Anfechtung der Wahl

Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, Einspruch gegen die Bundestagswahl einzulegen. Die Prüfung der Wahl ist dann Sache des Bundestages. Er wird nur auf Einspruch hin tätig.

Ein amtliches Einspruchsrecht haben die Landes- und der Bundeswahlleiter sowie der Bundestagspräsident. Ein Einspruch muss binnen zwei Monaten nach der Wahl beim Bundestag eingehen und begründet werden.

Ein Einspruch ist nur dann erfolgreich, wenn ein Fehler bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Bundestagswahl festgestellt worden ist und dieser Wahlfehler auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag Einfluss hat oder haben kann oder eine Verletzung des persönlichen (subjektiven) Wahlrechts darstellt. Damit scheiden alle Rechtsverstöße als unerheblich aus, welche die Sitzverteilung nicht berühren. Ein erfolgreicher Wahleinspruch kann dazu führen, dass die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt und ihre Wiederholung angeordnet wird (vgl. § 44 Bundeswahlgesetz).

Ob die Wahl in Teilen oder ganz zu wiederholen ist, entscheidet das Plenum des Bundestages. Gegen diese Entscheidung, die vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wird, kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Näheres regelt das Wahlprüfungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag, Oktober 2013

Kommentare

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Ich hatte beim Amt meinen Bericht über die letzten Wahlen eingereicht mit berechtigten Zweifeln, bei der Stadt und beim Bund.
Was muss ich weiterhin tun, damit die Wahl wiederholt wird?

Guten Tag,
Ich lebe in Washington DC, habe meine Briefwahlunterlagen im November beantragt und sie bis heute, einen Tag nach der Wahl nicht erhalten. Millionen von deutschen Bürgern geht es ähnlich. Wo und wie kann ich den die Wahl anfechten?
Danke

Es ist Aufgabe des Deutschen Bundestags nach einer Bundestagswahl oder einer Europawahl zu prüfen, ob die Wahl gültig ist und ob subjektive Rechte im Wahlverfahren verletzt sind. Jedoch wird der Bundestag nicht von sich aus tätig, sondern nur auf einen Wahleinspruch hin.

Einspruch einlegen kann jede wahlberechtigte Person, jede Gruppe von wahlberechtigten Personen und in Ausübung ihres Amtes jede Landeswahlleitung, die Bundeswahlleiterin und die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch ein, soll eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden. Der Einspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden. Er muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen.

www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahleinspruch.html

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