Selbst kandidieren

Sie wollen mitbestimmen, was bei Ihnen vor Ort läuft und die Dinge selbst in die Hand nehmen? Großartig! Die folgenden Informationen helfen Ihnen bei der Umsetzung des Plans.

Kandidieren? Ja, bitte! PDF-Datei zum ausdrucken, falten, mitnehmen oder weitergeben

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Was wird gewählt?

Ortsbeiräte
vertreten die Interessen von Ortsteilen gegenüber der Stadt oder Gemeinde. Die Mitglieder eines Ortsbeirats wählen den Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin. In Ortsteilen ohne Ortsbeiräte wählen die Bürgerinnen und Bürger die Ortsvorsteher direkt.

 

Gemeindevertretungen
sind grundsätzlich zuständig für die Angelegenheiten ihrer Gemeinden. In den Städten sind es die Stadtverordnetenversammlungen. Sie bestehen aus den Gemeindevertretern bzw. Stadtverordneten und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin als stimmberechtigtem Mitglied.

 

Kreistage
sind die kommunalen Vertretungen der Landkreise. Ein Kreistag besteht aus den Kreistagsabgeordneten und dem Landrat oder der Landrätin als stimmberechtigtem Mitglied.

 

Ehrenamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
sind in Gemeinden tätig, die zu einem Amt gehören (amtsangehörig). Zur Kommunalwahl wählen die Wahlberechtigten die Kandidierenden für ihre Gemeinde oder Stadt direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren.

 

Hauptamtliche Bürgermeister und Oberbürgermeisterinnen
sind Beamte auf Zeit. Sie sind in Gemeinden tätig, die zu keinem Amt gehören (amtsfrei). Die Amtszeit beträgt acht Jahre. In den kreisfreien Städten Potsdam, Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) heißen die Bürgermeister Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin. Sie werden 2019 nur in manchen Orten gewählt.

 

Die Größe der zu wählenden Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises ab. Grundsätzliche Vorschriften zur Wahl sowie Rechte und Pflichten der Amtsinhaber stehen im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz, in der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Die Mitglieder der kommunalen Vertretung werden für 5 Jahre gewählt. In Brandenburg gibt es 4 kreisfreie Städte sowie 14 Landkreise mit 413 Gemeinden.


Wer kann kandidieren?

Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen der EU, die:

  • mindestens 18 Jahre alt sind
  • und seit mindestens drei Monaten ihren festen Wohnsitz
  • oder gewöhnlichen Aufenthalt in der jeweiligen Gemeinde haben, können gewählt werden.


Nicht wählbar sind dagegen die Personen, die:

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder
  • infolge eines Gerichtsurteils in Deutschland bzw. des Herkunftslands die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
    Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

 

Kompakt erklärt: Sie wollen mitbestimmen, was bei Ihnen vor Ort läuft und die Dinge selbst in die Hand nehmen? Großartig! Alle Informationen zur Umsetzung des Plans gibt es hier auch als PDF-Datei zum ausdrucken, falten, mitnehmen oder weitergeben

Wie kann ich kandidieren?


Dazu haben Sie drei Möglichkeiten


1. Sie kandidieren für eine Partei oder Wählergruppe.

Sie müssen zu deren Nominierungsversammlung, auf der die Kandidierenden festgelegt werden. Jeder darf jeden vorschlagen. Sie müssen die Versammelten von sich und Ihren Plänen überzeugen. Vorteil: Sie bekommen vielfältige Unterstützung für den Wahlkampf.
 

2. Sie können eine eigene Wählergruppe gründen.

Eine Wählergruppe ist eine Gruppe von Wahlberechtigten, die gemeinsam mit mindestens einem Wahlvorschlag an den Kommunalwahlen teilnimmt. Das heißt, wenn Sie kandidieren wollen, suchen Sie sich Gleichgesinnte, gründen einen Wählergruppe und lassen sich als Kandidat (Wahlvorschlag) von dieser Gruppe aufstellen. Die Kandidatenaufstellung erfolgt in diesem Fall durch die im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) oder durch deren Delegierte (Delegiertenversammlung). Dabei hat die Wählergruppe das Recht, selbst zu entscheiden, wenn sie als zu ihrer Gruppe zugehörig betrachtet und wen nicht.

Die Gründung einer Wählergruppe ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es genügt, dass sich eine Gruppe von mindestens drei Personen zu dem gemeinsamen Zweck zusammenfindet, einen Wahlvorschlag aufzustellen. Eine Wählergruppe benötigt keine eigene Satzung wie zum Beispiel ein Verein oder eine Partei. Es ist aber üblich und nützlich, dass eine Wählergruppe Mindestfestlegungen über die Frage der Mitgliedschaft und ihre politischen Ziele macht. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Name, der deutlich macht, dass es sich um einen Wählergruppe handelt, zum Beispiel: Wählervereinigung des Anglervereins Wustermark oder Wählerinitiative #Priortbühtauf oder Bürgerinitiative der Kleingärtner Ludwigsfelde. Auch gesetzlich vorgeschrieben ist die Wahl eines Vertretungsberechtigten der Gruppe, der für diese den Wahlvorschlag unterzeichnet und beim Wahlleiter einreicht. Das Protokoll der Wahl kann der zuständige Wahlleiter anfordern.

Sie können eine Wählergruppe auch als Verein gründen. Wichtig ist zu wissen, dass nicht jeder Verein automatisch eine Wählergruppe ist. Mitglieder von Vereinen, wie zum Beispiel der Freiwilligen Feuerwehr oder Sportvereinen können aber jederzeit eine Wählergruppe bilden. 

Vorteil einer Wählergruppe ist, in welcher Form auch immer, dass Sie Unterstützung von Ihren Gruppenmitgliedern im Wahlkampf haben.


3. Sie treten als Einzelbewerber oder Einzelbewerberin an.

Selbst kandidieren

Dafür müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen selbst bei der Wahlleitung der Gemeinde oder des Landkreises einen Wahlvorschlag einreichen. Selbstnominierung ist möglich.
     
  • Sie müssen Unterschriften von Wahlberechtigten, die Ihre Kandidatur unterstützen, sammeln. Die Anzahl der benötigten Unterschriften richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Wahlkreises.
     
  • Ihre Kandidatur sollten Sie rechtzeitig bei der Wahlleitung anzeigen, damit diese die Liste für Ihre benötigten Unterstützungsunterschriften öffentlich auslegen kann.
     
  • Ihren Wahlkampf und die Finanzierung müssen Sie selbst organisieren.

 

Wie geht es weiter?

Wenn Sie für eine Partei oder Wählergruppe kandidieren, schickt diese Ihren Wahlvorschlag mit allen gesetzlich geforderten Unterlagen an die Wahlleitung der Gemeinde oder des Landkreises. Als Einzelkandidat oder Kandidatin müssen Sie das selbst tun.

Der Wahlvorschlag enthält insbesondere:

  • Ihren vollständigen Namen
  • Beruf
  • Geburtsdatum und -ort
  • Adresse
  • Staatsangehörigkeit
  • ggfs. den Namen Ihrer Partei, Wählergruppe oder -initiative
  • Namen und Anschrift von zwei Vertrauenspersonen – die sind Ansprechpartner, falls der Wahlleiter Mängel an den Unterlagen feststellt
  • Protokoll der Aufstellungsversammlung, wenn Sie für eine Partei oder Wählergruppe kandidieren

Mustervordrucke für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erhalten Sie beim Landeswahlleiter. Informationen zu Unterstützungsunterschriften finden Sie im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz.
 

Die Papiere müssen bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr beim Wahlleiter eingehen. Das ist der 21. März 2019. Sind Unterstützungsunterschriften erforderlich, müssen diese bereits bis zum 20. März 2019, 16 Uhr bei einer entsprechenden Stelle geleistet worden sein.

Es folgen ein spannender Wahlkampf und die Wahl am 26. Mai 2019. Viel Erfolg!

Gut zu wissen: Ist Ihnen eine Kandidatur zu viel und Sie möchten erst einmal reinschnuppern? Man kann sich auch als so genannter sachkundiger Einwohner oder Einwohnerin bewerben, um in der Gemeinde aktiv zu werden, zum Beispiel mit seinen speziellen Fachkenntnissen. Sachkundige Einwohner werden von der Gemeindevertretung zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen. Sie haben zwar kein Stimmrecht, aber sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

 

Was kann ich in der Gemeindevertretung entscheiden?

Eine ganze Menge - natürlich immer nur im Verbund mit Mehrheiten.

Aber es geht ja nicht nur um den letzten Akt der Entscheidungen. Genauso wichtig sind die Diskussionen, Ideenfindungen und Auseinandersetzungen, die im Vorfeld von Entscheidungen stattfinden. Hier kann man als Gemeindevertreter mit seiner Meinung Einfluss nehmen und aus den Diskussionen lernen. Außerdem hat jeder Gemeindevertreter das Recht, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und sie zu begründen.

 

Stellen Sie sich vor: Ein neuer Sportplatz soll in ihrer Gemeinde gebaut werden. Aber auch eine neue Straße wird gebraucht - und die Finanzen sind knapp. Wie würden Sie entscheiden?

Die Arbeit als Gemeindevertreter macht nicht nur Spaß. Sitzungen können lang und langweilig sein, besonders wenn nicht das herauskommt, was man sich selbst wünscht. Allerdings geht es ohne diesen Austausch mit anderen Meinungen nicht. Sitzungen sind sozusagen die Pflicht, bevor es zur Kür, zur endgültigen Entscheidung kommt.

Schauen Sie sich als Beispiel doch einmal die Protokolle von Gemeindevertretersitzungen aus Fehrbellin (Landkreis Ostprignitz-Ruppin) an. Dafür auf der linken Seite unter Gemeindevertretung einfach auf Niederschriften klicken.

 

Kann ich meine eigene Meinung behalten?

Natürlich. Es gibt keinen Zwang, sich anderen Meinungen unterzuordnen. Allerdings ist es in der Regel wirksamer, sich  Partner für die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter zu suchen. Die Fraktionen oder Gruppen in den Gemeinde- und Kreistagsvertretungen versuchen meistens, zu einer gemeinsamen Meinung zu gelangen, bevor sie abstimmen.

Jedoch spielt besonders in den kleineren Gemeinden und in den Ortsteilen die Bildung von Fraktionen und Gruppen in der Vertretung oftmals keine große Rolle mehr. Die Abgeordneten entscheiden so, wie sie es als Person für richtig halten. 

Hier ein Beispiel aus Petershagen/Eggersdorf (Landkreis Märkisch-Oderland) für die Zusammensetzung einer Gemeindevertretung aus Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern.

 

Bekomme ich als Gemeindevertreter Geld?

Ja. Gemeindevertreter, ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher, Mitglieder der Ortsbeiräte, Kreistagsabgeordnete und sachkundige Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles

Zumeist handelt es sich hierbei um ein pauschales Sitzungsgeld zur Erstattung von Fahrt- und Telefonkosten. Eine Erstattung für Verdienstausfall ist in der Regel auf eine bestimmte Stundenzahl im Monat und auf einen bestimmten Höchstbetrag pro Stunde begrenzt. Auch für Kinderbetreuung kann ein bestimmter Ausgleich gezahlt werden, wenn Abgeordnete ihre Kinder wegen ihrer Abgeordnetentätigkeit von anderen gegen Entgelt betreuen lassen müssen.

Die Aufwandsentschädigungen werden im Rahmen einer Satzung durch die jeweilige Gemeindevertretung beschlossen und sind daher nicht einheitlich. In Brandenburg an der Havel etwa erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung eine monatliche Pauschale in Höhe von 200 Euro und zusätzlich 15 Euro pro Sitzung. In der Gemeinde Altdöbern sind es 50 Euro für ehrenamtlichen Gemeindevertreter und ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 Euro.

Auch wichtig: Wenn Abgeordnete aufgrund ihrer Tätigkeit nicht auf ihrer Arbeitsstelle erscheinen können, dürfen sie deshalb nicht entlassen werden. Der Arbeitgeber muss Sie freistellen.

 

Was muss ich wissen?

Gemeindevertreter müssen keine "Profis" in Sachen Verwaltungsrecht sein - und sie sind es in der Regel auch nicht. Aber auf die Abgeordneten stürmen sehr viele Informationen ein; sie müssen Entscheidungen treffen, über deren Inhalt und Tragweite sie bereit sein sollten, sich gründlich zu informieren. Dabei können Ihnen die hauptamtlichen MitarbeiterInnen der Verwaltungen helfen. Außerdem gibt es Weiterbildungsangebote und Informationsveranstaltungen.
 

 

Kommunalpolitik kompakt

Einen Einstieg in das Thema Kommunalpolitik in Brandenburg finden Sie hier.

 

Wieviel Zeit muss ich aufwenden ?

In der Regel sind die Mitglieder von Gemeindevertretungen, Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen pro Monat  mindestens zehn, fünfzehn oder noch mehr Stunden mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beschäftigt. Das ist sehr unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Vertretung, vom Aufgabenbereich und auch von der eigenen Aktivität ab.

Neben den Sitzungen brauchen Sie Zeit für deren Vorbereitung, für Termine des Ausschusses, in dem Sie mitwirken, für die Vor-Ort-Kontakte mit Einwohnern, Bürgerinnen und Bürgern sowie für die Lösung von Problemen in Ihrer Gemeinde. Auf der "Haben-Seite" stehen aber unter anderem diese Punkte:

Sie bekommen eine gewisse Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit. Diese ist je nach Tätigkeit und konkreter Vertetung unterschiedlich. Sie lernen durch die Tätigkeit in der Kommune viele neue Menschen und Netzwerke kennen. Damit können Sie die Beziehungen zu Ihren Freunden bereichern und Sie werden Bekannte hinzu gewinnen.

Sitzungen

Sitzungen können je nachdem, was zu diskutieren ist, mehrere Stunden dauern und bei Bedarf auch unterbrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt werden. Hier als Beispiel die Tagesordnung einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Rheinsberg.

Laden Sie Ihre Freunde doch einfach mal zu Ihren neuen ehrenamtlichen Aktivitäten in der Gemeinde ein! Das ist bestimmt auch für sie interessant. Wenn die Gemeindevertretung aber nicht gerade ihr Hobby ist, dann wird es mit der Freizeit manchmal eng. So ehrlich muss man sein.


BLPB, September 2018

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