Die wehrhafte Demokratie ist ein zentraler Grundsatz unseres politischen Systems. Er bedeutet, der Staat darf und muss sich aktiv gegen Kräfte wehren, die die freiheitliche demokratische Grundordnung abschaffen wollen. Dafür stehen bestimmte gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Idee der „wehrhaften Demokratie“ ist im Grundgesetz in verschiedenen Artikeln verankert.
Zu ihren Kernelementen gehören:
- Parteiverbote (Art. 21 GG)
Parteien, die darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, können verboten werden. Die betroffene Partei kann sich gegen ein Verbot wehren und klagen. Nur das Bundesverfassungsgericht kann eine Partei verbieten. Für bundesweit aktive Vereine und andere Organisationen ist das Bundesinnenministerium zuständig, auf regionaler und lokaler Ebene das Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes.
- Verlust von Grundrechten (Art. 18 GG)
Wer Grundrechte wie Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit gezielt zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, kann diese Rechte durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verlieren.
- Ewigkeitsgarantien (Art. 79, Abs. 3 GG)
Bestimmte Prinzipien – wie die Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und föderale Struktur – dürfen nicht abgeschafft werden.
- Verfassungsschutz
Das Amt für Verfassungsschutz des Bundes und der jeweilige Verfassungsschutz in den Bundesländern beobachten extremistische Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
- Wehrhafte Demokratie in der Verwaltung
Auch staatliche Beamte und Beamtinnen sowie Soldaten und Soldatinnen müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Wer ihr aktiv zuwiderhandelt, kann aus dem Dienst entlassen werden.
Weil der Staat mit der Beobachtung oder Verboten in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern eingreift, gibt es zu diesen Maßnahmen in der Öffentlichkeit unterschiedliche Meinungen. In einem Rechtsstaat können Vereine und Parteien gegen ein Verbot klagen.
- Sehhilfe
Der Staat muss sich gegenüber den Feinden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht neutral verhalten , sondern kann sich zur Wehr setzen.
In der Weimarer Republik konnten demokratiefeindliche Bewegungen und Parteien wie die nationalsozialistische und die kommunistische Partei das politische System mit legalen Mitteln aushöhlen und letztlich zerstören. Damit sich das nicht wiederholt, wurde das Grundgesetz von 1949 bewusst mit Schutzmechanismen für die Demokratie ausgestattet.
Damit eine Demokratie gut funktioniert, muss sie von ihren Bürgerinnen und Bürgern getragen werden. Es reicht also nicht, sich gegen die Feinde zu wehren, es müssen sich auch Menschen für die Demokratie engagieren und sie mit Leben füllen.
Wie Brandenburgerinnen und Brandenburger die Demokratie schützen
Eine wehrhafte Demokratie braucht Gesetze und Institutionen, aber vor allem Menschen, die in ihr leben wollen. In Brandenburg gibt es viele, die sich täglich für Demokratie einsetzen. Ein Beispiel sind die „Partnerschaften für Demokratie“. Diese regionalen Bündnisse bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Politik und Verwaltung sowie Menschen aus der Zivilgesellschaft. Sie werden durch das Bundesprogramm „Demokratie leben“ gefördert und setzen sich vor Ort in den Städten und Gemeinden für ein demokratisches Miteinander ein, organisieren Demokratiefeste, entwickeln Informationsangebote und wirken so demokratiefeindlichen Bestrebungen entgegen.
Er war der Überzeugung, dass die Bürgergesellschaft und die Zuständigen in den Institutionen hier große Verantwortung trügen und Hand in Hand agieren müssten. Er setzte sich dafür ein, dass Generalstaatsanwälte unabhängig von der Politik handeln und nicht jederzeit abberufen werden dürfen. Seit 2009 wird das in Brandenburg so umgesetzt.
Das Grundprinzip unserer Gesellschaft entstand aus den Erfahrungen mit dem Aufstieg des Nationalsozialismus. Der Staat und seine Bürgerinnen und Bürger sollen sich gegen die Feinde der Demokratie wehren können.
BLPB, Januar 2026
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