Der Volksentscheid ist eine Form der direkten Demokratie. Er ist die letzte Stufe in einem dreistufigen Verfahren, das die direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungsprozessen ermöglichen soll. Bevor es zu einem Volksentscheid kommen kann, muss es eine Volksinitiative (Stufe 1) und ein Bürger- oder Volksbegehren (Stufe 2) geben. Der Volksentscheid ist in der Landesverfassung Brandenburg und im Volksabstimmungsgesetz festgeschrieben. Er steht zusätzlich zum Wahlrecht zur Verfügung. Bei einem Volksentscheid in Brandenburg sind alle stimmberechtigt, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind. In Brandenburg gilt zu Landtagswahlen das Wahlalter 16.
Der Weg zum Volksentscheid
Stufe 1 ist eine Volksintitative (§ 76 der Landesverfassung Brandenburg).
Mit einer Voksinitiative soll der Landtag dazu verpflichtet werden, über einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden. Dafür müssen innerhalb eines Jahres mindestens 20.000 Unterschriften in der brandenburgischen Bevölkerung gesammelt werden. Gelingt dies und ist der Inhalt der Volksinitiative zulässig, muss der Landtag über diese Angelegenheit beraten und abstimmen.
Stufe 2 ist ein Volksbegehren (§ 77 der Landesverfassung Brandenburg).
Lehnt der Landtag die Volksinitiative ab, können die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen. Dafür müssen in der gleichen Angelegenheit mindestens 80.000 Unterschriften in Brandenburg gesammelt werden. Die Teilnehmenden müssen sich dafür in ihrer Heimatgemeinde in Listen eintragen oder das Begehren per Brief unterstützen. Sind ausreichend Stimmen abgegeben worden, muss der Landtag erneut über die zur Frage stehende Angelegenheit entscheiden. Dafür haben die Abgeordneten drei Monate Zeit.
Stufe 3 ist der Voksentscheid ( (§ 78 der Landesverfassung Brandenburg)
Lehnt der Landtag das Anliegen des Volksbegehrens ab, findet innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid statt. Dabei können alle Bürgerinnen und Bürger mit Ja oder Nein abstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Mehrheit mit „Ja“ stimmt. Diese Mehrheit muss zugleich mindestens ein Viertel aller Abstimmungsberechtigten ausmachen. War der Gegenstand der Abstimmung ein Gesetzesentwurf, gilt dieser bei einem erfolgreichen Volksentscheid als beschlossen und ist bindend.
Bei Volksentscheiden über Verfassungsänderungen oder die Auflösung des Landtages gelten noch einmal andere Regeln. Hier müssen mindestens zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben.
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Kritik
Kritische Stimmen wie aus dem Verein Mehr Demokratie nehmen die Tatsache, dass sich aus einem Volksbegehren in Brandenburg noch nie ein Volksentscheid entwickelt hat, als Beleg dafür, dass die Hürden für direkte Beteiligungsformen viel zu hoch angelegt sind.
Es gab zwar bislang zwei Volksentscheide in Brandenburg, einen 1992 über die Landesverfassung und den anderen 1996 über die Länderfusion von Berlin und Brandenburg, diese sind jedoch nicht aus einem Volksbegehren hervorgegangen, sondern wurden
BLPB, April 2014 (zuletzt aktualisiert: Januar 2022)
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