Kommunalwahl

Kommunalwahlen finden in Gemeinden, Landkreisen und Städten statt. Dabei entscheiden die Wähler, wer in die kommunalen Vertretungen (Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Kreistag) einzieht oder Bürgermeister wird. An kommunalen Wahlen können seit 1992 auch Ausländer teilnehmen, sofern sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedslandes besitzen.

Gesetzlich festgeschrieben sind Kommunalwahlen im Grundgesetz. Danach müssen Gemeinden und Kreise eine durch das Volk in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählte Vertretung haben. Die Einzelheiten der Wahlen sind in den jeweiligen Landes- und Kommunalwahlgesetzen geregelt.

Die Bundesländer unterscheiden sich dabei oft erheblich. Die Wahlperioden reichen von vier bis sieben Jahren. In der Mehrheit, 12 von 16 Bundesländern, wird nach fünf Jahren neu gewählt. In Brandenburg, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig Holstein darf schon mit abgeschlossenem 16. Lebensjahr gewählt werden, in den restlichen neun Ländern ab 18 Jahren. Um sich selbst zur Wahl zu stellen, muss man in allen Bundesländern mindestens 18 Jahre alt sein.

Die meisten Bundesländer verzichten auf die 5-Prozent-Klausel, wie sie auf Bundes- und Länderebene existiert. Nur Bremen erhebt sie für die Wahl zur Bürgerschaft.

Die Stimmen, die zu jeder Wahl abgegeben werden dürfen, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. In Brandenburg haben die Wähler jeweils drei Stimmen, die einem einzigen Kandidaten gegeben oder auf unterschiedliche Kandidaten verteilt werden können.

Lesetipp

BLPB, Oktober 2013

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