Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es legt unsere Grundrechte fest, bestimmt, wie der Staat organisiert ist, welche staatlichen Organe es gibt und wofür sie zuständig sind.
Das Grundgesetz umfasst 146 Hauptartikel. Gleich am Anfang stehen die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19. Der wohl bekannteste Artikel 1 lautet:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Zudem bestimmt das Grundgesetz grundlegende Eckpunkte der deutschen Demokratie:
- Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
- Es gibt eine freiheitliche demokratische Grundordnung, die nicht abgeschafft werden darf.
- Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus, zum Beispiel durch Wahlen.
Die Bundesländer haben eigene Verfassungen. Besteht zwischen einer Landesverfassung und dem Grundgesetz ein Konflikt, gilt das Grundgesetz. Zum Beispiel ist in der Verfassung Brandenburgs vorgesehen, dass auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit den Landtag wählen dürfen – allerdings mit dem Zusatz „soweit es das Grundgesetz zulässt.“
Das Grundgesetz bestimmt derzeit: Nur Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind berechtigt, ein Parlament zu wählen. Es müsste also zunächst das Grundgesetz geändert werden, damit das Wahlrecht für den Landtag in Brandenburg gelten kann.
Das Grundgesetz wurde 1949 als vorläufige Verfassung verabschiedet. Es galt nur in der Bundesrepublik Deutschland. Der andere deutsche Staat, die DDR, hatte eine eigene Verfassung. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde das Grundgesetz dauerhaft übernommen und gilt heute offiziell als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
- Sehhilfe
Die deutsche Verfassung ist das Grundgesetz. Die Bundesländer haben eigene Landesverfassungen. Infos zur Entstehungsgeschichte der Brandenburger Verfassung gibt es hier.
Brandenburgs Verfassung – starke Grundrechte
Die Verfassung des Landes Brandenburg wurde am 14. Juni 1992 durch einen Volksentscheid angenommen. Sie sichert umfangreiche Grundrechte zu, die gegenüber dem Grundgesetz noch ergänzt wurden. Das war den Verfasserinnen und Verfassern besonders wichtig, da sie zum Teil selbst erlebten, dass in der DDR politische Rechte wenig galten und kaum vor unabhängigen Gerichten eingeklagt werden konnten.
Schon vor der offiziellen Gründung des Landes standen verschiedene Verfassungsentwürfe zur Diskussion. Die Verfassung von 1992 orientierte sich unter anderem an der demokratischen Tradition Preußens, an der Verfassung Brandenburgs von 1947 und ist stark von den Erfahrungen der Wendezeit geprägt. Sie sollte kein reines Organisationsstatut sein, sondern das Selbstverständnis eines neuen, freien, demokratischen Brandenburgs ausdrücken.
Neben Politikerinnen und Politikern, Juristinnen und Juristen aus Brandenburg sowie Expertinnen und Experten aus dem Partnerland Nordrhein-Westfalen waren auch Bürgerinnen und Bürger an der Erarbeitung der Verfassung beteiligt. 94 Prozent stimmten am 14. Juni 1992 für die Verfassung. Knapp die Hälfte der Wahlberechtigten beteiligte sich.
Kinderrechte, über deren Aufnahme ins Grundgesetz noch diskutiert wird, stehen schon in der Brandenburger Landesverfassung. Zudem garantiert Artikel 23 Absatz 1 ein Versammlungsrecht für alle Menschen. Das Grundgesetz sieht die Versammlungsfreiheit nur für deutsche Staatsangehörige vor, genauso wie das Wahlrecht für den Landtag.
Am 14. Juni 1992 gaben sich die Brandenburger per Volksentscheid ihre eigene Verfassung. Da stellt sich zunächst die Frage: Was ist eine Verfassung und wozu ist sie nütze? Darauf antwortet die Verfassung gern selbst.
Auch der Schutz von Minderheiten wie der Sorben/Wenden ist in der Verfassung verankert. Sie müssen bei Landtagswahlen nicht die 5-Prozent-Hürde erreichen, um im Landtag vertreten zu sein. Seit Juni 2022 sind auch der Kampf gegen die Diskriminierung von Jüdinnen und Juden (Antisemitismus) sowie von Sinti und Roma (Antiziganismus) als Staatsziele in die Landesverfassung aufgenommen worden. Der Schutz der niederdeutschen Sprache wurde in Art. 34 verankert.
Laut Grundgesetz haben nur Deutsche das Wahlrecht. Die Landesverfassung spricht es dagegen auch Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft zu, da aber das Grundgesetz über dem Landesrecht steht, ist das Wahlrecht für Ausländer derzeit noch ohne praktische Bedeutung für Landtagswahlen. In Brandenburg können EU-Bürger/ -innen ohne deutschen Pass derzeit nur bei Kommunalwahlen ihre Stimme abgeben.
BLPB, Januar 2026
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