Sperrklausel

Die Sperrklausel bestimmt, wie viel Prozent der Wahlstimmen eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung mindestens erreichen muss, um bei der Vergabe der Mandate überhaupt berücksichtigt zu werden. Bei den Bundestagswahlen sind es fünf Prozent der Zweitstimmen (Fünf-Prozent-Hürde). Auch bei Landtagswahlen in Brandenburg gilt eine Fünf-Prozent-Hürde. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Erreicht eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung nicht mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen, so kann sie dennoch mit Abgeordneten in den Landtag einziehen, wenn sie in mindestens einem Wahlkreis einen Sitz errungen hat (Direktmandat mittels Erststimme).

Die Sperrklausel, so die bislang herrschende politische Meinung, sei wichtig für die parlamentarische Mehrheitsbildung und damit für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems, weil sie verhindert, dass viele kleine Parteien ins Parlament einziehen. Somit schützt sie vor einer zu großen Aufsplittung der Stimmenverhältnisse im Parlament. In der Bundesrepublik haben insbesondere die Erfahrungen in der Weimarer Republik, in der das Parlament zunehmend handlungsunfähig wurde, zur Einführung einer Sperrklausel geführt.

Um die Sperrklausel ist im Zusammenhang mit den Europawahlen 2014 ein heftiger Streit in Deutschland entbrannt, der juristisch entschieden werden musste. Im Sommer 2013 hatten CDU/ CSU, SPD, FDP und die Grünen im Bundestag beschlossen, eine Drei-Prozent-Hürde zu EU-Wahlen einzuführen. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht im November 2011 die für die Europawahl 2009 noch geltende Fünf-Prozent-Hürde für grundgesetzwidrig erklärt, weil sie gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen die Chancengleichheit der politischen Parteien verstoßen würde. Gegen die Drei-Prozent-Hürde klagten 19 kleinere Parteien und rund 1.000 Bürger. Am 26. Februar 2014 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Sperrklausel verfassungswidrig sei.

Kommt nun auch jede Kleinstpartei ins Europaparlament, droht eine Zersplitterung? Das ist wohl nicht zu befürchten, denn auch nach der Abschaffung der Drei-Prozent-Klausel sorgt das Prinzip der Verhältniswahl dafür, dass eine Partei einen bestimmten Prozentanteil an Wählerstimmen benötigt, um einen Sitz im Europaparlament zu erhalten. Der Bundeswahlleiter hat auf der Grundlage der Daten der Europawahl von 2009 errechnet, dass mindestens 0,5 Prozent aller in Deutschland abgegebenen gültigen Stimmen nötig waren, um einen Sitz zu erhalten. Das waren 2009 ca. 160.000 Stimmen. Diesen Anteil erreichen viele Kleinparteien aber in der Regel nicht.

In Brandenburg gibt es zur Landtagswahl eine Ausnahme für die von Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten. Für diese gibt es keine Sperrklausel, um so zu gewährleisten, dass diese Minderheit angemessen politisch vertreten ist.

BLPB, März 2014

Linktipps

  • 60 Jahre Fünf-Prozent-Hürde

    Seit 60 Jahren gilt die Fünf-Prozent-Hürde bei Bundestagswahlen – und genauso lange ist sie umstritten. Die einen kritisieren sie als undemokratisch, da Wählerstimmen verloren gingen. Die anderen warnen vor einer Zersplitterung des Parteiensystems, sollte die sogenannte Sperrklausel fallen. (bpb, 24.06.2013)

  • Das Wahlrecht zur Europawahl

    Über die Sitzverteilung zur Europawahl entscheidet in Deutschland das Sainte-Lague-Verfahren.

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