Mehrheit

Die Mehrheit entscheidet

In einer Demokratie ist der Wille der Mehrheit entscheidend. Wie viele Stimmen genau für eine Mehrheit nötig sind, hängt davon ab, worüber entschieden wird.

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© BLPB/Großstadtzoo

Im Bundestag reicht bei Abstimmungen über Bundesgesetze meistens eine einfache Mehrheit. Das heißt, es muss mehr Ja- als Nein-Stimmen der anwesenden Abgeordneten geben. Enthaltungen zählen nicht mit.

Manche Entscheidungen benötigen aber eine größere Mehrheit, zum Beispiel die Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Dafür ist eine absolute Mehrheit notwendig. Das heißt, mehr als die Hälfte aller Abgeordneten des Bundestages müssen zustimmen – egal, wie viele anwesend sind.

Für eine Änderung des Grundgesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag notwendig. Das heißt, zwei Drittel aller Abgeordneten des Bundestages müssen zustimmen. So soll sichergestellt werden, dass besonders wichtige Entscheidungen von einer möglichst breiten Mehrheit getragen werden.

Sehhilfe
 
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In der Demokratie ist der Wille der Mehrheit entscheidend.
Ewigkeitsgarantien

Manche Artikel im Grundgesetz können nicht geändert oder aufgehoben werden – auch nicht mit einer Mehrheit im Bundestag. Sie haben eine sogenannte Ewigkeitsgarantie (Artikel 79, Absatz 3). Dazu gehören Artikel 1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar.) und Artikel 20, der bestimmt, dass Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist und dass verschiedene Bundesländer die Bundesrepublik Deutschland bilden (= Föderalismus).

Zum Prinzip der Mehrheit gehört auch ein anderes Prinzip: der Schutz von Minderheiten. Die deutsche Demokratie zeichnet sich dadurch aus, dass sie Minderheiten schützt und ihnen besondere Rechte gewährt. In Deutschland leben vier anerkannte nationale Minderheiten:

In Brandenburg leben die Sorben/Wenden. In der Landesverfassung werden sie mit ihrer Sprache und Kultur besonders geschützt. Zu den Landtagswahlen gilt für sie die Fünf-Prozent-Hürde (Sperrklausel) nicht.

Mehrheiten im Landtag Brandenburg

Im Landtag Brandenburg reicht bei den meisten Entscheidungen, zum Beispiel bei Beschlüssen über Gesetze, eine einfache Mehrheit. Geht es um besonders wichtige Fragen, wie eine Änderung der Landesverfassung, dann ist eine Zweidrittelmehrheit nötig.

Lesetipp

BLPB, Januar 2026

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Guten Tag Bastian Birse,
bitte entschuldigen Sie die Verzögerung unserer Antwort, wir haben noch fachkundigen Rat eingeholt.
Die Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten ist in der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg geregelt. Nach Artikel 69 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags wählt der Landtag in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten. Erforderlich hierfür ist gemäß § 66 der Geschäftsordnung des Landtages die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Landeszentrale

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