Die Gemeindevertretung wie auch der Kreistag können Bürger (sachkundige Einwohner) zu beratenden Mitglieder ihrer Ausschüsse berufen. Dies trifft nicht für Bedienstete der Gemeinde oder des Kreises zu. Sachkundige Einwohner haben kein Stimmrecht (§ 43 Kommunalverfassung).