Sachkundiger Einwohner

Ein "sachkundiger Einwohner" ist beratendes Mitglied in einem Fachausschuss der Gemeindevertretung oder des Kreistags. Er oder sie werden von der Gemeindevertretung berufen. Diese Form der Mitbestimmung kann ein Einstieg in die Kommunalpolitik für diejenigen sein, die nicht gleich für die Gemeindevertretung oder den Kreistag kandidieren wollen. Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes sowie Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen diese Funktion nicht übernehmen, es sei denn, sie sind vom Dienst freigestellt (zum Beispiel, weil sie sich in Altersteilzeit befinden). Sachkundige Einwohner dürfen nicht in den Hauptausschuss berufen werden.

Sachkundige Einwohner verfügen idealerweise über besondere Fachkenntnisse, die sie in die kommunalpolitische Arbeit des jeweiligen Ausschusses einbringen können. Sie haben das aktive Teilnahmerecht. Das heißt, sie dürfen in dem Ausschuss, in dem sie berufen sind, das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen. Es ist also kein bloßes Dabeisitzen und Zuhören. Stimmberechtigt sind sie allerdings nicht und ein Recht auf Auskunft (etwa Akteneinsicht) gegenüber der Verwaltung haben sie auch nicht. Das ist den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorbehalten.

Sachkundige Einwohner können eine Aufwandsentschädigung für ihre Ausgaben erhalten. Die Höhe der Entschädigung regelt eine Satzung, hier ein Beispiel aus dem Landkreis Oder-Spree für ehrenamtliche Mitglieder des Kreistags.

Weitere Auskunft dazu gibt die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Paragraph 43 Abs. 4. Dort heißt es:

"(4) Die Gemeindevertretung kann Einwohner [...] zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohner). Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter. § 30 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."

Adler mit Wegweiser
© Tomicek

Gemeindevertretungen in Brandenburg

Was machen eigentlich die Menschen in unseren Gemeindevertretungen und wie kann der Einstieg in die Kommunalpolitik gelingen? Für alle, die vor Ort mitgestalten und mitentscheiden wollen, gibt es hier einen Überblick und Tipps.

BLPB, September 2019

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Guten Tag,
in unserer Gemeinde soll ein bisher sachkundiger Einwohner demnächst als Gemeindevertreter aufrücken. Muss der sachkundige Einwohner dazu als erstes von der GV abberufen werden? Oder erlischt die Berufung zum SE automatisch mit der Annahme des GV-Mandats?
Danke.

Sie schreiben, Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen die Funktion des sachkundigen Einwohners nicht übernehmen. Ich habe kein Gesetz finden können, das dies untersagt. Ich kenne mindesten einen Fall einer Gemeindevertreterin, die in einem Ausschuß vom Kreistag als sachkundige Einwohnerin tätig ist. Nach Ihrer Einschätzung wäre das nicht erlaubt. Auf welche gesetzliche Regelung berufen Sie sich?

Aus der Berufung zum Sachkundigen Einwohner leitet sich nicht das Recht ab, an Fraktionssitzungen teilzunehmen. Laut Kommunalverfassung Paragraph 44 haben Sachkundige Einwohner das aktive Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen wurden. Das heißt, sie dürfen das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen. 
Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Wie ist die für die Aufgabe des sachkundigen Einwohners erforderliche Sachkunde nachzuweisen?

Ein gesundes neues Jahr wünschen wir Ihnen. Es gibt keine formelle Nachweispflicht für die Berufung zum sachkundigen Einwohner. In der Regel sind die Menschen und ihre Fähigkeiten vor Ort bekannt, wenn sie in einen Ausschuss berufen werden. Wenn zum Beispiel über Fragen beraten wird, die Menschen mit Assistenzbedarf betreffen, könnte es sinnvoll sein, eine Person mit Assistenzbedarf als sachkundigen Einwohner in einen zuständigen Ausschuss zu berufen. Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

wer legt die Anzahl der zu bestimmenden mandatslosen "Sachkundigen Einwohner" fest? Darf dessen Anzahl die Anzahl der Fraktion in der Gemeindevertretung übersteigen?

Freundliche Grüße

Wolfgang Fischer

Da die Frage nach der Zahl der sachkundigen Einwohner inzwischen mehrfach gestellt wurde, an dieser Stelle ein Hinweis auf eine grundlegende Quelle auch zu anderen kommunalrechtlichen Fragen in Brandenburg. Im "Rundschreiben zur Erläuterung der Kommunalverfassung" (geltende Fassung von 2008) heißt es unter Punkt 4.6.3.:

Auch wenn der Gesetzgeber auf eine Begrenzung der Zahl der sachkundigen Einwohner verzichtet hat, sollte die Zahl der sachkundigen Einwohner nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses betragen. 

Mit den besten Grüßen, Ihre Landeszentrale

 

Ich möchte gern für eine Fraktion im Nachbarort sachkundiger Einwohner werden. Ist es zwingend erforderlich, dass ich im Gemeindegebiet der Gemeindevertretung in der ich sachkundiger Einwohner werden soll, meinen Wohnsitz habe?

Lieber Herr Schulz,

Ja, gemäß § 11 der Kommunalverfassung ist Einwohner der Gemeinde, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Tätigkeit als sachkundiger Einwohner kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der sachkundige Einwohner seinen ständigen Wohnsitz hat.

Viele Grüße
Ihre Landeszentrale

Liebe Landeszentrale,
ich befinde mich in einer ähnlichen Situation, wie Herr Schulz.
Sie verweisen hier auf § 11 der Kommunalverfassung und leiten daraus ab, dass ein ständiger Wohnsitz notwendig ist, um Teil des Ausschusses zu sein.
In § 11 heißt es doch aber "wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz ODER gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Müsste nach diesem Wortlaut nicht auch der gewöhnliche Aufenthalt (also z.B. durch Job, soziale Verflechtungen und kulturelle Teilhabe) ausreichen, um sachkundiger Einwohner zu sein?

Viele Grüße

Ja, sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen müssen in der Gemeinde wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in der sie tätig werden wollen. Die aktuelle Kommunalverfassung in der Fassung vom 5. März 2024 bestimmt in Paragraph 11, Abs. (1): "Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat." 
Im letzten Satz unserer Antwort von 2021 hatten wir versehentlich nicht wieder Bezug auf den dort im Vorsatz zitierten Text der Kommunalverfassung genommen, wonach der gewöhnliche Aufenthalt eine Oder-Bestimmung ist. Vielen Dank für den Hinweis, mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten als Neubesetzung für den sk Ew im Bildungsausschuss des Kreistages einen Schüler vorschlagen.
Dazu die Frage: Wie ist das Mindestalter für sk Ew?
Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Paetzold

Meine Gemeinde sucht für ihren Entwicklungsausschuss sachkundige Einwohner. Ich habe meine Bereitschaft dazu erklärt. Meine Fragen dazu: Wie lange ist man dann in dem Ausschuss berufen? Da nach der Kommunalwahl eine neue Gemeindevertretung vorhanden ist, und diese neue Vertretung die Ausschüsse in der konstituierende Sitzung bildet und dann die sachkundigen Einwohner einberuft, müsste nach jeder kommunaler Legislaturperiode die Einberufung als sachkundiger Einwohner automatisch enden. Oder muss die neue Gemeindevertretung den sachkundigen Einwohner mit einem extra Beschluss "ausberufen" (ihn sozusagen "kündigen").
Ich bedanke mich für die Antworten im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Krüger

Vielen Dank für Ihr Interesse. Wir haben im Ministerium des Innern und für Kommunales nachgefragt. Demzufolge stellt sich die Situation wie folgt dar:

Das Ende der Berufung als sachkundiger Einwohner ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Da die Bildung der Ausschüsse und die Berufung der sachkundigen Einwohner jedoch durch die Gemeindevertretung erfolgt, ist die Dauer der Berufung von der Wahlperiode der Gemeindevertretung abhängig. Sprich mit dem Ende der Wahlperiode endet auch die Arbeit der Ausschüsse und die Berufung der sachkundigen Einwohner automatisch.

Die neu gewählte Gemeindevertretung kann sich entscheiden, ob und welche beratenden Ausschüsse - eventuell auch mit anderen thematischen Zuständigkeiten - sie bilden will. Mit Neubildung der Ausschüsse wären auch die sachkundigen Einwohner neu zu berufen.

Ein Ende der Berufung kann aber auch durch Abberufung oder im Rahmen der Neubildung, Auflösung und Umbildung von Ausschüssen nach § 46 Abs. 6 BbgKVerf erfolgen.

Viele Grüße aus der Landeszentrale

Hallo Team, der "sachkundige Einwohner" ist offensichtlich faktisch der "beratende Einwohner". Der Name ist meines Erachtens irreführend da oft keine spezifische Sachkunde vorliegt. Nun ist in den Ausschüssen die Breite der Themenfelder ja oft doch groß und eine benannte Sachkunde in einem Bereich fast hinderlich, wir allerdings haben nun einen Feuerwehrausschuss temporär gegründet. Damit also sehr spezifisch und dennoch wurden Einwohner ohne erkennbare Sachkunde berufen. Ist dies wirklich rechtens oder sollte die Verwaltung hier auf eine Sachkunde drängen können? Danke

Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Das heißt, sie dürfen in dem Ausschuss, in dem sie berufen sind, das Wort ergreifen, Vorschläge einbringen, Fragen und Anträge stellen und sie begründen.

Ist dabei der sachkundige Einwohner als beratendes Mitglied in einem Fachausschuss der Gemeindevertretung auf die Thematiken, die der Vorsitzende und seine gewählten Ausschussmitglieder als Tagesordnungspunkte zu behandeln haben beschränkt oder darf der Einwohner "nach Lust und Laune" weitere Themen mit einbringen?

Ist der Einwohner beratendes Mitglied, um die gewählten Ausschussmitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung zu den aufgerufenen Beschlussvorlagen zu unterstützen, oder darf er auch "Meinungen kund tun", um Auschussmitgieder in Ihren Entscheidungen zu beeinflussen! Beratung ist nicht immer gleich Beratung!

Hallo Uwe, wir sind noch an Ihren Fragen dran und bitten noch um etwas Geduld, wir prüfen noch...

Beste Grüße, Ihre Landeszentrale

Hallo Uwe,

ja, grundsätzlich gilt die von dem/der Vorsitzenden und den gewählten Ausschussmitgliedern eingebrachte Tagesordnung. Sachkundige Einwohner/Bürger können keine eigenen Tagesordnungspunkte anmelden. Um eigene Themen einzubringen, haben sie jedoch mehrere Möglichkeiten.

  1. Wenn es einen Punkt „Verschiedenes“ oder „Sonstiges“ o.Ä. auf der Tagesordnung einer Ausschusssitzung gibt, können sie ihr Thema während der Sitzung unter diesem Punkt vorbringen.
     
  2. Sie bitten die oder den Ausschussvorsitzende/n oder ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeindevertretung, ihr Thema auf die nächste Tagesordnung zu setzen.

Sachkundige Einwohner/Bürger können und sollen ihre sachkundige Meinung kundtun, auch wenn diese anderen Ausschussmitgliedern widerspricht. Abstimmen können sie jedoch nicht. Dieses Recht haben nur stimmberechtigte, gewählte Mitglieder der Gemeindevertretung.

Rechtliche Grundlage ist die Kommunalverfassung mit den Paragrafen 43 Abs. 4 sowie 44 Abs. 3.


Mit den besten Grüßen Ihre Landeszentrale

Sehr geehrte Damen uns Herren, ich bin letztes Jahr als "sachkundiger Einwohner" in den Bauausschuss der Gemeinde Steinhöfel berufen worden.
Darf ich in dieser Funktion als Mitglied des Bauausschusses auch am nichtöffentlichen Teil von Gemeinderatssitzungen teilnehmen bzw. zuhören?
Darf ich auch generell an allen Sitzungen der Gemeinde teilnehmen, in denen Grundstücks- und Bauangelegenheiten behandelt werden? Vielen Dank für eine Auskunft und freundliche Grüße, Volker Ihm

Sehr geehrter Herr Ihm,

grundsätzlich können Sie an allen öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung teilnehmen. An den nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung dürfen Sie hingegen nicht teilnehmen. Dieses Recht haben nur die gewählten Gemeindevertretungsmitglieder. Dies gilt auch für Gemeindevertretungssitzungen, in den Grundstücks- und Bauangelegenheiten behandelt werden.

Als "sachkundiger Einwohner" können Sie nur an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, in den Sie berufen wurden. In Ihrem Fall also im Bauausschuss. 

Für weiterführende Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an den Landrat Ihres Landkreises zu wenden, er hat die Kommunalaufsicht über Ihre Gemeinde.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Landeszentrale

 

Sehr geehrte Silvia Hoffmann,

vielen Dank, dass Sie an der Stelle noch einmal nachfragen, denn unsere Formulierung war offenbar missverständich. Sachkundige Einwohner können im nichtöffentlichen Teil des Ausschusses, in den sie gewählt wurden, teilnehmen. In anderen nichtöffentlichen Ausschüssen/Gemeindevertretungssitzungen jedoch nicht.
Viele Grüße, Ihre Landeszentrale

Ich möchte meine tätigkeit als sachkundige Einwohnerin beenden.
Um keinen formfehler zu machen, benötige ich ihre unterstützung.
Melde ich dies nur meiner entsendenden fraktion?
Oder dem Vorsitzenden der GV , allen vertretern der Gv?

Ich würde mich sehr über eine helfende antwort freuen
Petra Prochaska

Sehr geehrte Frau Prochaska,

informieren Sie in einem ersten Schritt die Fraktion, die Sie entsendet hat. Diese zeigt bei der Gemeindevertretung (Bürgermeister/Bürgermeisterin) an, ab wann Sie Ihre Tätigkeit niederlegen (möchten). Es liegt dann bei der Gemeindevertrertung, Sie von Ihrer Tätigkeit abzuberufen.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Landeszentrale

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