und der Gemeinde. Sie haben nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden. 

Die Illustration zeigt ein Dorf. Auf dem Orteingangsschild steht "Brandenburg".
© Tomicek

Ortsbeiräte (und Ortsvorsteher/-innen) sind die gewählten Interessenvertretungen von Ortsteilen. Ein Ortsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder in den Ortsbeiräten sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnern des Ortsteils und der Gemeindevertretung.

Sie haben zwar nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden.

Mitspracherechte

So hat der Ortsbeirat ein verfassungsrechtlich garantiertes Anhörungsrecht. Laut Kommunalverfassung § 46 muss er vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses - dem wichtigsten Gemeindeausschuss -  in folgenden Angelegenheiten angehört werden, wenn sie seinen Ortsteil betreffen.

  • Investitionen
  • Nutzung von Flächen, Festlegung von baurechtlichen Satzungen
  • Umgang mit öffentlichen Einrichtungen
  • Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze
  • Änderung der Grenzen des Ortsteils
  • Erstellung des Haushaltsplans

Weitere Anhörungsrechte können festgelegt werden. Für die Anhörungen ist eine angemessene Frist einzuräumen. Der Ortsbeirat kann zudem zu allen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Über die Entscheidung der Gemeindevertretung im jeweiligen Fall muss der Ortsbeirat informiert werden.       

Mit der Gemeinde, zu der der Ortsteil gehört, kann außerdem vertraglich oder in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass der Ortsbeirat über bestimmte Angelegenheiten entscheidet. Anders als beim Anhörungsrecht nach § 46 der Kommunalverfassung, ist es in diesen Fällen jedoch so: Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, entscheidet die Gemeindevertretung.

In folgenden Situationen kann dies passieren:

  • Ortsteilwahlen wurden abgesagt oder sind gescheitert;
  • trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Ortsbeirat nicht beschlussfähig und die Entscheidung der Gemeindevertretung kann nicht weiter herausgezögert werden, ohne dass der Gemeinde ein Schaden entstehen würde;
  • die festgelegte Zahl der Ortsbeiratsmitglieder ist unterschritten, weil ein Ortsbeiratsmitglied zurückgetreten ist und eine Nachwahl noch nicht stattgefunden hat;
  • auch vorübergehende tatsächliche Verhinderungen wie längere Krankheit oder Urlaub von Ortsbeiratsmitgliedern werden von der Regelung umfasst.
  • Auch Fälle, bei denen alle Ortsbeiratsmitglieder einem Mitwirkungsverbot unterliegen (sog. Befangenheit) werden von dieser Vorschrift umfasst. Dies wäre auch ein Beispiel für eine rechtliche Verhinderung.
  • Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung die Beschlüsse des Ortsbeirats ändern oder aufheben.

Dies gilt für folgende Angelegenheiten im betreffenden Ortsteil:

  • Bestimmung der Reihenfolge für den Ausbau und die Instandhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
  • Pflege und Gestaltung des Ortsbildes sowie öffentlicher Park- und Grünanlagen, Friedhöfe, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen
  • Nutzung und Ausstattung öffentlicher Einrichtungen
  • Ausgaben des Ortsteilbudgets zur Förderung von Vereinen, Entwicklung des Tourismus und Veranstaltungen zur Heimatpflege

Bürgermeister/-innen der Gemeinde, Amtsdirektor/-innen und Gemeindevertreter/-innen haben in den Sitzungen des Ortsbeirates das aktive Teilnahmerecht. Das heißt, sie dürfen sich zu Wort melden, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen.

Ortsbeiräte haben seit der Änderung der Kommunalverfassung 2024 das passive Teilnahmerecht an nicht-öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung, soweit Angelegenheiten des Ortsteils unmittelbar betroffen sind (§ 46 (7) BbgKVerf).

Für Ortsbeiräte gilt die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung, wenn sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben.

Wie oft muss sich der Ortsbeirat zusammenfinden?

Die erste Sitzung muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl des Ortsbeirats stattfinden. "Im Übrigen sind Sitzungen einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.", heißt es in der Brandenburgischen Kommunalverfassung in §34 Absatz 1. Zudem verweist Absatz 4 auf die Geschäftsordnung für weitere Regelungen.

Nicht wundern, dass §34 mit "Einberufung der Gemeindevertretung" überschrieben ist. Die Brandenburgische Kommunalverfassung bestimmt in §46 Absatz 5 unter anderem, dass für den Ortsbeirat die Vorschriften des §34 Anwendung finden.  

Vielleicht ist das Beispiel der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wustermark als praktischer Einstieg in die Thematik interessant. §20 in Abschnitt 4 bezieht sich auf Ortsbeiräte: Lesefassung_GO_07_12_2021.pdf (wustermark.de) 

Wo ist festgelegt, wie viele Mitglieder der Ortsbeirat hat?

Die Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirats ist in § 45 Abs. 2 Satz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt. Danach besteht der Ortsbeirat aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In der Hauptsatzung Ihrer Gemeinde ist die jeweilige Anzahl festgeschrieben.

Sind Ortsbeiratsmitglieder gleichzeitig in der Gemeindevertretung?

Ortsbeiräte und ihre Mitglieder sind nicht Mitglied der Gemeindevertretung. Die Verbindung zur Gemeindevertretung zeigt sich unter anderem in den Rechten, die Ortsbeiräte haben. Zum Beispiel müssen sie vor der Beschlussfassung der Gemeinde bei bestimmten Angelegenheiten, die ihren Ortsteil betreffen, angehört werden. Der Ortsbeirat kann zudem in allen Angelegeheiten, die seinen Ortsteil betreffen, Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Diese müssen dem Gemeinderat zur Beratung oder Entscheidung vorgelegt werden. Die Kommunalverfassung bestimmt die Rechte des Ortsbeirats und des Ortsvorstehers in Paragraph 46 und 47.

Übrigens: Man kann sowohl für den Ortsbeirat als auch für die Gemeindevertretung kandidieren und in beiden Organen vertreten sein. So können Sie die Interessen des Ortsteils noch nachdrücklicher vertreten, weil sie als Mitglied der Gemeindevertretung zum Beispiel berechtigt sind, über Anträge und Vorschläge zu entscheiden.

 

Straßenbau
© Tomicek

Gemeinden in Brandenburg       

Wichtigster Ort für bürgerschaftliche Mitwirkung: Sie regeln Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung. 

 

 

Wann ist ein Mitglied des Ortsbeirats befangen?

Die Kommunalverfassung bestimmt in Paragraph 22, wer von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) ist.

Muss der Ortsbeirat die Bedenken der Dorfbewohner vertreten?

Die Mitglieder des Ortsbeirats sind - wie die Mitglieder der Gemeindevertretung - nicht an Aufträge gebunden. Für sie gilt auch Paragraf 30, Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung.

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

Aufgaben und Pflichten des Ortsbeirats finden Sie ebenfalls in der Kommunalverfassung in Paragraph 46. Einzelheiten und weitergehende Pflichten sind zudem in der Hauptsatzung niedergelegt.

Muss der Ortsbeirat die Bedenken der Dorfbewohner vertreten?

Die Mitglieder des Ortsbeirats sind - wie die Mitglieder der Gemeindevertretung - nicht an Aufträge gebunden. Für sie gilt auch Paragraf 30, Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung.

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

Aufgaben und Pflichten des Ortsbeirats finden Sie ebenfalls in der Kommunalverfassung in Paragraph 46. Einzelheiten und weitergehende Pflichten sind zudem in der Hauptsatzung niedergelegt.

Wie wird abgestimmt und welche Mehrheit braucht es, um einen Beschluss zu fassen?

Die brandenburgische Kommunalverfassung regelt in §39 diese Fragen.  
Die Grundsätze zusammengefasst:

  • Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder gesetzlich vorgeschriebene Wahlen zustande.
  • Abstimmungen: Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag ist namentlich abzustimmen. Wie viele Mitglieder der Gemeindevertretung den Antrag stellen, ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
  • Wahl: Gewählt wird geheim, außer es ist gesetzlich anders geregelt. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
  • Beschlussfassung: Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

Die konkrete Ausgestaltung in Ihrer Gemeindevertretung steht in deren Geschäftsordnung.

 

Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen

Für alle Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen ist Paragraf 47 der Kommunalverfassung wichtig. Sie werden vom Ortsbeirat in einer geheimen Wahl nach § 40 gewählt. Wenn es keinen Ortsbeirat gibt, werden sie direkt von den Einwohnenden gewählt.

Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen vertreten ihren Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Sie haben in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht in allen Angelegenheiten, die ihren Ortsteil betreffen. Das heißt, sie dürfen das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen.

Mit der Änderung der Kommunalverfassung haben sie das Recht, die Verwaltung zu kontrollieren, soweit Belange des Ortsteils betroffen sind (Akteneinsichtsrecht § 29). In Ortsteilen, die sich entschieden haben, keinen Ortsbeirat zu wählen, übernimmt der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin - mit einigen Einschränkungen - auch Aufgaben, die ein Beirat sonst hätte.

Kann der Ortsbeirat auch als Gruppe als Ortsvorsteher agieren?

Ein Ortsbeirat kann nicht als Gruppe als Ortsvorsteherin agieren. In der Kommunalverfassung Paragraf 45 (2) heißt es dazu: "Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher, die oder der zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und ihre oder seine Stellvertretung."

Darf sich die Ortsvorsteherin in ein Projekt einbringen, von dem sie indirekt profitiert?

Rechtlich können wir diese Frage nicht prüfen. Die gesetzliche Grundlage ist zunächst die  Kommunalverfassung Brandenburgs. Diese bestimmt in Paragraph 22, wer von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen darin gelten grundsätzlich auch für Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen, allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein Mitwirkungsverbot vorliegt. Dafür kann man sich die Gemeindeverwaltung wenden.     

In Paragraph 16 der Kommunalverfassung ist auch das Petitionsrecht festgeschrieben. Innerhalb von vier Wochen erhalten Sie eine Antwort. Die Petition kann formlos eingereicht werden.

In der Kommunalverfassung heißt es:

"Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid."

Nach unserer Erfahrung ist es oft sehr hilfreich, miteinander ins Gespräch zu kommen. 

 

Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld

Ortsbeiratsmitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen. Ortsvorsteher/-innen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Einwohnerzahl des Ortsteils und wird in einer Entschädigungssatzung geregelt, die sich die Städte und Gemeinden geben. (Beispiel Rathenow oder Gemeinde Wustermark)

Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung       
Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls 

Wie wird entschieden, wer in den Ortsbeirat kommt?

Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz. § 82a legt fest, dass die Wahlberechtigten des Ortsteils den Ortsbeirat wählen. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen, die er entweder einem Kandidierenden geben oder auf verschiedene Bewerber verteilen kann. Das Ergebnis der Wahl wird dann nach einem bestimmten Algorithmus berechnet. Die Grundlage für die Berechnung findet sich in § 48 Absatz 2.       

Ein Beispiel:       
In einem Ortsbeirat sind 3 Sitze zu besetzen. 2 Einzelbewerber sowie 2 Wählergruppen mit jeweils 4 Bewerbern treten zur Wahl an. Die Verteilung der Sitze ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung: Die Gesamtzahl der Sitze (3) wird mit der Zahl der Stimmen multipliziert, die ein Wahlvorschlagsträger (hier die jeweilige Wählergruppe und Einzelbewerber) erhalten hat und durch die Stimmenanzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 

Ergibt die Berechnung beispielsweise mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind (zum Beispiel im Falle eines Einzelbewerbers), so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend (§ 48 (6) BbgKWahlG)

Somit ist es auch die Konstellation möglich, dass der Ortsbeirat aus 2 Mitgliedern besteht, wenn die dritte Person im Verhältnis zu wenig Stimmen erreicht hat. Wenn die beiden Mitglieder bei einer anstehenden Entscheidung gegensätzlich stimmen, dann gilt der betreffende Beschluss als abgelehnt.        

Anmerkung: In Orten bis zu 500 Einwohnern kann der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher/-in durch eine Bürgerversammlung gewählt werden. In diesem Fall wird das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung geregelt. Diese kann in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

Illustration zur Kommunalpolitik. Bürgerbeteiligung vor dem Rathaus
© Großstadtzoo

Ich kandidiere!       

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Liebe Nutzerinnen und Nutzer dieser Seite,

wir freuen uns über das Interesse und Ihre Nachfragen, die wir selbst auch immer wieder als Anregung verstehen, unsere Angebote an Ihren Bedürfnissen auszurichten. Auf unserer Seite finden Sie Grundinformationen zur Kommunalpolitik und den Kommunalwahlen.

Für Detailfragen oder rechtliche Einordnungen, die den speziellen Fall bei Ihnen vor Ort in den Blick nehmen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechstellen. 

Diese sind für ehrenamtlich Tätige in den kommunalen Vertretungen:

  • amtsfreier Städte und Gemeinden und in den dortigen Ortsteilvertretungen der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin mit der Verwaltung,       
     
  • der Ämter und der amtsangehörigen Städte und Gemeinden und in den dortigen Ortsteilvertretungen der Amtsdirektor oder die Amtsdirektorin mit der Verwaltung,       
     
  • der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden und in den dortigen Ortsteilvertretungen der Verbandsgemeindebürgermeister oder die Verbandsgemeindebürgermeisterin mit der Verwaltung,       
     
  • der mitverwaltenden und der mitverwalteten Gemeinde und in den dortigen Ortsteilvertretungen der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der mitverwaltenden Gemeinde mit der Verwaltung. 

Bitte beachten Sie: Durch die Kommunalaufsichtsbehörden erfolgt keine rechtliche Beratung von Privatpersonen, Parteien oder Wählervereinigungen. 

BLPB, Dezember 2018 (zuletzt bearbeitet Juni 2024)       
 

Linktipps

  • Ortsteilbudgets in Brandenburg

    Im Sommer 2021 wurden mit der Änderung der Kommunalverfassung Ortsteilbudgets festgelegt. Damit sollen Ortsteile ohne Gemeindevertretung die Möglichkeit bekommen, unbürokratisch Mittel für Reparaturen, kleine Anschaffungen oder Dorffeste bekommen. Eine Publikation der GBK Brandenburg mit Beispielen aus verschiedenen Gemeinden (2021)

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Muss die Geschäftsordnung eines Ortsbeirates in allen Ortsteilen öffentlich bekannt gemacht werden und der SVV zur Beschlussfassung vorgelegt werden?

Nach der Wiederholungswahl zum Ortsbeirat möchte der Vorsitzende der StVV auch Vorsitzender des Ortsbeirates werden. Wir befinden es nicht gut, da er arbeitslos ist und dadurch sein Arbeitslosengeld aufstocken. Geht es vom rechtlichen her ?

Guten Tag René Beckmann,

Sie hatten gefragt, ob der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates sein kann. Ja, das kann er oder sie, sofern es sich nicht um den hauptamtlichen Bürgermeister oder die hauptamtliche Bürgermeisterin handelt. 

Rechtliche Grundlage ist das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz. Dieses bestimmt in §86 in Verbindung mit §12, in welchen Fällen eine Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) vorliegen würde. 

Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

Darf der Ortsbeirat über Grundstücksangelegenheiten Kauf/Verkauf mitentscheiden? Oder obliegt diese Entscheidung einzig der Verwaltung/Abstimmung in SSV oder Bürgermeister.

Ortsbeiräte haben umfangreiche Anhörungsrechte. Die Bereiche, in denen ein Ortsbeirat auch Entscheidungsrechte hat, sind in der brandenburgischen Kommunalverfassung in Paragraph 46 festgelegt. Darüber hinaus kann die Hauptsatzung weitere Entscheidungsrechte  für den Ortsbeirat über Angelegenheiten seines Gebietes festlegen (Kommunalverfassung Paragraph 46, Absatz (4)). Bitte schauen Sie dort auch nach. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Landeszentrale

Es wurde geschrieben, dass die konstituierende Sitzung eines Ortsbeirates innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl stattfinden muss. Meine Frage dazu - welche Folgen hat es, wenn die konstituierende Sitzung erst nach Ablauf der 30 Tages- Frist stattfindet ? Ist der Ortsbeirat dann trotzdem wirksam gewählt oder sind möglicherweise von ihm (im Verlauf der Zeit) gefasste Beschlüsse unwirksam beziehungsweise rechtswidrig ? Vielen Dank für Ihre stetigen Bemühungen zur Beantwortung der vielen Fragestellungen.

Es ist richtig, dass die konstituierende Sitzung des Ortsbeirats spätestens 30 Tage nach der Wahl stattfinden soll. Sollte dies nicht der Fall sein, bedeutet es nicht zwangsläufig, dass der Ortsbeirat seine Arbeit nicht aufnehmen kann. Zur Prüfung des konkreten Falls wenden Sie sich bitte an die zuständige Landrätin oder den Landrat (wenn der Ortsbeirat in kreisangehörigen Städten und Gemeinden gebildet wurde) oder an das Ministerium des Innern und für Kommunales (wenn der Ortsbeirat in einer kreisfreien Stadt gebildet wurde) kommunalabteilung@mik.brandenburg.de  +49 331 866 2300 Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Hallo, wir würden uns als Ortsbeirat gerne eine eigene Geschäftsordnung geben, um bestimmte Dinge klar zu regeln. Gibt es eine Mustergeschäftsordnung oder ähnliches?

Viele Grüße

Sehr geehrte Landeszentrale,
in einem unserer Ortsteile fiel die konstituiernde Sitzung des Ortsbeirates aus, weil von 5 Mitgliedern sich 3 krank gemeldet haben und das Gremium nicht beschlussfähig wäre. Von den 3 Personen ist eine der Ortsvorsteher der letzten Legislatur, sein Stellvertreter und ein neues Ortsbeiratsmitglied.
Heute ist die 30-Tage-Frist abgelaufen. Was ist in so einem Fall zu tun? Wer übernimmt die Geschäfte des Ortsbeirates? Bis wann muss die konst. Sitzung stattgefunden haben? An wen wendet sich die Bürgerschaft mit Fragen und Problemen, wenn es noch keinen gewählten Ortsvorsteher gibt?
Was ist zu tun, wenn ein Ortsbeiratsmitglied (ehem. Ortsvorsteher) zur konst. Sitzung des Ortsbeirates krank ist, zur gestrigen konst. Gemeindevertretersitzung anwesend ist und sich heute wieder krank meldet?

Die konstituierende Sitzung muss laut Kommunalverfassung Paragraf 34 spätestens am 30. Tag nach der Wahl stattfinden. Um Ihren Fall zu prüfen, wenden Sie sich bitte an die Kommunalabteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales kommunalabteilung@mik.brandenburg.de +49 331 866 2300 
Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen und Herren, bei uns ist das Wahlerergebins so ausgefallen.
Partei A Einzelperson 132 Stimmen
Nicht gewählt
Partei B Person 189 Stimmen gewählt
Person 30 Stimmen nachrückend
Wählergruppe C Person 174 Stimmen gewählt
Person 19 Stimmen Nachrückend
Person 19 Stimmen Nachrückend
Wählergruppe D Person 78 Stimmen gewählt
Person 72 Stimmen Nachrückend
Person 70 Stimmen Nachrückend
Person 58 Stimmen Nachrückend
Wählergruppe D tritt komplett zurück
Warum muss jetzt neu gewählt werden obwohl noch genügend Nachrücker und Bewerber vorhanden sind.?

Sehr geehrte Damen und Herren,

was passiert, wenn bei der anberaumten konstituierenden Sitzung die gewählte frühere Ortsvorsteherin einfach fern bleibt, und ein Kandidat seine Kandidatur zurück zieht.
Beispiel:
Ortsteilgrösse ist unter 500 EW.
Demokratisch gewählt wurde, bei acht Kandidaten, die 3 meist Votierten.
Keine/keiner gab offiziell bekannt, dass er/sie zurück zieht.
An der konstituierenden Sitzung blieb eine Kandidatin/Kandidat fern. Ein weiterer Kandidat zog begründet zurück.
Die Sitzung wurde eröffnet und blieb dann ohne Resultat, aus benannten Gründen, und wurde vorzeitig abgebrochen.

Meine Fragen wären nun: was passiert jetzt?
Dürfen die Kandidaten mit weniger Stimmen (sie sind nicht Mitglied in der Wählergemeinschaft der nicht angetretenen Kandidaten) , diesen Ortsbeirat besetzen?
Wird der Ortsteil nun aus der Stadtverordneten Versammlung mit „regiert“? Muss es zwingend eine neue Wahl geben, oder dürfen von den anderen fünf Kandidaten welche nachrücken, unabhängig von der Aufstellung als Einzelkandidaten oder Wählergemeinschaften welche nachrücken? ein Kandidat von den meist votierten hat ja nicht zurück gezogen und steht zur Verfügung.

Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung in der Lösungsfindung für diesen Eklat.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Rothe

Guten Abend,
Wir haben in unserem Dorf am 9. Juni 2024 den 1. Ortsbeirat in der Geschichte des Ortsteil gewählt.
Die erste konstituierende Sitzung samt Wahl ist nun für den 10. Juli 2024 anberaumt (auch so im Amtsblatt veröffentlicht).
Nun habe ich erfahren, dass dies spätestens 30 Tage nach der Eahl hätte passieren müssen.
Die 1. Sitzung des Ortsbeirates ist nun am 31. Tag nach der Wahl.
Was nun?
Viele Grüße und besten Dank vorab.

Hallo,
Viele spannende Fragen und Antworten haben Sie hier. Ich glaub, ich habe eine Neue: Wie ist vorzugehen, wenn die Ortsvorsteherin des vorherigen Ortsbeirats nicht zu einer öffentlichen konstituierenden Sitzung einlädt, sondern der Meinung ist, dass ein privates Treffen der drei neu gewählten Ortsbeiratsmitglieder in der Küche einer der Dreien diese konstituierende Sitzung ersetzt?
Beste Grüße,
Katja Dathe

Guten Tag, nach der Wahl des neuen Ortsbeirates wird zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Ist diese Sitzung öffentlich?

Guten Tag, Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich, es sei denn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern einen Ausschluss der Öffentlichkeit. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 36 der Kommunalverfassung.

Hier ist als Beispiel die Bekanntmachung der konstituierenden Sitzung (Öffentlicher Teil) für die Gemeindevertretung Am Mellensee.  Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Hallo, in unserem Ort haben sich 3 Bürger zur Wahl des Ortbeirates aufstellen lassen. Bei der Wahl bekam einer der Bewerber 53,9 % der Stimmen, einer 28 % und der letzte nur 18 % . Danach wurde festgelegt, das der Orstbeirat nur aus 2 Personen besteht, die jetzt den Ortsvorsteher wählen sollen. Beide möchten diesen Posten übernehmen, ist es richtig wenn nun laut dem Wahlleiter das Los entscheiden soll, obwohl einer der beiden eine absolute Mehrheit hat?

Hallo R. Ewald,

die Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirats ist in § 45 Abs. 2 Satz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt. Danach besteht der Ortsbeirat aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In der Hauptsatzung Ihrer Gemeinde ist die jeweilige Anzahl festgeschrieben. Um ihren konkreten Fall zu prüfen, wenden Sie sich bitte an die Kommunalabteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales kommunalabteilung@mik.brandenburg.de +49 331 866 2300

Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die Antwort der Kommunalaufsicht auf meine Anfrage: "Gemäß des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes §48 Abs. 6 gilt folgendes: Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Die Sonderreglung in Absatz 3 bleibt unberührt. " Dies bedeutet für mich im Umkehrschluss, das es nur 3 Personen zur Wahl antreten müssen, aber 2 Mitglieder den Ortsbeirat bilden können! Hierbei sehe ich einen Widerspruch, denn bei 2 Mitgliedern würde es bei Interessenkonflikten ja nie eine Entscheidung geben! Wie soll ein
Gremium Entscheidungen fällen, wenn es nie zu einer Mehrheit kommt?
Können Sie das prüfen lassen?

Guten Tag R. Ewald, 

nach dem brandenburgischen Kommunalwahlrecht ist die Konstellation möglich, dass der Ortsbeirat aus 2 Mitgliedern besteht, wenn die dritte Person im Verhältnis zu wenig Stimmen erreicht hat. Wenn die beiden Mitglieder bei einer anstehenden Entscheidung gegensätzlich stimmen, dann gilt der betreffende Beschluss als abgelehnt. 
Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Ort wurden 3 VertreterInnen in den Ortsbeirat gewählt. Gerne möchte der Beirat als Gruppe als OrtsvorsteherIn agieren. Ist dieses möglich und was bräuchte es dafür?

Vielen Dank und freundliche Grüße
Carina Teutenberg

Ein Ortsbeirat kann nicht als Gruppe als Ortsvorsteherin agieren. In der Kommunalverfassung Paragraf 45 (2) heißt es dazu: "Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher, die oder der zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und ihre oder seine Stellvertretung." Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Landeszentrale,

in § 47 V BbgKVerf ist geregelt, dass die §§ 30 I bis III 1, 31, 34 bis 40 und 42, welche dort die Handhabungen für die Gemeindevertretung definieren, gleichwohl auf die Ortsbeiräte zu übertragen sind.

Nun ist es so, dass genau der § 33 II außerhalb dessen steht, wonach ja die Gemeindevertretung einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter aus ihrer Mitte wählt.

Wie ist bei der Übertragung auf die Ortsbeiräte zu verfahren, wenn es in einem Ortsbeirat mit mehr als drei Mitgliedern (bis drei Mitglieder würde die nicht mehr vorhandene Beschlussfähigkeit regeln) dazu kommt, dass sowohl der Ortsvorsteher als auch der Stellvertreter nicht anwesend sind und § 33 II keine Anwendung findet? Die vorübergehende Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes kann ja aufgrund der Schranke nicht projeziert werden.

Gibt es hierzu eine anderweitige Rechtsgrundlage, auf die behelfsweise zurückzugreifen ist oder stellt dies eine Grauzone (Gesetzeslücke?) dar, die ggf. durch die Hauptsatzung geregelt werden könnte? (In anderen Bundesländern (z.B. Hessen, § 82 V HGO) wurde diese Lücke geschlossen.)

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hierbei weiterhelfen können.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Vanessa Weichmann

Guten Tag Frances Hempp,

die erste Sitzung muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl des Ortsbeirats stattfinden. "Im Übrigen sind Sitzungen einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.", heißt es in der Brandenburgischen Kommunalverfassung in §34 Absatz 1. Zudem verweist Absatz 4 auf die Geschäftsordnung für weitere Regelungen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

Nicht wundern, dass §34 mit "Einberufung der Gemeindevertretung" überschrieben ist. Die Brandenburgische Kommunalverfassung bestimmt in §46 Absatz 5 unter anderem, dass für den Ortsbeirat die Vorschriften des §34 Anwendung finden. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Vielleicht ist  das Beispiel der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wustermark für Sie als praktischer Einstieg in die Thematik interessant. §20 in Abschnitt 4 bezieht sich auf Ortsbeiräte: Lesefassung_GO_07_12_2021.pdf (wustermark.de) 

Mit den besten Grüßen

Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich interessiert wie zu verfahren ist, wenn es bei der Wahl des Ortsvorstehers zu einem unentschieden kommt und man sich nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen kann, was bei uns leider sehr wahrscheinlich ist.

Mit vielem Dank über ihre Antwort im voraus, verbleibe ich mit freundlichen
Grüßen,

Thomas Schoenicke

In diesem Fall gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten. Wenn diese wieder unentschieden ausfällt, entscheidet das Los!

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich interessiere mich speziell für das Thema "Ortsbeiratsitzung". Leider finde ich dazu nur sehr wenig rechtliche Rahmenbedinungen, deshalb hier meine Fragen.

1. In welchen Abständen muss eine Ortsbeiratssitzung abgehalten werden, wer läd ein und wieviel vorher muss das ortsüblich bekannt gemacht werden?

2. Können Personen die gemäß § 46 Abs. 7 BbgKVerf aktiv an der Sitzung teilnehmen dürfen, durch den Ortsbeirat ausgeschlossen werden?

3. Kann sich der Ortsbeitrat eine eigene Satzung geben und ist diese auch nach einer Wahl noch gültig?

Wenn möglich, gern auch Quellenangaben zu den Antworten.

Vielen Dank vorab.

Entschuldigen Sie bitte die verzögerte Reaktion auf Ihre Frage. Wir antworten in der Regel zeitnah und versuchen zu helfen. In diesem Fall haben wir selbst Hilfe benötigt, um technische Schwierigkeiten zu bewältigen. Ihre Fragen betreffen rechtliche Aspekte. Bitte wenden Sie sich dafür an die Kommunalabteilung im Innenministerium unter: kommunalabteilung@mik.brandenburg.de 

Viele Grüße Ihre Landeszentrale

Wir wählen in unserer Gemeinde am 9. Juni erstmals 4 Ortsbeiräte im Rahmen der Kommunalwahl (zwei davon wurden bisher nur in einer Einwohnerversammlung gewählt). Es gibt noch keinerlei Erfahrung mit einer solchen Wahl, da in der Vergangenheit in der Hauptsatzung nur die Wahl von Ortsvorsteher/innen vorgesehen war.
Was muss man tun, wenn man in einem Ortsteil eine Wählergruppe (Liste) bilden möchte, die zur Wahl antritt? Kann man sich gegen die Teilnahme an dieser Liste gegenüber ungewollten Kandidat/innen abgrenzen? Im KommWahlGes ist die rede von "Anhängr/innen" einer Wählergruppe. Wie kommen diese zustnde. Können diese alleine über die Zusammensetzung der Liste bestimmen? Welche Veranstaltungen zur Findung einer Wählergruppe und der Reihenfolge (geht das in einer Sitzung?) müssen öffentlich sein?

Lieber Herr Schuknecht, 

die gute Nachricht: eine Wählergruppe ist schnell und relativ formlos gegründet. Für einen ersten Überblick finden Sie hier Informationen zur Bildung von Wählergruppen

Hier haben wir Informationen für Bewerberinnen und Bewerber zusammengestellt. 

Für wahlrechtliche Fragen können Sie sich an den Bürgermeister, die Bürgermeisterin oder den Kreiswahlleiter, die Kreiswahlleiterin wenden. 

Wichtig! Für die Teilnahme an den Wahlen gelten Voraussetzungen und Fristen, die einzuhalten sind. Diese finden Sie auf der Seite des Landeswahlleiters unter dem Reiter Kommunalwahlen. 

Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Wo ist festgelegt wieviel Mitglieder der Ortsbeirat hat? Es richtet sich sicher nach der Anzahl der Einwohner die im Ortsteil wohnen?

Die Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirats ist in § 45 Abs. 2 Satz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt. Danach besteht der Ortsbeirat aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In der Hauptsatzung Ihrer Gemeinde ist die jeweilige Anzahl festgeschrieben. Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Bei uns im Ort werden 2 Feuerwehren in einem Gebäude zusammengelegt, weit im voraus wurde von den Kameraden und vom Ortsbeirat eine Beteiligung gewünscht, darauf wurde nicht eingegangen, es gab keine Gespräche oder eine Beteiligung. Jetzt soll aus dem Ffw Gebäude eine Kita werden, das erfährt man so nebenbei aus der Zeitung. Eine Beteiligung des Ortsbeirats wird nicht zugelassen. Was der Ortsbeirat tun?

Die brandenburgische Kommunalverfassung bestimmt in Paragraf 46, in welchen Angelegenheiten der Ortsbeirat anzuhören ist. Weitere Anhörungsrechte kann die Hauptsatzung festlegen. 

Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, so können Sie sich beschweren. Dieses Recht heißt Petitionsrecht und ist in der Kommunalverfassung in §16 festgeschrieben. Dort heißt es: 

 Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

So eine Petition ist sehr einfach einzureichen. Manche Kommunen bieten die Online-Möglichkeit an. Ansonsten schreiben Sie Ihr Anliegen/Ihre Fragen/Beschwerde/Vorschläge auf ein Blatt Papier, geben eine Kontaktadresse an und schicken/geben es an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister. Innerhalb von vier Wochen müssen Sie eine Stellungnahme erhalten oder einen Zwischenbescheid, wenn es in den vier Wochen nicht zu schaffen ist. 

Vor Ort zeigt sich allerdings oft, dass es am Besten ist, erstmal miteinander zu reden. Die Menschen kennen sich ja in der Regel sehr gut. 

Mit den besten GRüßen Ihre Landeszentrale

Guten Tag,
in unserem Ortsteil einer Gemeinde könnte zur Kommunalwahl 2024 das Problem auftreten, dass wir niemanden finden, der Ortsvorsteher werden möchte.
Dann wird er wohl vom Amt bestimmt, aus den Gemeindevertretern, wenn ich richtig informiert bin.
Wir haben noch keinen Ortsbeirat, überlegen aber, ob es nicht besser wäre, einen zu haben. Könnte der Ortsbeirat einen Ortsvorsteher ersetzen?
Vielen Dank!

Vielen Dank für Ihre Wortmeldung. Ein Ortsbeirat kann einen Ortsvorsteher nicht ersetzen. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. Bei der Entscheidung für einen Ortsbeirat ersetzt dieser also nicht den Ortsvorsteher, sondern in diesem Fall gibt es neben dem direkt gewählten Ortsbeirat auch einen indirekt aus der Mitte des Ortsbeirates gewählten Ortsvorsteher.  Für Ihre Überlegung, ob es besser sei, einen Ortsbeirat zu haben, könnte die brandenburgische Kommunalverfassung nützlich bei der Entscheidungsfindung sein. Dort finden Sie die Kompetenzen des Ortsbeirates und des Ortsvorstehers in den Paragrafen 46 und 47. Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

Guten Tag,
wenn erstmals ein Ortsbeirat gewählt werden soll, muss das zwingend mit der Kommunalwahl im Juni erfolgen? Ich habe gelesen, dass es auch während der Wahlperiode ginge.
Vorher muss die Kommunalverfassung geändert werden. Wäre das zeitlich noch zu schaffen vor der Wahl? Was muss noch alles beachtet werden, wenn der Ortsbeirat mit der Kommunalwahl gewählt werden soll? Muss die noch amtierende Gemeindevertretung zustimmen (Ja, wegen Änderung der Kommunalverfassung)?
Vielen Dank!

Danke für den hilfreichen Überblick. Mir ist daraus allerdings noch nicht ganz klar geworden, wie die Verbindung zur Gemeindevertretung aussieht. Sind Ortsbeiratsmitglieder immer in Personalunion auch gleichzeitig in der Gemeindevertretung oder ist das voneinander unabhängig?

Vielen Dank für Ihre Wortmeldung. Ortsbeiräte und ihre Mitglieder sind nicht Mitglied der Gemeindevertretung. Die Verbindung zur Gemeindevertretung zeigt sich unter anderem in den Rechten, die Ortsbeiräte haben. Zum Beispiel müssen sie vor der Beschlussfassung der Gemeinde bei bestimmten Angelegenheiten, die ihren Ortsteil betreffen, angehört werden. DEr Ortsbeirat kann zudem in allen Angelegeheiten, die seinen Ortsteil betreffen, Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Diese müssen dem Gemeinderat zur Beratung oder Entscheidung vorgelegt werden. Die Kommunalverfassung bestimmt die Rechte des Ortsbeirats und des Ortsvorstehers in Paragraph 46 und 47.

Übrigens: Man kann sowohl für den Ortsbeirat als auch für die Gemeindevertretung kandidieren und in beiden Organen vertreten sein. So können Sie die Interessen des Ortsteils noch nachdrücklicher vertreten, weil sie als Mitglied der Gemeindevertretung zum Beispiel berechtigt sind, über Anträge und Vorschläge zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie mit einer Frage zum Interessenkonflikt des Ortsvorstehers. 

In unserer Gemeinde hat die Gemeindevertretung gerade den Beginn der Planung eines 64 Hektar großen Photovoltaikparks auf unserem Gebiet beschlossen. Unsere Ortsvorsteherin stand seit Beginn des Projekts in Kontakt mit dem Landwirt und dem Projektentwickler, um das Projekt der Gemeindevertretung vorzulegen.

Als die Bewohner von den Gerüchten über das Projekt erfuhren, leugnete sie, darüber Informationen zu haben. Wir erfuhren von der Existenz des Projekts tatsächlich durch die Presse. 

Bei den beiden Gemeindeausschüssen (Bau und Finanzen), die dem Gemeinderatsbeschluss vorausgingen, entdeckten wir die Präsentation des Projektentwicklers an die Ratsmitglieder. Dort wird angegeben, dass das Projekt viele Vorteile hat, insbesondere die lokale Akzeptanz und die positive Empfehlung unserer Ortsvorsteherin. Dabei stellten wir fest, dass sie tatsächlich seit Beginn des Projekts direkt darin involviert war. 

Nun zum Problem des Interessenkonflikts: Ihr Ehemann besitzt ein Fuhrunternehmen, das zum grossteil für den Landwirt arbeitet, der die Flächen bewirtschaftet, auf denen der Park gebaut werden soll. Unsere Ortsvorsteherin ist bei ihrem Ehemann angestellt. Es ist offensichtlich, dass sowohl der Landwirt als auch das Ehepaar ein Interesse daran haben, dass die Einnahmen des Landwirts mit der Errichtung dieses Parks steigen. 

Die Mehrheit der Dorfbewohner ist gegen das Projekt, da sie das Gefühl haben, dass es hinter ihrem Rücken durchgeführt wurde, da es sich in unmittelbarer Nähe des Dorfes befindet und die Böden einen hohen Bodenwert haben. Unsere Ortsvorsteherin und die Präsentation des Projektentwicklers haben also die Abstimmung in der Gemeindevertretung mit falschen Informationen beeinflusst. 

Ist diese Situation legal? Kann sich unsere Ortsvorsteherin in dieser Weise in ein Projekt einbringen, von dem sie indirekt profitiert und entgegen der Meinung der Mehrheit des Dorfes? 

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüssen,

Julia Klein

Sehr geehrte Frau Klein,
rechtlich können wir Ihre Frage nicht prüfen. Die gesetzliche Grundlage ist zunächst die  Kommunalverfassung Brandenburgs. Diese bestimmt in Paragraph 22, wer von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen darin gelten grundsätzlich auch für Ortsvorsteher, allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein Mitwirkungsverbot vorliegt. Sie können sich dafür an Ihre Gemeindeverwaltung wenden.

Im Übrigen stehen Ihnen als Bürgerin und Einwohnerin des Ortes auch Rechte zu, zum Beispiel das Petitionsrecht. Dieses ist in Paragraph 16 der Kommunalverfassung festgeschrieben. Innerhalb von vier Wochen erhalten Sie eine Antwort. Die Petition kann formlos eingereicht werden.

In der Kommunalverfassung heißt es:

"Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid."

Nach unserer Erfahrung ist es oft sehr hilfreich, miteinander ins Gespräch zu kommen.

Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

 

Sehr geehrte Frau Klein,
es ist manchmal wirklich schwer, miteinander im Gespräch zu bleiben, aber langfristig gibt es vermutlich nichts Besseres, danach handeln wir hier zumindest.

Eine, wenn auch zunächst ungewöhnlich erscheinende Form des „miteinander im Gespräch Bleibens“, kann eine Petition sein. In den Kommunen gibt es das Petitionsrecht. Wir hatten darauf in unserer vorhergehenden Antwort hingewiesen.

Die Petition ist ein sehr einfach umzusetzendes Mittel ohne große formale Voraussetzungen. Sie ist aber rechtlich in der Kommunalverfassung verankert.

Es bedeutet in dem Fall, dass Sie selbst oder mehrere Beteiligte einen Brief oder ein Schreiben an die Gemeindevertretung oder den/die Bürgermeister/in verfassen, in dem Sie Ihre Frage, Einwände, Bitte oder Anliegen formulieren. Dieses Schreiben muss laut Kommunalverfassung innerhalb von 4 Wochen beantwortet werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie sich an den Empfehlungen auf der Seite des Landtags Brandenburg unter dem Punkt „Das Einreichen einer Petition“ orientieren. Dort bezieht sich zwar alles (auch das Online-Verfahren) auf die Landesebene, das Petitionsrecht gibt es aber wie gesagt auch auf der kommunalen Ebene. Vielleicht bietet auch Ihre Gemeinde die Möglichkeit an, eine Petition online einzureichen. Ansonsten steht der Papierweg offen.

Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

Muss der Ortsbeirat die Bedenken der Dorfbewohner vertreten,wenn diese nicht ihrer Eigenen entspricht.(Bauvorhaben)

Guten Tag V. Molle,
die Mitglieder des Ortsbeirats sind - wie die Mitglieder der Gemeindevertretung - nicht an Aufträge gebunden. Für sie gilt auch Paragraf 30, Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung.

(1) Die Gemeindevertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

Aufgaben und Pflichten des Ortsbeirats finden Sie ebenfalls in der Kommunalverfassung in Paragraph 46. Einzelheiten und weitergehende Pflichten sind zudem in der Hauptsatzung niedergelegt.

Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

Im beschlossenen Haushaltssicherungskonzept stand die Erhöhung des Hebesatzes für den nächsten Haushalt. Jedoch wurde nicht festgelegt wie hoch dieser sein soll.
Die Änderung der Hebesatzung mit neuen Hebesätzen der Realsteuern beschloss die SVV ohne Beteiligung der Ortsbeiräte. Ist dies rechtlich einwandfrei? Freundliche Grüße

Ihren konkreten Fall können wir nicht bewerten. Zu welchen Anliegen der Ortsbeirat vor dem Beschluss der Gemeindevertretung aber beteiligt werden muss und wie (Anhörung, Vorschläge unterbreiten, Entscheidungsbefugnis), ist in Paragraf 46 der Kommunalverfassung festgelegt.

Schauen Sie bitte zudem in die Bestimmungen in der Hauptsatzung Ihrer Gemeinde nach. Bestimmte Entscheidungsbefugnisse können dort zusätzlich festgelegt sein.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Landeszentrale

Zu dem Thema:

“Ortsbeiräte

Ortsbeiräte (und Ortsvorsteher) sind die gewählten Interessenvertretungen von Ortsteilen. Ein Ortsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder in den Ortsbeiräten sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnern des Ortsteils und der Gemeindevertretung. Sie haben zwar nicht die umfangreiche Entscheidungsgewalt wie die Gemeindevertretungen, können aber auch nicht einfach übergangen werden.”

Inwieweit ist eine Beschlussfähigkeit gegeben, wenn ein Ortsbeiratsmitglied von 3 sein Mandat niederlegt? Ist eine Neuwahl eines weiteren Ortsbeiratsmitgliedes zwingend notwendig? Wer ist für die Neuwahl zuständig in einem Amtsbereich, welches durch einen Amtsdirektor geführt wird?

Guten Tag Thea Trapp,

laut Kommunalverfassung besteht ein Ortsbeirat aus mindestens 3 Mitgliedern. Das heißt, weniger dürfen es nicht sein, dann ist es kein Ortsbeirat mehr. Mit Ihren konkreten Fragen zur Wahl vor Ort können Sie sich an die zuständige Wahlleitung Ihres Kreises wenden. Auf der Seite des Landeswahlleiters finden Sie die Kontakte der Kreiswahlleitungen und kreisfreien Städte.

Viele Grüße Ihre Landeszentrale

Hallo – wie wird abgestimmt und welche Mehrheit braucht es, um einen Beschluss zu fassen?

Hallo Melanie Kühnlein,

die brandenburgische Kommunalverfassung regelt in §39 die von Ihnen gestellten Fragen.
Die Grundsätze zusammengefasst:

  • Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder gesetzlich vorgeschriebene Wahlen zustande.
  • Abstimmungen: Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag ist namentlich abzustimmen. Wie viele Mitglieder der Gemeindevertretung den Antrag stellen, ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
  • Wahl: Gewählt wird geheim, außer es ist gesetzlich anders geregelt. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
  • Beschlussfassung: Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

Die konkrete Ausgestaltung in Ihrer Gemeindevertretung steht in deren Geschäftsordnung.

Beste Grüße, Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen und Herren, uns beschäftigt die Erreichbarkeit von unseren Stadtverordneten. In der Einwohnerfragestunde haben wir einen Sachverhalt dargestellt, wollten diesen zum Nachlesen verschriftlichen und vor der nächsten Sitzung den Verordneten zukommen lassen. Dies fand auch die Zustimmung des Gremiums. Es stellte sich aber im Nachgang heraus, dass es keine Möglichkeit gibt, die Abgeordneten über eine (öffentliche) Emailadresse zu erreichen. Müssen oder sollten Kommunal Vertreter außerhalb der öffentlichen Sitzungen erreichbar, kontaktierbar sein? Für einen Hinweis zu dieser Frage wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
St. Wittke

Sehr geehrte Frau Wittke,

wir haben uns für Ihre Frage die Expertise aus dem Ministerium des Innern und für Kommunales zur Unterstützung geholt. Die gesetzliche Lage stellt sich wie folgt dar:

Die Rechte und Pflichten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter sind in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) geregelt. So haben diese gemäß § 31 Abs. 3 BbgKVerf dem oder der Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.

Die Angaben können gemäß § 31 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf bekannt gemacht werden. Dies dient - vor dem Hintergrund möglicher Interessenkonflikte - unter anderem der Transparenz bezüglich beruflicher oder sonstiger Tätigkeiten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Kontaktdaten einzelner Personen in der Gemeindevertretung hat der Gesetzgeber dagegen nicht festgelegt. Gemeindevertreterinnen und -vertreter sind daher nicht verpflichtet, Daten wie die private Anschrift oder die E-Mail-Adresse für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

Eine Veröffentlichung der Kontaktdaten kann daher allenfalls freiwillig mit der Einwilligung des betroffenen Mitglieds der Gemeindevertretung und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Eine solche Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Alternativ bietet es sich an, Anliegen über die Kontaktadresse der Gemeinde an die Gemeindevertretungen heranzutragen. Auf der Homepage einer Gemeinde sind jeweils die Anschrift und die E-Mail-Adresse der Gemeinde hinterlegt.

Darüber hinaus: Eine gute Erfahrung, die wir in der Landeszentrale immer wieder machen, ist das persönliche Gespräch. Vielleicht reden Sie mit Ihren Stadtverordneten direkt und überlegen gemeinsam, was für alle Beteiligten vor Ort ein gangbarer Weg ist?

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Landeszentrale

wie ist der Satz : "der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, entscheidet die Gemeindevertretung."
zu verstehen? tatsächlich denke ich mir es steht niemand zur Verfügung; aber was bedeutet rechtlich?
Mit freundlichen Grüßen
Freda v. Heyden-Hendricks

Danke für die Frage, die sicher auch andere interessiert, die sich kommunalpolitisch engagieren. Wir haben daher im Ministerium des Innern und für Kommunales nachgefragt. Folgende Beispielsfälle für eine rechtliche Verhinderung sind demzufolge denkbar: Ortsteilwahlen wurden abgesagt oder sind gescheitert; trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Ortsbeirat nicht beschlussfähig und die Entscheidung der Gemeindevertretung kann nicht weiter herausgezögert werden, ohne dass der Gemeinde ein Schaden entstehen würde; die festgelegte Zahl der Ortsbeiratsmitglieder ist unterschritten, weil ein Ortsbeiratsmitglied zurückgetreten ist und eine Nachwahl noch nicht stattgefunden hat; auch vorübergehende tatsächliche Verhinderungen wie längere Krankheit oder Urlaub von Ortsbeiratsmitgliedern werden von der Regelung umfasst. Auch Fälle, bei denen alle Ortsbeiratsmitglieder einem Mitwirkungsverbot unterliegen (sog. Befangenheit) werden von dieser Vorschrift umfasst. Dies wäre auch ein Beispiel für eine rechtliche Verhinderung.
Viele Grüße Ihre Landeszentrale

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