Kreisumlage
Kreisumlage
Als Kreisumlage werden Zahlungen bezeichnet, die der Landkreis von den kreisangehörigen Gemeinden verlangen kann, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Die Höhe der Belastung legt der Kreistag jedes Jahr neu in der Haushaltssatzung des Landkreises fest (§ 130 Kommunalverfassung). Gegen den Entwurf der Satzung können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der öffentlichen Auslegung Einwendungen erheben (§ 129 Kommunalverfassung).