Die Sitzblockade ist eine Form des friedlichen politischen Protests. Grundsätzlich wird sie durch das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes) geschützt. Sitzblockaden spielen in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit rechtsextremistischem Gedankengut eine wichtige Rolle.
Eine Sitzblockade wird in der Regel als so genannte Spontanversammlung abgehalten. Das bedeutet, sie entsteht kurzfristig, ohne vorherige Organisation. Anders als andere Versammlungen müssen (und können) Spontanversammlungen nicht 48 Stunden vorher angemeldet werden.
Unklar war lange, ob eine Sitzblockade als Gewalt anzusehen und somit strafbar ist. 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht (07.03.2011 - 1 BvR 388/05), dass eine Sitzblockade nicht zwangsläufig als Gewalt anzusehen ist. Wenn eine solche Blockade politisch motiviert und friedlich ist, wird sie durch das Grundgesetz gedeckt.
Dennoch kommt es insbesondere im Zusammenhang mit Sitzblockaden häufig zu Auseinandersetzungen mit der Polizei. Denn inwiefern sich Teilnehmer an einer Sitzblockade, die eine andere - nicht verbotene - Versammlung verhindern wollen, strafbar machen, ist umstritten. Aufsehen erregten zum Beispiel die 351 Ermittlungsverfahren, welche die Staatsanwaltschaft Dresden gegen Teilnehmer an einer Sitzblockade gegen einen Neonazi-Aufmarsch am 19. November 2011 einleitete.
In Brandenburg sind in verschiedenen Orten (Waldfriedhof Halbe, Wittenberge, Neuruppin) Aufmärsche von Rechtsextremisten durch Sitzblockaden behindert oder vorzeitig beendet worden.
In einem Erlass des Brandenburger Innenministeriums von 2010, der das Verhalten der Polizei bei Sitzblockaden gegen rechte Aufmärsche regelt, wird zwischen zulässigen, „als optisches Haltesignal, aber nicht als tatsächliches Hindernis wirkenden, gewaltfreien demonstrativen Sitzblockaden“ und so genannten „Verhinderungsblockaden“ unterschieden.
In diesem Erlass heißt es: „Die Versammlungsfreiheit gewährt auch das Recht zur Gegendemonstration. Diese genießt wiederum das Recht der Gestaltungsfreiheit. Demnach sind neben Reden, Gesängen, Spruchbändern beispielsweise auch kurzfristige Sitzblockaden als kommunikatives Haltesignal möglich, um so wirksam durch körperliche Anwesenheit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu gewinnen.“
Der Rahmen der Gewaltfreiheit ist vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung eng gezogen. So verlassen Teilnehmer an Sitzblockaden zum Beispiel den Boden der Gewaltfreiheit, wenn sie sich anketten, sich aneinander ketten oder einander unterhaken, um die Auflösung der Sitzblockade durch einfaches Wegtragen zu verhindern und damit die Anwendung von einfacher Gewalt durch die Polizeikräfte erforderlich machen.
Wenn eine Sitzblockade mehr ist als eine friedliche Blockade im Sinne eines kurzen optischen Haltesignals, sondern es sich um eine tatsächliche Verhinderung der Versammlung des rechten Lagers handelt, muss die Polizei eingreifen. Dauerhafte Störungen oder die Verhinderung einer Versammlung sind nicht zulässig. Die Polizei muss die zuerst angemeldete Versammlung schützen.
TW, Oktober 2016
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