Was sind Kommunen?

Marktplatz Senftenberg. Foto: LISUM

Kommunen sind Gebietskörperschaften. Sie lassen sich unterscheiden in Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. Kreise). Ihre Mitglieder sind Einwohner eines räumlich abgegrenzten Gebietes.





Die Gemeinden

Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Wirkungskreis ist allein das jeweils eigene Gemeindegebiet (sog. Örtlichkeitsprinzip) und bezieht sich auf die Personen, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde aufhalten (personelle Ausrichtung). Jedes Grundstück sollte in den Grenzen einer Gemeinde liegen und sich nicht über die Gemeindegrenzen erstrecken.

Nach Artikel 28 Abs. 2 S. 1 GG ist die Institution der Gemeinde geschützt, nicht jedoch ihr individueller Bestand. Dies führt immer wieder zu Konflikten bei Gemeindegebietsreformen.

 

Die Gemeindeangehörigen

Gemeindeeinwohner sind alle Gemeindeangehörigen, die Gemeindebürger haben darüber hinaus das aktive und passive Wahlrecht, Ehrenbürger müssen nicht im Ort wohnen.

 

Aufgaben von Gemeinden

 


Selbstverwaltungsaufgaben (§ 2 Kommunalverfassung)

[1] freiwillige

Die Gemeinde entscheidet im Rahmen der sonstigen Gesetze frei, ob sie eine Aufgabe wahrnimmt und wie sie diese durchführt (z.B. Bibliothek, Museum, Sportstätten, Altenheime, Verkehr). Der Staat hat nur die Rechtsaufsicht.

[2] pflichtige

Die Gemeinde ist durch Gesetz verpflichtet, sich der Aufgabe anzunehmen. Wie sie diese durchführt, liegt weitgehend in ihrem Ermessen (z.B. Aufgaben der Jugendhilfe, Müllentsorgung, Aufstellung von Bebauungsplänen, Kindergärten, städtebauliche Sanierung). Der Staat hat nur die Rechtsaufsicht.

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Pflichtaufgaben sind Aufgaben, die durch den Staat vorgeschrieben werden und durch die Gemeinde zu erledigen sind. Der Staat hat ein umfassendes Weisungsrecht. Hierzu zählen:

  • Aufgaben der Meldebehörden
  • Bewilligung von Wohngeld
  • Verwaltung der Sozialhilfe
  • Bauordnungswesen
  • Gewerbeaufsicht
  • Gemeindewahlen
  • Ordnungsaufgaben (z.B. Feuerwehr).


Landkreise (§ 122 Kommunalverfassung)

Funktion

  • untere staatliche Landesbehörde
  • Landrat ist Hauptverwaltungsbeamter des Landkreises und gleichzeitig Leiter der unteren staatlichen Landesbehörde.
  • Interessenkonflikte in diesem Funktionsbündel sind nicht auszuschließen (z.B. beim Umwelt- und Denkmalschutz).


Aufgaben

  • Erfüllung allein überörtlicher Aufgaben
  • Ausgleichsfunktion zwischen kreisangehörigen Gemeinden (Nivellierung von Belastungsunterschieden z.B. durch Kreisumlage)
  • Ergänzungsfunktion (Träger kostenintensiver Infrastruktur z.B. weiterführende Schulen)

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