Gemeinden in Brandenburg

Wichtigster Ort für bürgerschaftliche Mitwirkung

Unsere Gemeinden sind die kleinsten demokratischen Einheiten des Staatswesens und der wichtigste Ort für bürgerschaftliche Mitwirkung. Die Gemeinden dürfen sich selbst verwalten: Sie regeln Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung. 

Straßenbau
© Tomicek

Gemeinden bilden die unterste Ebene des Verwaltungsaufbaus. Sie haben das Recht auf Selbstverwaltung und auf einen eigenen Haushalt. Sie sind der wichtigste Ort der bürgerschaftlichen Mitwirkung. 

Kommunen entscheiden über viele Dinge, die das Leben vor Ort direkt betreffen. Zu ihren Pflichtaufgaben gehört zum Beispiel das Melde- und Passwesen, die Müllabfuhr, die Straßen und Fußwege in der Gemeinde, aber auch freiwillige Aufgaben wie eine Bibliothek oder ein Schwimmbad zu erhalten. 

Der Begriff Kommune kommt aus dem Lateinischen und heißt wörtlich übersetzt Gemeinde. Der Begriff umfasst aber noch mehr. Kommune ist ein Sammelbegriff für die unterste Ebene von Politik und Verwaltung in Deutschland. 

Zu den Kommunen zählen neben den 413 Gemeinden die 14 Landkreise und 4 kreisfreien Städte. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung hat in Brandenburg Verfassungsrang. 

Wie sind unsere Gemeinden aufgebaut?

Die kommunale Verwaltungsstruktur in Brandenburg gliedert sich in Gemeinden, Landkreise und Ämter. Es wird unterschieden zwischen kreisangehörigen und kreisfreien sowie amtsangehörigen und amtsfreien Gemeinden.

Kreisfreie Städte

Keinem Landkreis zugehörig

Kreisfrei, also keinem Landkreis zugehörig, sind in Brandenburg vier Städte.

  • Brandenburg an der Havel
  • Cottbus
  • Frankfurt (Oder)
  • Potsdam (als Landeshauptstadt)

Kreisfreie Städte sollen über eine besondere Leistungsfähigkeit verfügen. Sie erfüllen sowohl die Aufgaben, die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erfüllt werden, als auch die Aufgaben, die üblicherweise von einem Landkreis übernommen werden. Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte übt das Innenministerium aus.

Die kreisfreien Städte nehmen als Oberzentren zahlreiche Funktionen für das Umland wahr. Dies gilt beispielhaft für Kultur, Bildung, Lehre und Forschung. Der Blick auf die Theater und Orchester, die Universitäten und Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken und Museen sowie und weitere kulturelle Einrichtungen zeigt die Rolle von Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam im Gesamtbild des Landes Brandenburg.

Wer die Entwicklung in Potsdam, Frankfurt (Oder), Brandenburg an der Havel oder Cottbus maßgeblich mitgestalten will, kann sich für die Stelle als Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin bewerben. Diese stehen an der Spitze der Verwaltung und werden für ihre Amtszeit als Beamte eingestellt. Sie werden von den Bürgern direkt für acht Jahre gewählt.

Kreisangehörige Gemeinden

Einem Landkreis zugehörig

Kreisangehörig sind die Städte und Gemeinden (Dörfer), die zu einem Landkreis gehören. Dies ist die Mehrheit der brandenburgischen Gemeinden.

Städte und Gemeinden wählen ihre eigenen Vertretungen. Die Gemeindevertretung in Städten heißt Stadtverordnetenversammlung. Wer sich als Gemeindevertreter oder Stadtverordneter engagieren möchte, kann alle fünf Jahre zu den allgemeinen Kommunalwahlen kandidieren.

Das Amt

Amtsangehörige und amtsfreie Gemeinden

Auf der Ebene der Ämter spiegelt sich die Einteilung in "frei" und "zugehörig" ebenfalls wider. Die meisten Gemeinden in Brandenburg (270) sind amtsangehörig. Das heißt, mehrere Gemeinden haben sich zu einem Amt, einer Verwaltungsbehörde, zusammengeschlossen und haben keine eigene Verwaltung. So sind beispielsweise die Gemeinde Bad Saarow, die Gemeinde Diensdorf-Radlow, die Gemeinde Langewahl, die Gemeinde Reichenwalde und die Gemeinde Wendisch Rietz amtsangehörige des Amtes Scharmützelsee.

An der Spitze der Verwaltung steht der hauptamtlich beschäftigte Amtsdirektor. Er wird für die Dauer von acht Jahren von einem Amtsausschuss gewählt, der aus den Bürgermeistern und weiteren Vertretern der zum Amt gehörenden Gemeinden besteht. Das Amt wurde vor allem geschaffen, um die Leistungsfähigkeit kleinerer Gemeinden zu erhöhen. Für die Bürgerinnen und Bürger ist das vor allem von Interesse, weil das Amt die Mehrzahl der kommunalen Dienstleistungen erbringt. So bekommt man beispielsweise Personalausweise in den Ämtern.

Auf der Ebene der Ämter gibt es keine direkt gewählten Vertretungen, sondern die amtsangehörigen Städte und Gemeinden wählen alle fünf Jahre im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen ihre Stadtverordnetenversammlung oder Gemeindevertretung und ihren Bürgermeister. In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig.

Amtsfreie Gemeinden haben eine eigene hauptamtliche Verwaltung. An der Spitze steht der auf acht Jahre gewählte hauptamtliche Bürgermeister (im Gegensatz zum ehrenamtlichen Bürgermeister in den amtsangehörigen Gemeinden).

Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden. In ganz Brandenburg gibt es 1.775 Ortsteile. Sie sind unselbständige Teile der Verwaltung der jeweiligen Gemeinde/Stadt.

Wie viele Städte und Gemeinden gibt es in Brandenburg?

In Brandenburg gibt es 413 Gemeinden in 14 Landkreisen. Davon sind 113 Städte. Von den 413 Gemeinden sind 270 amtsangehörig. Das heißt, sie gehören einem Amt (Verwaltungsbehörde) an. Diese Gemeinden haben keine eigene Verwaltung. In Brandenburg gibt es 52 Ämter. 

Von den 413 Gemeinden sind 143 amtsfrei. Das heißt, sie haben eine eigene Verwaltung und gehören keinem Amt an. In den amtsfreien Gemeinden gibt es insgesamt 1.775 Ortsteile. 4 Städte gehören keinem Landkreis an, sie sind kreisfrei. Diese sind:

  • Brandenburg an der Havel
  • Cottbus
  • Frankfurt (Oder)
  • Potsdam (als Landeshauptstadt)

Brandenburg in Zahlen

Gemeinden in Brandenburg
© BLPB

Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden erledigen die meisten Verwaltungsaufgaben für die Gemeindeeinwohner. Dabei nehmen sie alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr. Dieses Selbstverwaltungsrecht ist im Grundgesetz Art. 28, Absatz 2 garantiert. Die damit verbundene grundsätzliche "Zuständigkeit für alles" wird im Amtsdeutsch als "Allzuständigkeit" bezeichnet.

Ortsteile haben dieses Selbstverwaltungsrecht nicht. Sie werden zu Fragen, die den Ortsteil betreffen, angehört und informiert. Die Bürger eines Ortsteils können zwar ein Ortsbeirat und/oder einen Ortsvorsteher (früher: Ortsbürgermeister) wählen, diese haben aber kein Entscheidungsrecht. Entscheidungen, auch für die Entwicklung in den einzelnen Ortsteilen, treffen die Vertretungen der jeweiligen Städte und Gemeinden.

Die Gemeinden haben freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben. Ob und in welchem Umfang freiwillige Aufgaben wahrgenommen werden können, hängt vor allem von der Leistungskraft der Gemeinden ab. Der Staat hat hier nur die Rechtsaufsicht.

Zu den freiwilligen Aufgaben der Gemeinden zählen:

  • der Bau einer Bibliothek
  • die Einrichtung eines Museums
  • der Betrieb von Sportstätten
  • die Errichtung eines Altenheims
  • die Organisation des örtlichen Verkehrs

Auch im Rahmen ihrer Selbstverwaltung kann die Gemeinde aber nicht alles entscheiden. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ist sie gesetzlich verpflichtet. Wie sie diese Aufgaben im Einzelnen umsetzt, bleibt ihr überlassen. Auch hier hat der Staat nur die Rechtsaufsicht. Zu den Pflichtaufgaben (amtsdeutsch: pflichtige Aufgaben) gehören:

  • Aufgaben der Jugendhilfe
  • Müllentsorgung
  • Aufstellung von Bebauungsplänen
  • Kindergärten
  • städtebauliche Sanierung

Schließlich gibt es noch die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das sind Aufgaben, die durch den Staat vorgeschrieben werden und durch die Gemeinde zu erledigen sind. Der Staat hat hier ein umfassendes Weisungsrecht. In Ausnahmefällen können die Gemeinden in Brandenburg auch zur Übernahme von so genannten Auftragsangelegenheiten  verpflichtet werden. Das sind Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Staates fallen, deren Erfüllung dieser aber an die Gemeinden überträgt, zum Beispiel die Durchführung von Wahlen, Pass- und Meldewesen, Standesamtaufgaben.

Zu den Pflichtaufgaben nach Weisung zählen:

  • Bewilligung von Wohngeld
  • Verwaltung der Sozialhilfe
  • Bauordnungswesen
  • Gewerbeaufsicht
  • Gemeindewahlen
  • Ordnungsaufgaben (zum Beispiel Feuerwehr)
Sich einmischen: Im Bereich der freiwilligen Aufgaben haben Gemeindeeinwohner und Bürger große Möglichkeiten, ihre Interessen und Wünsche einzubringen, denn die Gemeinde kann frei entscheiden, was zuerst, zuletzt oder auch gar nicht verwirklicht wird. Geeignete Mittel sind Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. In der Kommunalverfassung steht, welche Bedingungen es dafür gibt.

Wer macht was?

Bürgermeister
© Tomicek
Bürgermeister

Hauptamtliche Bürgermeister/-innen stehen an der Spitze der Gemeinde. Ob sie ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sind, hängt vom Status der Gemeinde ab. 
Brandenburg-Adler
© Mirco Tomicek
Verwaltung

Die Bürgermeister/- innen leiten die Gemeindeverwaltung. Die Verwaltung setzt die Beschlüsse der Gemeindevertretung um.
Adler mit Wegweiser
© Tomicek
Gemeindevertretung

Was machen eigentlich die Menschen in unseren Gemeindevertretungen und wie kann der Einstieg in die Kommunalpolitik gelingen? Für alle, die vor Ort mitgestalten und mitentscheiden wollen, gibt es hier einen Überblick und Tipps.
Dorf
© Tomicek

Ortsbeiräte

Die Mitglieder sind wichtige Bindeglieder zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern des Ortsteils und der Gemeinde.

 

Wie finanzieren sich Gemeinden? 

Die Gemeinden brauchen Geld, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. 

Dafür können sie eigene Steuern erheben: zum Beispiel die Grundsteuer oder die Hundesteuer. Besonders wichtig sind die Einnahmen aus der Gewerbesteuer, die von den Wirtschaftsunternehmen am Ort bezahlt wird. Auf deren Höhe können die Kommunen über ihren Hebesatz Einfluss nehmen. 

Außerdem bekommen die Kommunen einen Anteil von der Einkommensteuer und von der Umsatzsteuer. Für besondere Aufgaben, zum Beispiel für die Schulen und Kindergärten, erhalten die Gemeinden noch Extrageld. Dazu sagt man auch Schlüsselzuweisungen.

Die Kommunen nehmen weiterhin öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte ein. Diese werden auf der Grundlage von Satzungen bspw. als Gebühren für Kindertagesstätten, die Straßenreinigung, den Winterdienst und die Friedhöfe vereinnahmt.

Das Kommunalabgabengesetz

Rechtliche Grundlage für die Erzielung von Steuern, Gebühren und Beiträgen

Eine wichtige rechtliche Grundlage für die Erzielung von kommunalen Erträgen ist dabei das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Es regelt in § 1 Abs. 1 „Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.“

Oft erweisen sich die Beiträge, die beispielsweise für den Straßenbau zu bezahlen sind, als besonders umstritten zwischen den Einwohnern auf der einen und der Kommune auf der anderen Seite. Das gilt ebenso für die Beiträge für die Refinanzierung des Herstellungs- oder Anschaffungsaufwandes, der den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung entstanden ist.

Die Kreisumlage

Ausgabeposition an die Landkreise

Landkreise haben keine eigenen Steuereinnahmen. Für sie stellt die Kreisumlage die zentrale Einnahmequelle dar. Über die Kreisumlage werden die Landkreise an den Einnahmen der kreisangehörigen Kommunen – insbesondere an den Steuereinnahmen – beteiligt. Damit ist sie eine  wichtige Ausgabeposition der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

Kommunaler Finanzausgleich

Vertikal und horizontal

Der kommunale Finanzausgleich beteiligt die Kommunen gemäß der Vorgaben des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg am „Steueraufkommen und an anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen (Verbundmasse)“ (§ 1 Abs. 2 S. 1 Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg.

Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Dabei erfolgt nicht nur eine grundsätzliche Beteiligung der Kommunen an den Einnahmen des Landes zur Sicherung der kommunalen Leistungsfähigkeit, sondern auch ein Ausgleich zwischen den Kommunen im Land. Denn die unterscheiden sich sehr deutlich hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungskraft. Der Ausgleich zwischen dem Land und den Kommunen wird als vertikaler und der Ausgleich zwischen den Kommunen als horizontaler Finanzausgleich bezeichnet.

Für den kommunalen Finanzausgleich nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) ist innerhalb der Landesregierung Brandenburg das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig.

BLPB, März 2023

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