Wer ein Amt in der Regierung übernimmt, soll nicht gleichzeitig ein Mandat als Abgeordnete oder Abgeordneter haben. In der politischen Praxis ist das aber nicht immer so, denn die deutsche Demokratie verbindet zwei Prinzipien: die Gewaltenteilung und die Gewaltenverschränkung.
Grundsätzlich sollen Amt und Mandat getrennt sein. Im Bundestag oder Landtag beschließen Abgeordnete (= Mandat) Gesetze. Sie sollen aber nicht gleichzeitig damit beauftragt sein, diese auszuführen oder über ihre Einhaltung zu urteilen. Das machen andere, zum Beispiel Beamtinnen und Beamte in der Verwaltung oder in der Justiz Richterinnen und Richter (= Amt). Das entspricht dem Prinzip der Gewaltenteilung.
Abgeordnete können ihr Mandat jedoch behalten, wenn sie ein Amt in der Bundesregierung oder einer Landesregierung übernehmen – als Ministerin oder Minister, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, Ministerpräsident oder Ministerpräsidentin. Das entspricht dem Prinzip der Gewaltenverschränkung.
Regierung und Parlament sind demnach bewusst eng verbunden, um ein stabiles Zusammenwirken zu sichern. Diese Praxis wird von verschiedenen Seiten kritisiert und die Parteien gehen unterschiedlich damit um. In den Vertretungen der Landkreise, Städte und Gemeinden ist die Trennung strikter. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landräte und Landrätinnen (= Amt) dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Gemeindevertretung oder des Kreistages (= Mandat) sein. Der Grund: Sie leiten die Verwaltung der Gemeinde oder des Landkreises, die wiederum von den Gemeindevertretungen oder Kreistagen kontrolliert wird.
Ein Amt ist eine konkrete Aufgabe oder Funktion in der Regierung oder Verwaltung. Jemand bekommt es durch eine Wahl oder eine Ernennung. Ein Mandat ist ein Auftrag. In der Politik bekommt jemand ein Mandat nur durch eine Wahl. Abgeordnete erhalten von den Bürgerinnen und Bürgern den Auftrag, ihre Interessen zu vertreten. Wichtig dabei ist: Das Mandat ist frei.
- Sehhilfe
Das heißt, Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und können frei entscheiden. Sie sind nicht an Parteivorgaben oder die Erwartungen ihrer Wählerinnen und Wähler gebunden. Wer Beamte oder Beamter ist, muss den Beamtenstatus ruhen lassen. Nach dem Ende des Mandats kann die Rückkehr ins Beamtenverhältnis erfolgen. Eine Ausnahme sind sogenannte Politische Beamte wie ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin.
Ämter und Mandate in Brandenburg
In Brandenburg können Abgeordnete ihr Mandat behalten und zugleich ein Amt in der Regierung als Ministerin oder Minister übernehmen. In diesen Fällen entscheiden die Parteien selbst, ob die Abgeordneten ihr Mandat im Landtag niederlegen müssen. In der Vergangenheit haben die Abgeordneten von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen auf ihre Landtagsmandate verzichtet, wenn sie zum Minister oder zur Ministerin ernannt wurden.
BLPB, Dezember 2025
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