Gesetzgebung

Von der Idee bis zum fertigen Gesetz

Damit ein Gesetz in Kraft treten kann, müssen viele demokratische Institutionen zusammenarbeiten. Gesetze können in der Bundesrepublik auf der Bundesebene für ganz Deutschland oder auf der Länderebene, zum Beispiel für das Land Brandenburg, beschlossen werden.

Hier ist die Entstehung eines Gesetzes für ganz Deutschland, das heißt auf der Bundesebene, erklärt:

  • Eine Gesetzesinitiative starten, also den ersten Schritt für ein neues Gesetz gehen, können nur die Bundesregierung, der Bundesrat oder mehrere Mitglieder des Deutschen Bundestages.
     
  • Liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf vor, dann finden drei Beratungen darüber statt. Sachverständige werden befragt und Änderungen vorgenommen.
     
  • Ein Gesetz ist verabschiedet, wenn nach der dritten Lesung eine Mehrheit der Abgeordneten für das Gesetz stimmt.
     
  • Hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet, geht es in den Bundesrat. Erhebt er Einspruch, wird das Gesetz aufgeschoben.
     
  • In einer erneuten Abstimmung kann der Bundestag gegen den Willen des Bundesrates das Gesetz beschließen.
     
  • Wenn ein Gesetz verfassungsgemäß beraten und beschlossen wurde, unterzeichnet der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin oder der zuständige Minister/ die zuständige Ministerin das Gesetz.
     
  • Dann unterschreibt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin den Gesetzestext.
     
  • Veröffentlicht wird das Gesetz anschließend im Bundesgesetzblatt.
     
  • Erst danach tritt es in Kraft und zwar an dem Tag, der im Gesetz festgeschrieben wurde.

Die Beteiligung des Bundesrates hängt davon ab, ob ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz vorliegt. Bei Zustimmungsgesetzen muss außer dem Bundestag auch der Bundesrat zustimmen. Dazu gehören alle Gesetze, die die Angelegenheiten der Bundesländer besonders betreffen. Bei allen anderen Gesetzen darf der Bundesrat nur Einspruch erheben.

Sehhilfe

 

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© Großstadtzoo
Damit ein Gesetz in Kraft treten kann, müssen viele demokratische Institutionen zusammenarbeiten.

 

Gesetzgebung in Brandenburg

In Brandenburg hat der Landtag seit 1990 mehr als 1.000 Gesetze verabschiedet (1.011 Gesetze mit Stand vom 22. Juli 2021). Im Gegensatz zum Bund gibt es auf Länderebene zusätzlich die Volksgesetzgebung. Sie umfasst verschiedene Formen der direkten Demokratie. In der Landesverfassung Brandenburgs heißt es, dass Gesetzesvorlagen nicht nur durch den Landtag oder die Regierung, sondern auch durch ein Volksbegehren in den Landtag eingebracht werden können.

Dazu muss erst eine Volksinitiative erfolgreich sein. Lehnt der Landtag die Initiative ab, kann ein Volksbegehren die Gesetzesvorlage in den Landtag einbringen. Lehnt der Landtag auch die Vorlage ab, dürfen im Volksentscheid alle Wahlberechtigten über den Vorschlag abstimmen.

In manchen Fällen muss die Regierung die Bevölkerung sogar um Zustimmung bitten, zum Beispiel, wenn eine neue Landesverfassung beschlossen oder die Bundesländer Berlin und Brandenburg vereinigt werden sollen.

Lesetipp

BLPB, Oktober 2021

Linktipps

  • Volksinitiative - Volksbegehren - Volksentscheid

    Die Landesverfassung ermöglicht es den Bürgern, eigene Anträge im Landtag zur Abstimmung vorzulegen. Dafür gibt es ein dreistufiges Verfahren. Auf die Volksinitiative folgen das Volksbegehren und der Volksentscheid. Rechtlich bindend ist der Bürgerwille jedoch nicht.

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