Datenschutz

Unter Datenschutz versteht man allgemein den Schutz von Angaben natürlicher Personen vor Missbrauch. Grundlage des Datenschutzes sind Artikel 1, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, und Artikel 2 des  Grundgesetzes, der das Recht auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit regelt. Daraus leiten Juristen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Jeder Mensch sollte demnach entscheiden können, wem er wann und wie welche persönliche Angaben preisgibt und wie die persönlichen Daten verwendet werden dürfen."

Der Begriff Datenschutz ging aus einer Debatte während des Kalten Krieges hervor, die in den Vereinigten Staaten von von Amerika ausgelöst wurde. Anfang der 1960er Jahre hatte die US-Regierung vor, ein Datenzentrum zu etablieren, das alle US-amerikanischen Bürgerinnen und Bürger zentral erfassen sollte. Befürworter einer solchen Maßnahme wiesen auf die Verbesserung des Informationswesen auf staatlicher Ebene hin, Gegner erkannten in der Maßnahme eine Beschneidung des Rechts auf Privatsphäre. Bis Ende der 1960er Jahre erfasste die Debatte auch Europa. Zentrales Thema der Debatte war zunächst der Umgang des Staates mit personenbezogenen Daten."

Im Bundesland Hessen trat 1970 das weltweit erste formell geregelte Datenschutzgesetz in Kraft. Es normierte den Umgang mit persönlichen Daten in der öffentlichen Verwaltung. Im Jahr 1977 folgte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das ebenfalls eine Norm des Verwaltungsrechts darstellte. Auch hier ging es im Kern darum, wie der Umgang des Staates mit personenbezogenen Daten erfolgen soll. Im Zuge der anberaumten Volkszählung 1983 in Deutschland, fällte das Bundesverfassungsgericht im Dezember 1983 ein weitreichendes Urteil. Es erklärte die Volkszählung als verfassungswidrig, weil ihm die Sammlung und Verarbeitung persönlicher Daten unter dem Einfluss moderner Informationstechnologie für den Einzelnen zu undurchsichtig erschien. Wer nicht genau weiß, was mit persönlichen Daten passiert, läuft durch die Unsicherheit Gefahr, sein Verhalten zu ändern. Diese Feststellung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist nicht mit Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes vereinbar.

Seitdem unterliegt das BDSG ständigen Anpassungen und Veränderungen. Die rasante Entwicklung der modernen, global vernetzten Informationstechnologie mit den Möglichkeiten der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von persönlichen Angaben auch in nicht öffentlichen Bereichen, macht den Datenschutz zu einem internationalen Anliegen, das sehr differenziert betrachtet wird.

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Zur Kontrolle des persönlichen Datenschutzes besitzen die BürgerInnen der Bundesrepublik Deutschland das Recht, Auskünfte darüber zu erhalten, was mit persönlichen Daten passiert. Die Verfassung des Landes Brandenburg garantiert mit Artikel 11 jedem das Recht auf Datenschutz. In Artikel 11, Abs. 1 heißt es:

Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden."

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bildet den datenschutzrechtlichen Rahmen innerhalb der Europäischen Union. Hatte bisher jedes EU-Mitgliedsland sein eigenes Datenschutzgesetz, gibt es mit der DSGVO nun europaweit einheitliche Regeln.

TP, Dezember 2013

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