Die Amtsordnung für das Land Brandenburg wurde in die neue Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 integriert und befindet sich dort im Teil 3 - Das Amt. Zugleich gelten die Regelungen in Teil 1 - Die Gemeinde auch für das Amt, so fern es wie eine Gemeinde "arbeitet" und Selbstverwaltungsaufgaben erfüllt. Nach der Grundkonzeption soll das Amt gewährleisten, dass der größte Teil der Selbstverwaltungsaufgaben von den Gemeinden, d.h. von ihren gewählten Vertretungen, entschieden wird. Bei der Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung sowie bei der Erledigung der Angelegenheiten der laufenden Verwaltung greift ergänzend und unterstützend die Kompetenz des vom Amtsausschuss gewählten Amtsdirektors/des Hauptverwaltungsbeamten des Amtes ein. Dieser bildet zusammen mit der Amtsverwaltung sozusagen die Amtsstube und den Schreibtisch für die amtsangehörigen Gemeinden.