Volksentscheid

Der Volksentscheid ist eine Form der direkten Demokratie. Er ist die letzte Stufe in einem dreistufigen Verfahren, das die direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungsprozessen ermöglichen soll. 

Illustration einer Unterschriftensammlung
© BLPB/Großstadtzoo

Der Volksentscheid ist eine Form der direkten Demokratie. Er ist die letzte Stufe in einem dreistufigen Verfahren, das die direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungsprozessen ermöglichen soll. Bevor es zu einem Volksentscheid kommen kann, muss es eine Volksinitiative (Stufe 1) und ein Bürger- oder Volksbegehren (Stufe 2) geben. 

Der Volksentscheid ist in der Landesverfassung Brandenburg und im Volksabstimmungsgesetz festgeschrieben. Er steht zusätzlich zum Wahlrecht zur Verfügung. Bei einem Volksentscheid in Brandenburg sind alle stimmberechtigt, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind. In Brandenburg gilt zu Landtagswahlen das Wahlalter 16.

Infografik Direkte Demokratie Landesebene: dreistufiges Verfahren bis zum Volksentscheid
© BLPB/Großstadtzoo

Der Weg zum Volksentscheid

Stufe 1 ist eine Volksinitiative (§ 76 der Landesverfassung Brandenburg).
Mit einer Volksinitiative soll der Landtag dazu verpflichtet werden, über einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden. Dafür müssen innerhalb eines Jahres mindestens 20.000 Unterschriften in der brandenburgischen Bevölkerung gesammelt werden. Gelingt dies und ist der Inhalt der Volksinitiative zulässig, muss der Landtag über diese Angelegenheit beraten und abstimmen.

Stufe 2 ist ein Volksbegehren (§ 77 der Landesverfassung Brandenburg).
Lehnt der Landtag die Volksinitiative ab, können die Vertreterinnen und Vertreter der Initiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen. Dafür müssen in der gleichen Angelegenheit mindestens 80.000 Unterschriften in Brandenburg gesammelt werden. Die Teilnehmenden müssen sich dafür in ihrer Heimatgemeinde in Listen eintragen oder das Begehren per Brief unterstützen. Sind ausreichend Stimmen abgegeben worden, muss der Landtag erneut über die zur Frage stehende Angelegenheit entscheiden. Dafür haben die Abgeordneten drei Monate Zeit.

Stufe 3 ist der Volksentscheid ( (§ 78 der Landesverfassung Brandenburg)
Lehnt der Landtag das Anliegen des Volksbegehrens ab, findet innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid statt. Dabei können alle Bürgerinnen und Bürger mit Ja oder Nein abstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Mehrheit mit „Ja“ stimmt. Diese Mehrheit muss zugleich mindestens ein Viertel aller Abstimmungsberechtigten ausmachen. War der Gegenstand der Abstimmung ein Gesetzesentwurf, gilt dieser bei einem erfolgreichen Volksentscheid als beschlossen und ist bindend.

Bei Volksentscheiden über Verfassungsänderungen oder die Auflösung des Landtages gelten noch einmal andere Regeln. Hier müssen mindestens zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben.

Noch kein von Bürgerinnen und Bürgern initiierter Volksentscheid in Brandenburg

In Brandenburg gab es bisher zwei Volksentscheide. Am 14. Juni 1992 entschieden sich die Brandenburgerinnen und Brandenburger für eine neue Landesverfassung. 1996 stimmten sie gegen die Vereinigung von Berlin und Brandenburg zu einem Bundesland.

Bislang gab es noch keinen Volksentscheid in Brandenburg, der von den Bürgerinnen und Bürgern angestoßen wurden. Zum Teil wurde das jeweilige Anliegen zuvor gelöst. Zum Teil finden viele Menschen die Voraussetzungen zu hoch. Kritische Stimmen sehen dagegen die Gefahr, dass direkte Abstimmungen durch populistische Gruppen manipuliert und die Parlamente als gewählte Vertretungen des Volkes geschwächt werden.


BLPB, April 2014 (zuletzt aktualisiert: Januar 2022)

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