Musik des "Dritten Reichs"

Die Zeit des Nationalsozialismus brachte eine Vielzahl von Kampf- und Propagandaliedern hervor, die insbesondere zur Verherrlichung des Systems und seiner Organisationen dienten.

Liederbuch

Das Absingen oder -spielen dieses Liedes verwirklicht wegen seiner deutlichen Übereinstimmung mit der Ideologie des Nationalsozialismus einen Straftatbestand.

Weitere mit der nationalsozialistischen Ideologie eng verknüpfte und daher unter den § 86 a StGB fallende Lieder sind beispielsweise:

  • „Vorwärts! Vorwärts!“ („Unsre Fahne flattert uns voran“),
  • „Ein junges Volk steht auf“ (Lieder der Hitlerjugend),
  • „Sturm, Sturm, Sturm“ (Liedgut der NSDAP),
  • „Brüder in Zechen und Gruben“ (Kampflied der NSDAP),
  • „Siehst Du im Osten das Morgenrot“ (NSDAP-Liedgut),
  • „Es stehet in Deutschland“ (Kampflied der SA) und
  • „Wir sind die Sturmkolonnen ... es lebe Adolf Hitler“ (SA-Liedgut).

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat 1987 entschieden, dass ein Straftatbestand auch dann gegeben ist, wenn ein Lied ohne oder mit anderem Text gespielt wird: „Gerade die Melodie macht Symbolkraft aus“*.

In der Kritik:
Die Rock-Band Frei.Wild steht im Rampenlicht. Weil sie nationalistisch und völkisch sein soll und dennoch für den wichtigsten deutschen Musikpreis nominiert war. weiterlesen

Allerdings haben Nationalsozialisten vor allem in den 1920er Jahren einige Melodien von Arbeitervolksliedern übernommen und deren Texte geringfügig, aber an entscheidenden Stellen verändert. Deshalb sind bei der Beurteilung von Liedern, erst recht von einzelnen Melodien, immer die konkreten Umstände sowie die erkennbare Zielrichtung zu berücksichtigen.


Quelle: Verfassungsschutz Brandenburg, 2013

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