Der Kreisausschuss ist ein vom Landkreistag bestellter sogenannter ständiger Ausschuss. Es gibt Parallelen zum Hauptausschuss der Gemeindevertretung. Der Kreisausschuss ist obligatorisch und mit eigener Beschlusszuständigkeit ausgestattet. Der Landrat ist einfaches Mitglied des Kreisausschusses (§ 131 Kommunalverfassung). Neben dem Kreisausschuss gibt es wie in der Gemeindevertretung weitere ständige oder zeitweilige Ausschüsse.