Mit einem Einwohnerantrag können die Einwohner die Sachbehandlung einer Gemeindeangelegenheit in der Gemeindevertretung erzwingen. Durch die Möglichkeit, dass die Bürger bestimmte Themen in den kommunalen Entscheidungsprozeß einbringen können, nehmen sie unmittelbar Einfluss auf die Willensbildung in der Kommune. Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung unverzüglich zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von drei Monaten (§ 14 Kommunalverfassung).